82 DIE GETREIDEAUSFUHR PRINCIPIELL ERLAUBT.
brauche der früheren Finanzverwaltung einen Hauptanlass zurUnzufriedenheit gegeben hatten, eine der Ursachen der nun-mehr eintretenden Zufriedenheit deren Beseitigung war, unddass auch die missbräuchlichen Ausfuhrlicenzen damit in Weg-fall kamen. Allein wenn auch das konstitutionelle Interesseder Gemeinen dadurch gewahrt wurde, so scheint es dassman sich an die Getreideausfuhr, die denn doch, einerlei obkonstitutionell oder nicht, wirklich stattgefunden hatte, so sehrgewöhnt hatte, dass die Grundbesitzer sich in ihren Interessengeschädigt sahen, als die Ausfuhrlicenzen nunmehr wegfielenund das gesetzliche Ausfuhrverbot zur Wirklichkeit ward.
Wenigstens bitten die Gemeinen 1 i. J. 1393, in Anbetrachtdessen, dass es verboten sei, irgend welche Art von Getreideaus dem Königreiche auszuführen oder zu verschiffen ohnebesondere Licenz des Königs und folglich die Gemeinen ihrGetreide zu so niedrigem Preise verkaufen müssten, dass sieausser Stand seien, ihre Renten und anderen auf dem Bodenhaftenden Lasten zu zahlen, möge es dem Könige gefallen,allen seinen Unterthanen Licenz zu ertheilen zur freien Aus-fuhr ihres Getreides, wohin immer sie wollten, ausser zu denFeinden, gegen Entrichtung der Ausfuhrzölle. Darauf erfolgtedas Gesetz 17, Ric. II. c. 7, wodurch die gewünschte all-gemeine Ausfuhrlicenz ertheilt. wurde, indess unter dem Vorbe-halt, dass es dem Ratlie des Königs zustehen solle, die Getreide-ausfuhr zu beschränken, wenn er dies als durch das Interessedes Reiches geboten erachte.
Von da an verschwinden die Klagen über Ausfuhrlicenzenfür ein Menschenalter aus den Urkunden. Selbst in der kurzenZwischenzeit zwischen Richards Anwandlungen von Stuart’-schen absoluten Herrschergelüsten und seiner Absetzung,(1397—1399) treten sie nicht auf. Begreiflicherweise finden siesich noch weniger unter dem konstitutionellen Regiment desHauses Lancaster. Sah sich doch Heinrich IV. entsprechendseinem lediglich parlamentarischen Rechtstitel genöthigt, demParlament Concessionen zu machen, welche an die Preisgebung
• Kot. Pari. III p. 320 Nr. 39.