1U0
crom well’s Förderung der kornausfuiir.
im Sinne des Merkantilsysfems trifft, darunter am 7. Oktober1651 die Navigationsakte, welche, um der englischen Schiffahrtdas Uebergewicht über die holländische zu sichern, den seit dem15. Jahrhundert immer stärker auftretenden Schutz der eng-lischen Schiffahrt zum systematischen Ausbau und zur höchstenVollendung bringt. Alsdann erfolgt auch ein Gesetz im speciellenInteresse der Landwirthschat't. Nachdem der Protektor Cromweliim November 1655 abermals einen Ausschuss zur Regelung desHandels eingesetzt hat, dem er seine ernsteste Aufmerksam-keit schenkte, 1 giebt er am 27. November 1656 seine Zustim-mung zu dem « Gesetz zum Zweck der Ausfuhr verschiedenerGüter, welche in dieser Republik gezüchtet, gewachsen undhergestellt sind.'» 2 Die Güter, deren Ausfuhr durch dieses Gesetzgestattet wird, sind, abgesehen von Waffen, alles landwirth-schaftliche Produkfe und solche, welche aus diesen unmittelbarhergestellt werden. Es handelt sich nämlich um Wallache,Ochsen, Rinds- und Schweins-Pöckelfleisch, Rutter, Käse,Kerzen, Weizen, Roggen, Erbsen, Rohnen, Gerste, Malz, Hafer,Rier und Kalbfelle. Dabei wird der Preis, zu dem die Ausfuhrnoch stattfmden darf, festgesetzt auf 40 s. für den QuarterWeizen, 24 s. den Quarter Roggen, Erbsen und Rohnen, 20 s.den Quarter Gerste und Malz, 16 s. den Quarter Hafer. Alsoabermals eine Erhöhung der Preise, bei denen noch ausgeführtwerden darf! Ferner werden die bei der Ausfuhr zu erhebendenZölle herabgesetzt; 3 dabei bleibt die durch die Carta merea-toria eingeführte differentielle Behandlung der einheimischenund fremden Kaufleute bestehen; allein da die den Fremdenfür die höheren Zölle eingeräumten Privilegien seit der Elisabethfortgefallen sind, bedeutet sie seit dieser Zeit für die Fremdenlediglich einen Nachtheil.
Mit dieser Förderung der Viehzucht und des Körnerbaus
1 Whitelock IV p. 215, 216; Parliam. History XX p. 470.
2 Whitelock IV p. 282. — Green, Calendar of State Papers.Domestic Series 1656-57. London 1883 p. 174.
3 Für den Quarter Weizen 1 s. von Einheimischen, 3 s. vonFremden; für den Quarter Roggen, Erbsen, Bohnen, Gerste undMalz 6 d. von Einheimischen, 1 s. 6 d. von Fremden; für den QuarterHafer 4 d. von Einheimischen und 1 s. von Fremden.