DIE GESICHTSPUNKTE BEI DER LICENZGRTHEILUNG.
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gewesen sein; daher auch die Schutzbriefe, welche Kaulleulen,die ins Ausland reisen, ertheilt werden, eine Art Empfehlungs-schreiben an die dortigen Gewalthaber . 1 Fremden werden dieHandelslicenzen für beschränkte oder unbeschränkte Zeit ver-liehen, entweder den Bürgern einer Stadt 2 3 oder eines Landes 2oder einzelnen Individuen . 4 * Im erstereu Falle muss der Kauf-mann, der von der Licenz Gebrauch macht, eine Legitimationbei sich tragen, die seine Zugehörigkeit zu der privilegirtenGenossenschaft dokumentirl.s Bemerkenswerth ferner ist. dasVorkommen von Hoflieferanten, mercatores dominici ; 6 nament-lich Fremde, und zwar, nach dem Namen zu schliessen, Judenwerden dazu ernannt, oft nur für bestimmte Zeit, oft fürLebenszeit . 7 Endlich ist entgegen der weit verbreiteten An-nahme, dass alle Kaufleute Freie gewesen seien, zu bemerken,dass einmal auch ein Unfreier als Kaufmann genannt wird . 8
Abgesehen von den Fällen, in denen es sich darum handelt,eine ausreichende und billige Verprovianlirung des Landes,der Städte und insbesondere der Orte, wo der König und seinHofhalt sich aufhalten, zu sichern, waren es lediglich fiskalischeGesichtspunkte, welche hei der Erlheilung von Licenzen mass-
1 Vgl. Rot. Litt. Pat. 117, b.
2 Vgl. z. B Rot. Litt. Pat. 98, a.
3 Vgl. z. B Rot. Litt. Pat. 1(5, b. — 43, a. u. s. w.
4 Solche Licenzen sind ungemein zahlreich. Vgl. Rot. Litt. Pat.5, b. u. s. w. Vgl. auch die den Gebrüdern Oisel ertheilte Licenz beiMadox I p. 323.
3 Vgl. Rot. Litt. Pat. 98, a.
ß Vgl. Rot. Litt. Pat. 5, b. — 31, a. — 53, a. — 69, a. — 61, a.
— 69, b. — 90, a. — 90, b. — 98, a. u. s. w.
7 Simon Saphir aus Gent kommt vor bald mit der Bezeichnungdominicus mercator, bald ohne dieselbe. Jedesmal, wo er vorkommt,muss er neue Licenzen bezahlen.
8 Sciatis quod concessimus Willelmo de la Chaucee h o ra i n iComitisse Leircestriae quod libere et sine impedimento possitvenire in terram nostram Angliae et negociari in ea cum omnibusrebus et merchandisis suis, faciendo etc. et quod salvo redire possit.Et immo etc. quod ipsum super hoc non impediatis aut impediripermittatis. Datirt vom 3. Mai 1205. Rot. Litt. Pat. 53, b.