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machen! Die Gesetze hatten blos die Bestechung der Verwal-tungsbehörden, welche sie durchzuführen hatten, zur Folge. 1
Daran hat wohl auch das Gesetz von 1562 (5. Eliz. c. 2),durch welches Elisabeth die Strafen des Gesetzübertreters inerster Linie dessen präsumtiven Erben zu gut kommen liess,nichts geändert, während uns von einem andern ihrer Gesetzedesselben Jahres allerdings eine Wirkung nach der beabsich-tigten Richtung gemeldet wird. Im Jahre 1562 erliess nämlichElisabeth ein grosses, grundlegendes Gesetz zur Hebung derenglischen Schiffahrt, den 5. Eliz. c. 5. Zu den Vergünstig-ungen, welche dasselbe den englischen Schiffern gewährte, ge-hörte besonders auch die des § 17, durch welche es gestattetwurde Korn aus gewissen Häfen auszuführen ohne jedwedeLicenz, wenn die Ausfuhr in Schiffen geschähe, deren einzigerEigenthümer ein englischer Unterthan wäre, und am Ein-schiffungsort der Quarter Weizen nicht mehr als 10 s., derQuarter Roggen, Erbsen oder Bohnen nicht mehr als 8 s., derQuarter Gerste oder Malz nicht mehr als 6 s. 8 d. kostete.Camden berichtet als unmittelbare Folge dieses Gesetzes einelebhafte Zunahme des Getreidebaus. 2
Diese unbeabsichtigte Nebenwirkung des Gesetzes von 1562führte einen Umschwung in der Getreidehandelspolitik herbei.
Im Jahre 1571 nämlich finden wir ein Gesetz nicht blosmehr zur Aufrechthaltung der Schiffahrt, sondern «zur Hebungdes Pflügens und zur Aufrechthaltung und Mehrung der Schiff-fahrt und der Matrosen», den Act. 13 Eliz. c. 13. Dasselbeverordnet: Von nächste Johanni an soll es Jedermann, der dasReich bewohnt, erlaubt sein, aus den Häfen, in denen Zoll- undSteuerbeamte ihren Sitz haben, Weizen, Roggen, Gerste, Malz,Erbsen und Bohnen zu allen befreundeten Nationen, zu denen
1 Vgl. für 152t Oldmixon, The History of England, 1739 p. 31,32. Vgl. ferner zahlreiche ähnliche Stellen in Froude, History ofEngland.
2 « Rustici etiam, licentia rem frumentariam exportandi factaacrius quam antea in agriculturam incumbere coeperunt,, imo etsupra quam leges postea latae exegerint, sola quae ex omni memoriainculta jacuerant, subigendo » Siehe Camden, Annales rerum Anglica-rum et Hibernicarum regnante Elizabetha. Francofurti 161(1 p. 87.