16 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß deS Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^474
Bahnen. Dieses positive Vertragsrecht verbindet sich heute allerwärts mit einer UnzahlGeschäftssitten und Usancen, mit ebensoviel Statuten und geschäftlichen Verabredungen,welche seine Aussührung bis in alle Einzelheiten enthalten. Und daran schließt sichweiter das ganze Straf- und Verwaltungsrecht, das Gewerbe-, Agrar-, Bau-, Nieder-lassungsrecht, das Heer der provinziellen und örtlichen Polizeiverordnungen, der Statutender Selbstverwaltungskörper und Vereine. Und aus all' dem zusammen entsteht dasgroße System gesellschaftlicher Normierung des ganzen volkswirtschaftlichen Prozesses,aller Güterübertragung, aller Dienstübernahme, alles Verkehrs. Es ist ein System vonNormen, von Dämmen, Richtlinien, Ge- und Verboten, die den Strom des wirtschaft-lichen Lebens regulieren, indem sie dies und jenes in den Verabredungen für strafbaroder für rechtsunverbindlich erklären, hier Unklagbarkeit, dort Nichtigkeit oder Anfecht-barkeit der Verträge festsetzen. An der einen Stelle werden formlose Verträge gestattet,an der anderen — beim Wechsel, bei der Hypothek — wird die Gültigkeit an seste Formengebunden. Hier sind die Ge- und Verbote, die Sitten und Rechtsregeln sehr weit-gehend, formalistisch entwickelt, an der anderen ist dem freien Belieben der Geschäftsweltgrößerer Spielraum eingeräumt. Stets sind unsittliche Verträge, Verträge, die manallgemein für schädlich hält, z. B. heute die Arbeitsverträge erblicher Art oder mitBindung für übermäßig lange Zeit ohne Kündigungsrecht, die Bezahlung der Fabrikarbeiterin Waren statt in Geld, verboten oder unter Strafe gestellt. Stets ist die letzte Tendenzdieser Ordnung des Verkehrs, durch Sitte und Recht eine gewisse sreie Ausübung derEigenmacht zu gestatten, aber doch das Gesamtinteresse und den Schwächeren zu schützen, dieBethätigung unsittlicher Eigenmacht zu hindern; es handelt sich darum, in den ungeheurenMechanismus dieses Verkehrs so viel sittliche Überlegungen und Motive einzufügen, so vielVertrauen und Rechtlichkeit zu erzeugen, daß er möglichst ohne Strafen, ohne Erbitterung,ohne zu brutalen Kampf sich abspielen kann. Nur ein hohes Maß gegenseitigen Ver-trauens erlaubt einen großen und raschen Verkehr, und dieses Vertrauen ist die feinstepsychologische Folge einer uralten, durch Jahrtausende sortgesetzten, sittlich-rechtlichenKulturarbeit, eines unendlich langen Kampfes für das Gute und Rechte.
Die Impulse zu allem Verkehr gehen aus von den Bedürfnissen der einzelnen,der Familien, der übrigen Organe, die mit ihren Trieben und egoistischen Strebungen,mit ihrem Erwerbssinn in den Strom dieses Verkehrs eintreten, mit ihm schwimmen,in ihm voran- und obenauf kommen wollen; sie haben dabei stets, nach der Nähe derneben ihnen Schwimmenden, nach der Erreichbarkeit der ihnen vorschwebenden Ziele einengewissen Spielraum freier Bewegung; aber stets sind ihnen zugleich Fesseln gesellschaft-licher Art in der Form sittlicher und rechtlicher, genossenschaftlicher und staatlicherSchranken angelegt, die besagen: darnach darfst du greifen, und darnach nicht, mitdiesen Mitteln darfst du deinen Nachbarn zuvorkommen, mit jenen nicht. Und so hates niemals einen absolut freien Verkehr gegeben, niemals eine absolut sreie wirtschaft-liche Bewegung. Stets war diese Freiheit der Bewegung einmal thatsächlich abhängigvon der Zahl der Kräfte und der Fähigkeiten der Verkehrenden, von der Nähe undGeneigtheit ihrer Mitmenschen, mit ihnen zu Verkehren, und dann social von der ge-samten sittlich-rechtlichen Ordnung, welche den realen thatsächlichen Verhältnissen ent-sprungen und ihnen angepaßt sein muß, aber sie selbst wieder formt, gestaltet, nachgewissen Richtungen hinleitet (vergl. auch I, 302).
So wenig wir, wie erwähnt, alle diese Gewohnheiten und Ordnungen hiervorführen und studieren können, so passend scheint es, den Kern aller wirtschaftlichenVerkehrsinstitutionen, das Marktwesen zu erörtern, d. h. die rechtliche und Verwaltungs-institution, welche Wert und Preis, Angebot und Nachfrage, auch alle Konkurrenzerzeugt hat, die Erscheinung, welche ebenso sehr als ein Komplex wirtschaftlicher Vor-gänge wie als die Ordnung derselben durch die Gesellschaft sich darstellt. Was verstehenwir unter Markt?
Wir brauchen das Wort „Markt" zunächst als Bezeichnung des Ortes und derZeit, welche tauschende Käufer und Verkäufer zu vereinigen Pflegt. Wir schließen dannin den Begriff alle diejenigen Veranstaltungen und Anordnungen ein, die genossenschaft -