94 STAFFORü’s VORSCHLÄGE ZUR HEBUNG DES ACKERBAUS.
entwerthung als Ursache der eingetretenen Preissteigerungbezeichnet worden ist, wird als Mittel gegen die Verwandlungdes Ackerlands in Weideland und damit zur Förderung desGetreidebaus empfohlen 1 : Macht die Leute so geneigt,
Getreide zu bauen, wie sie jetzt Schafzucht betreiben. DasMittel hiezu besieht entweder in der Minderung des Gewinnsvon der Schafzucht oder in der Mehrung des Gewinns vomKörnerbau. Das erstere lautet: macht die Wolle so billig wieKorn ist; dies wird erreicht, wenn, ähnlich wie jetzt die Korn-ausfuhr verboten ist, ein Verbot ergeht, die Wolle unverarbeitetauszuführen. Hierdurch wird der Wollpreis den Schafzüchterngedrückt; über der See aber bleibt er gleich hoch. Der Korn-preis würde steigen, gäbe man die Kornausfuhr frei, wie jetztdie Ausfuhr der Wolle frei sei. Geschehe dies nicht, so werdeder Kornbau aufhören. 2
Damit war die Politik ausgesprochen, welche das '17. und18. Jahrhundert zur Geltung und damit einerseits die eng-lische Tuchmanufaktur, andererseits den englischen Getreidebauin überraschend schneller Zeit zu einer unerhörten Entfaltungbringen sollte.
In der Gesetzgebung aber tritt der Gedanke des Gesetzesvon 1571 aufs Neue in dem Gesetze 35. Eliz. c. 7 von 1593hervor. Nachdem dasselbe die früheren zur Hebung des Pflügenserlassenen Gesetze ausdrücklich bestätigt hat, erlaubt es im § 5die Kornausfuhr, wenn am Verschiffungsort der Quarter Weizennicht mehr als 20 s., der Quarter Roggen, Erbsen und Bohnennicht mehr als 13 s. 4 d., der Quarter Gerste oder Malz nichtmehr als 12 s. koste, und gegen Entrichtung eines Zolls von 2 s.vom Quarter Weizen und 16 d. vom Quarter jeder anderenGetreideart. Das Recht der Krone, die Ausfuhr durch Prokla-mation zu verbieten, wird aufrechlerhalten. — Und auch unmit-telbar nach der Thronbesteigung Jakobs I. wurde an dieserPolitik noch festgehalten. Das eben besprochene Gesetz von
1 In der oben citirten Ausgabe der New-Shakspere Society aufp. 15 ff.
2 a. a. o. p. 44-52, 84-88,