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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
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IV. ABSCHNITT.

iiiss dafür vorhanden sein soll. Dank dem Uebenviegen deradeligen Güter hat im Bezirke Paderborn überall Separationstattgefunden, wodurch die frühere Gemengelage überall be-seitigt wurde und es wenigstens den adeligen Gütern gelang,rationellere Kulturen einzuführen.

Folgen wir der örtlichen Grenze der Iiofansiedlung,links der Weser entlang, so betreten wir das Grossherzog-thum Oldenburg .

In den Marschdistrikten beträgt ein mittleres Gut 8 ha,und die grösste Zahl der Besitzungen sind von 1 ha bis 5 hagross; das grösste Areal besitzen aber die Hofgüter von 20 ha.Die Bauernhöfe werden hier Bauen oder Hausmannsstellengenannt; sie sind geschlossene Güter, und im 5rincip herrschthier die freie Theilbarkeit, eingeführt durch das Gesetz vom24. April 1873.

Durch dies Gesetz wird jedem Grundbesitzer freigestellt,aus einer behauseten Stelle oder einem Theile derselben eineGrunderbstelle zu machen, was durch eine einfache Willens-erklärung geschehen, aber auch wieder geändert werden kann.

Der Grunderbe erhält die Grundstelle zu alleinigemEigenthum, muss aber den vollen Werth in die Erbmasseeinrechnen, bekommt jedoch als Voraus von diesem Werthe:in den altfriesischen Distrikten und Landwührden15°/o,

in den altoldenburgischen Distrikten 40 °/o des schul-denfreien Werthes.

Der Grunderbe wird bestimmt durch den Vorzug desmännlichen Geschlechts vor dem weiblichen, und in einemoder anderm Geschlecht durch den Vorzug der jüngern Ge-burt mit Ausnahme des Amts und der Stadt Varel , wo Ma-jorat üblich.

Auch sind hier in Oldenburg die wirthschaftlichen Ver-hältnisse der Bauern sehr günstige, was hauptsächlich derBesitzvertheilung, der Geschlossenheit der meisten Haus-mannsstellen, sowie der entsprechenden Gesetzgebung, welchesich den Zweck setzt, dem Staate einen gesunden Bauern-stand zu erhalten, zuzuschreiben ist. Auch hat die Ver-