Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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188 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^646

in seiner heutigen Ausbildung ist er erst das Erzeugnis einer hohen wirtschaftlichenKultur mit großer Rechtssicherheit, mit sehr reellen soliden Geschäftssitten und mit Ein-richtungen, welche die persönliche Kreditwürdigkeit zu prüfen und festzustellen erlauben.Der persönliche Kredit ist heute hauptsächlich in den Kreisen der Kaufleute und Groß--industriellen ausgebildet, dehnt sich erst langsam von da auf große und kleine Land-wirte, die übrigen kleineren Unternehmer, die Mitglieder der Genossenschaften aus.

Die ältere Kreditentwickelung war wesentlich durch den Realkredit und seineverschiedenen Rechtsformen bestimmt, und noch heute ist er für eiuen großen Teil desKonsumtiv-, des Besitz- und Meliorationskredits vorherrschend. Nach den drei Möglich-keiten, das Pfand s,) dem Gläubiger, b) einem Dritten in Gewahrsam zu geben unde) dem Schuldner zu lassen, kann man die Rechtsgeschäfte des Realkredits einteilen.

a) Die Übergabe des realen Pfandes an den Gläubiger ist die älteste hand-greiflichste Sicherung, die aber auch den Schuldner am härtesten trifft. Sie kam beiGrundstücken und Häusern im Mittelalter vor in der Form der Satzung mit Über-gabe des Gutes in die Nutzung und Gewere (faktische und rechtliche Verfügungsgewalt)des Gläubigers und in der des Kaufs auf Wiederkauf. Es sind gleichsamFormen des Überganges vom Bar-zum Kreditgeschäft: der Gläubiger will sofort einenGegenwert in die Hand bekommen, um den er nicht Prozessieren muß. Es sind Formen,die mit zunehmender Rechtssicherheit verschwanden. Älter als solche Pfandübergabe vonImmobilien war die von Mobilien, und sie hat sich bis heute erhalten: das Pfand-leihgeschäft kommt im Altertum vor, und wieder vom 7. Jahrhundert an, vielfrüher als die Satzung; es ist dann viele Jahrhunderte lang, bis ins 14.15. Jahr-hundert die Hauptform auch des geschäftsmäßigen Darlehens gewesen; es ist heute noch,in der alten Form der Verpfändung von Haushaltsgegenständen, Kleidern und Schmuck-sachen, die der Armen und Leichtsinnigen, der kleinen Leute, die keinen besseren Kreditfinden. Es ist daneben in der Form des Lombardkrcdits ein kaufmännisches Geschäftfür solche, welche Waren oder Effekten dem Bankier verpfänden und übergeben; es wirdda angewandt, wo der Bankier keine Sicherheit durch ein Depositum des Kreditsuchendenhat, wo er aber ungedeckten Personalkredit nicht zu geben wagt. Die beweglichenWertgegenstände werden beim Pfandleihgeschäft auf bestimmte, meist kürzere Zeit vomSchuldner dem Gläubiger übergeben, von diesem geschätzt, nach dieser Schätzung zurHälfte, zwei Drittel oder mehr beliehen, der Zins von Anfang an abgezogen, und wennam Versalltag der Schuldner nicht einlöst, hat der Gläubiger das Recht des Verkaufsdes Pfandes.

d) Die Übergabe des Pfandes an einen Dritten, der es sicher aufbewahrt,Gew ahrsamkred it hat sich mit dem Bau und der Verwaltung von Kaus- undLagerhäusern in öffentlichen und Privathänden zu einer in der Gegenwart häufig an-gewandten Geschästsart entwickelt. Über das Getreide oder andere so niedergelegteWaren werden übertragbare Empfangsbescheinigungen oder Doppelscheine ausgestellt, diesich in Besitz- und Pfandschein trennen lassen. Durch Übergabe dieser Scheine, derWarrants, kann die deponierte Ware verpfändet werden. Weder Gläubiger nochSchuldner können sich einen Mißbrauch mit dem Pfandgut erlauben.

e) Die häufigste Form des Realkreditgeschäfts ist aber die, daß ein Pfandrechtzur Sicherung eines Darlehms an einem Gegenstand, hauptsächlich an liegenden Gütern,vertragsmäßig bestellt wird, diese aber zunächst im Besitz und Genuß des Schuldnersbleiben: die Hypotheken, der Buchpsandkredit. Schon im römischen Recht alsIiXpornkeg. bekannt uud durch Privatvertrag, Richterspruch und allgemeinen Rechts-satz (in diesem Fall stillschweigend) entstehend, hat diese Geschäftsart sich dann imMittelalter erst als Rentenkauf, dann als Hypothek im Anschluß an das römische Recht,neuerdings im Anschluß an das Grundbuchwcsen als Buchpfandkredit entwickelt. Beidem vor Gericht oder Rat konstituierten Rentenkauf erhielt der Gläubiger (der Renten-käufer) gegen sein Kapital eine auf Haus oder Grundstück des Schuldners radizierteRente; ersterer konnte gar nicht, letzterer oft auch nicht kündigen; doch suchte eineBewegung von 12401600 dem Schuldner das Kündigungsrecht zu verschaffen und