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Die Entstehung des Agrarschutzes in England : ein Versuch / von Richard Faber
Entstehung
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DAS GESETZ VON 1685 HEBT DIESE MÄNGEL.

ämter möglich machten, war ein solches Verfahren un-denkbar. Es musste vielmehr ein Erhebungsmodus gefundenwerden zu einer örtlich verschiedenen und zeitlich sich er-neuernden Feststellung der thatsächlich in den Landestheilenexistirenden Kornpreise. Auch musste die Mittheilung derselbenan die an den betreffenden Küstentheilen gelegenen Zollämterangeordnet werden.

Das Gesetz aus dem Jahre 1685, bedient sich, um einensolchen Apparat ins Werk zu setzen, der England eigenthüm-lichen Organisation der niedern Verwaltung: der Friedens-richter. Auch war dies nichts absolut Neues. Schon Elisabeth(13. Eliz. cap. 12) hatte diese einst damit beauftragt, im Falleeiner bevorstehenden Theuerung die Ausfuhr aus den Häfenihrer Grafschaften, durch eine Proklamation zu verbieten. Nachdem neuen Gesetze sollen sie auf den Quartalsitzungen imFrühjahr und Herbste, also vor und nach der Ernte, den ge-meinen Marktpreis mittleren, englischen Getreides erforschen,indem sie sich hierzu der beeideten Aussagen zweier unpar-teiischer 1 Einwohner der Grafschaft bedienen. Diese Preisesollen dann den Zollbeamten in den Hafenstädten mitgetheilt,daselbst an einem allgemein sichtbaren Punkte aufgehängtwerden und fortan das Eintreten der Einfuhrzölle reguliren

So bildet jede an der See gelegene Grafschaft für sicheinen Bezirk, in dem die Einfuhr des Getreides hoch verzolltsein kann, während in einem danebenliegenden ein andererZoll in Kraft ist.

Die Stadt London, wo der Lord Mayor und Friedensrichterdieselben Pflichten haben, bildet für sich einen Einfuhrbezirk.

Nicht so glücklich wie bei diesem Bestreben, Verschärfungender Gesetze zur Hemmung der Einfuhr zu erlangen, warendie Landwirthe bei einem Versuch, weitere Ausfuhrerleichte-rungen herbeizuführen.

In den Jahren 1676 und 1677 sanken die Getreidepreisebedeutend. Nun wären die Bedingungen für eine Ausfuhr ge-

1 Es sollen freeliolders von mindestens 20 L. jährl. Einkommenoder Pächter von mindestens 50 L. jährlich sein, beide von Korn-preisen etwas verstehen, ohne am Kornhandel betheiligt zu sein.