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mit Frankreich befindlichen Staaten sollen als gute Prise er-klärt werden, wenn sie mit Frankreich weiter Iiandet treiben.Und auch diese Bestimmung der Abmachung wird gehand-habt. * 1 Wenn nun auch von Missvergnügten 2 3 wenige Jahrespäter geklagt wird, dass trotz dieser Abmachungen Dänemark, Schweden und Hamburg mit Frankreich in Handelsverkehrständen, so schreibt doch ein so durchaus sachverständigerMann, wie Davenant 1695:3 «Die Franzosen sind durch diesenKrieg von allem gewinnbringenden Handel abgeschnitten worden;ihre Arbeiter sind unbeschäftigt und die Ergebnisse ihresLandes bleiben ihnen auf der Hand . . . Wenn diese Unter-brechung ihres Handelsverkehrs noch strenger durchgeführlwird, werden die Franzosen ruinirt werden, ungeachtet all’ihrer Sparsamkeit, ihres Muthes und ihrer politischen Geschick-lichkeit.»
Diese Massnahme Wilhelms III. verdient hohe Beachtung.War es auch schon im Mittelalter eine übliche Allianzbedingung,dass die Unterthanen der alliirten Länder jeden Handelsverkehrmit dem Feinde unterbrechen mussten, und hatte man auchschon damals die Neutralen, wo man konnte, an solchem Handelverhindert, 4 so war diese Politik doch noch niemals in solchemMasstabe durchgeführt worden, wie es hier durch Wilhelm III. geschah. Die Handelssperre umfasste Grossbritannien, Holland ,die Länder des Kaisers und des Reichs, Savoyen und Spanien .Napoleons Continentalsperre gegen England kann nur alsNachahmung dieser Massregel Wilhelms gelten; und glücklicherals sein Nachahmer schädigte - Wilhelm Frankreich auf dasEmpfindlichste, während Englands Handel von da ab den allerübrigen Länder zu überflügeln begann.
diplomatique du droit des gens, tome VII partie II. Amsterdam et.La Haye 1731 p. 238; ferner ebendaselbst p. 292 ff.
1 Vgl. ebendaselbst p. 332.
3 John Hampden , Esq. Some considerations concerning the stateof the nation. Printed Nov. 1692. (Parliam. History V p. XXVIII.)
3 Davenant’s Works I p. 14.
4 Vgl. oben p. 68.