IIAUERNPOLITIK DER ENGLISCHEN KÖNIGE.
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selbständiger Männer bestehe, nicht, aber Staaten bestehendlediglich aus Adel und gentlemen und daneben aus besitzlosenArbeitern, so dass sie zu geworbenen Miethstruppen, zuSchweizern, ihre Zuflucht nehmen müssten. «So säte der Königheimlich Drachenzähne, aus denen die gewappneten Männerfür den Dienst des Reichs erwachsen sollten.» Und so langedie nachfolgenden Herrscher ein Interesse hatten, diese in denBauern steckende Kriegsstärke aufrecht zu erhalten, suchtensie diese Verwandlung des Ackerlands in Weideland zu hindern,und erst als zur Zeit Marlborough’s die Ansicht aufkam, dassder Krieg einfach eine Sache des Geldes sei , 1 wurden dieBauern auch von der Gesetzgebung preisgegeben . 2
Die gesetzgeberischen Massnahmen gegen die Verwandlungvon Ackerland in Weideland bestanden in Verboten unter An-drohung von Gonfiscation 3 und Befehlen zur Rückverwandlungin Ackerland und zum Wiederaufbau der Häuser! Aber wiehätte eine solche Gesetzgebung Erfolg haben sollen, wenn diegesammte Finanz- und Wirthschaftspolitik darauf angelegt war,die Schafzucht, rentabel und den Ackerbau verlustbringend zu
1 Vgl. die oben p. 41 citierte Stelle aus Davenant; ferner Petty,Polit. Arithm p. 30; A. Young, Polit Arithm. pp. 47, 48, 269. Youngsagt von den kleinen Bauern: «In the early times of the Romanrepublic they were of great use, for the more the men the greaterthe tax they paid, viz the personal Service in arms. This distinctionis so strong, that the same division of land, which in one case, wasa political excellence, is, in the other, a political evil. It is of noconsequence to say, that the lit.tle portion of land is perfectly cul-tivated, if its perfection is of no benefit to the state. Hence arisesthe necessity of distinguishing between the practice of agricultureas a mere means of subsistence and practising it as a trade. Theformer is of no benefit to a modern state, the latter of infinite im-portance.» Man sieht, wie früher Heinrich VII. seiner Vertretung desStaats-Interesses den Bauernmantel, so hängt jetzt der Vertreter desInteresses der Grossgrundbesitzer diesem den Staatsmantel um.
2 Während die Gesetzgebung bis dahin gegen die inclosnres war,datiren vom Beginn des 18. Jahrhunderts die Inclosure Acts, welchesie gestatten.
3 Vgl. 7. Hen. VIII c. 1 von 1515. — 27. Hen. VIII c. 22 von1536. — 5 et 6 Edw. VI c. 5 von 1552. — 2 et 3 Phil, et Mar. c. 2von 1555.