ANFÄNGLICHES KORN AUSFUHRVERBOT.
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Ueber den Getreidehandel selbst kenne ich urkundlicheNachrichten aus einer dem vorgeführten Gesetze etwas voran-gehenden Zeit. In den Jahren 1177, 1178, 1180 und 1183fanden Bestrafungen verschiedener Personen statt, welche ohneLicenz des Königs Getreide ausgeführt hatten. 1 Das erste Mal,wo uns vom Getreidehandel urkundlich berichtet wird, deutetalso auf das Streben, das später so oft wiederkehrt, durchAusfuhrverbote die Getreidepreise im Inland zu drücken. Daaber die diesen Bestrafungen unter Heinrich II. vorausgehendenRegenten, mit Ausnahme des autoritätslosen Stephan, dieZügel des Regiments nicht minder straff hielten als Heinrich II.,ist es vielleicht nicht allzu gewagt, auch ohne direkte urkund-liche Zeugnisse, wenigstens zu vermuthen, dass bereits seit dernormannischen Eroberung die Getreideausfuhr ohne besonderekönigliche Licenz verboten war.
Jedenfalls aber zeigen die erwähnten Bestrafungen, dasses nichts Neues war, wenn in den mitgetheilten Bestimmungendes Gesetzes Johanns vom 4. Juni 1204 Getreide unter den-jenigen Waaren genannt wird, deren Ausfuhr streng verbotenist, ausser bei besonderer Licenz.
Bei dieser Bestimmung bleibt es im Grossen und Ganzenbis 1393. Auch treten darin bereits die beiden Gesichtspunktehervor, welche die englische Getreidehandelspolitik bis zu diesemJahre beherrschen : die Fürsorge für billige Lebensmittel, —ihr entspringt das Getreideausfuhrverbot, —■ und die Fürsorgefür die Kasse des Königs, mit welcher die Gewährung derGetreideausfuhr gegen Bezahlung besonderer Licenzgebührenzusammenhängt. Im 13. Jahrhundert ist die erstere Rücksichtdie überwiegende; im 14. Jahrhundert, nachdem 1297 dasSteuerbewilligungsrecht des Parlaments durch die confirmatioCartarum vom Könige definitiv anerkannt war, tritt der zweiteGesichtspunkt immer mehr in den Vordergrund; denn, wieProfessor Brentano in seinen Vorlesungen über Finanzwissen-schaft bei der Skizzirung der englischen Finanzgeschichte dar-gelegt hat, nur widerwillig haben die letzten Plantagenets die
1 Abgedruckt bei Madox I p. 381, 387, 388.Fab er, Entstellung des Agrarscliutzes.