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Die Entstehung des Agrarschutzes in England : ein Versuch / von Richard Faber
Entstehung
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WEITERE AUSBILDUNG DES AGUAUSCIIUTZES.

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wird 1653 durch den 15 Car. II. c. 7 §§ 4-8 noch weiterausgebildet. Die Gesetze von 1666, 1678, 1680, welche imInteresse der Tuchmanufaktur sogar das Begraben in Wollebefehlen, wurden schon oben (p. 27) genannt.

Wäre es denkbar, dass in einer solchen Zeitströmung derErwerbszweig, von dem die enorme Mehrheit des Volkes lebte,nicht auch seine Berücksichtigung gefunden hätte? Im Jahre1663 tritt auch für ihn eine erhöhte Begünstigung ein. « InAnbetracht,» sagt der 15. Car. II. c. 7 § 1, «dass die Ermun-terung zum Getreidebau ganz besonders ein Gegenstand derSorge sein muss und das sicherste und wirksamste Mittel,irgend ein Gewerbe oder eine Beschäftigung zu fördern, darinbesteht, dieselben gewinnbringend zu machen, in Anbetrachtferner, dass grosse Mengen Landes in diesem Königreiche wüstliegen und wenig einbringen, während sie grossen Vortheilab werfen würden, wenn die Verwendung von Kosten und Arbeitauf dieselben hinreichend ermuntert würde, was auch dieProduktion von mehr Korn, die Beschäftigung von mehrMenschen, Pferden und Vieh und die Wertherhöhung andererLändereien zur Folge hätte» werden die Preise, zu denen dieAusfuhr von Getreide noch gestattet sein soll, erhöht für denQuarter Weizen auf 48 s., den Quarter Roggen, Erbsen oderBohnen auf 32 s., und den Quarter Gerste, Malz oder Buch-weizen auf 28 s. Auffallender Weise wird dieser Preis fürden Hafer von 16 s. auf 13 s. 4 d. herabgesetzt. Auch darfJeder, so lange die Preise der betreffenden Getreidearten dieseSätze nicht überschreiten, Getreide aufkaufen und aufspeichern,ohne den Gesetzen, welche das Aufkäufen verbieten, zu verfallen.Ferner sollen, wenn die Preise unter den angegebenen Sätzenstünden, bei der Einfuhr der betreffenden Getreidearten erhöhteEinfuhrzölle erhoben werden, nämlich vom Weizen 5 s. 4 d.,von Roggen, Erbsen und Bobnen 4 s., von Gerste und Malz2 s. 8 d. vom Buchweizen 2 s. und vom Hafer 1 s. 4 d. proQuarter. Stehen die Preise über den angegebenen Sätzen, sosollen die in dem Gesetz von 1660 über die Erhebung vonTonnen- und Pfundgeld bestimmten, bei hohen Getreidepreise zuerhebenden niedrigen Zollsätze in Kraft treten. Dasselbe Gesetzklagt in seinem § 10, dass in Folge der Einfuhr gemästeten