72 DIE GEMEINEN UND DIE CARTA MERCATORIA.
lieh von den Bewohnern Londons , schmerzlich empfunden, undals auf den grossen Eduard I. sein schwächlicher Sohn folgte,benutzten die Barone, welche ihre Herrschaft an Stelle der-jenigen des Königs setzen wollten, die Stimmung. 1311 wurdendie «Ordonnanzen» Gesetz. In Folge derselben war England bis zum Jahre 1322 thatsächlich eine Republik , aber es wareine hocharislokratische Republik . Alle Freiheiten, welche dieOrdonnanzen für die Nation geltend machten, sollten nur durchdie Barone gehandhabt werden. Damit die Gemeinen diesertrugen, mussten wenigstens deren materiellen InteressenBerücksichtigung finden. Daher nehmen die Barone die Be-schwerde der Städte über die Carta mercatoria dem Wortlautnach in die Ordonnanzen auf.
Die Beschwerde 1 richtet sich gegen die unter Eduard I. eingetretene Einführung neuer und Erhöhung der alten Zölle, alsderen Folge die Kaufleute seltener kämen und weniger Waarenmitbrächten und die Kaufleute länger, als früher der Fall war,im Lande verweilten, durch welches längere Bleiben ihre Waarentheuerer als früher seien. Alle diese neuen Zölle seien gegendie Magna Carta und gegen die Freiheiten der Stadt London und würden erhoben, ohne dass das Parlament sie bewilligthabe. Es sollten alle seit der Thronbesteigung Eduards I. neueingeführten Zölle wieder beseitigt und keine Zölle erhobenwerden ausser denen, die vordem bestanden, und ebenso solltendie fremden Kaufleute kommen, verweilen und gehen, wie esvon Alters her gebräuchlich gewesen. — In dem 5. Edw. II.c. 11 wurde das Verlangte Gesetz.
Indess die Gemeinen bestanden nicht blos aus londonerKaufleuten. Eine Verfassung, welche die Gemeinen auf dieRolle von Zuschauern beschränkte, hatte keine Aussicht mehrauf Bestand. Die Vernachlässigung des populären Elements gabden Freunden des Königs den Vorwand gegen die Ordonnanzenvorzugehen, und nach der Besiegung der Barone durch Eduard II. wurden am 2. Mai 1332 die Ordonnanzen wieder beseitigt. 2Damit trat auch die Carta mercatoria wieder in Kraft.
1 Rotuli Parliamenti I p. 282 Nr. 11.
2 Siehe Statutes of the Realm I p. 190.