19l) Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumläufe- u. der Einkommensverteilung. s^648
I?. Der öffentliche Kredit. Nach den Personen der Schuldner hat manden Kredit vielfach eingeteilt in den privaten und den öffentlichen Kredit; unterdem letzteren sind die Darlehen begriffen, welche der Staat, Gemeinden und andereöffentliche Körperschaften aufnehmen. Und das Wesentliche dabei ist, daß diese Darlehenzu bestimmten Geschäfts- und Rechtsformen geführt haben, an die man vor allem denkt,wenn man heute vom öffentlichen Kredit spricht, während man, sofern der Staat inden gewöhnlichen Formen des privaten Geschäftslebens in Form von Wechseln, Bank^Vorschüssen und sonst Schulden macht, das nicht als öffentlichen Kredit bezeichnet.
Wir haben oben schon (bei der Staats- und Finanzwirtschaft I S. 309—10)von der Entstehung und Bedeutung der Staatsschulden und (bei dem GeldwesenII S. 168 ff.) vom Papiergeld gesprochen. Hier kommt es nun darauf an, die wesentlichstetypische Geschäftsform des öffentlichen Kredits im Zusammenhang mit der Kredit-entwickelung und die Stellung dieser Kreditart im Ganzen der Kreditvorgänge kurz zucharakterisieren.
Die Schulden, welche Städte und Fürsten vom 13.—18. Jahrhundert machten,hatten zuerst überwiegend die Form von privaten Darlehensverträgen; häufig mußtendie Schuldner Güter und Einkünfte verpfänden und verloren sie damit auf immer; dasVertrauen auf die Fürsten war gering, stets wieder durch Gewaltakte und fürstlicheBankerotte erschüttert. Man begann in den größeren Staaten vom 16. Jahrhundertan, um das Vertrauen zu erhöhen, zuverlässige und kapitalkräftige Zwischengliederzwischen die Regierung und die Gläubiger zu schieben: die ständischen Korporationenoder einzelne derselben, in Paris das Hotel de Ville , übernahmen oder garantiertendie Schulden; in Genua organisierten sich die Staatsgläubiger als Bank-, Kolonial-und Steuerverwaltung; die Staatsbanken des 17. und 13. Jahrhunderts, ja teilweisenoch die des 19. wurden vielfach geschaffen, um ein großes Kapital zusammenzubringen,das sie dem Staat leihen konnten; ihre Aktien waren in Wahrheit eigentlich Staats-schuldscheine. Es entstanden nach und nach in den besser verwalteten Staaten besondereStaatsschuldenbehörden, welche verfassungsrechtlich eine gewisse Selbständigkeit und einesichere Verfügung über bestimmte Staatseinnahmen hatten, welche nur vom Parlamentgenehmigte Schulden auf sich nahmen. Die früheren persönlichen Schulden der Fürsten und einzelner Staatskassen, ost auch die der einzelnen Städte und Provinzen wurdenihnen in der Form einer einheitlichen konsolidierten Staatsschuld übergeben. Dieprivaten Schuldverschreibungen des Staates verschwanden; an ihre Stelle traten aufmechanischem Wege hergestellte Schuldurkunden, welche auf runde größere und kleinereSummen lauteten, ganz oder teilweise auf den Inhaber gestellt und mit meist halb-jährlichen, auch auf den Inhaber gestellten Zinsscheinen (Coupons) versehen waren.Das Kündigungsrecht der Gläubiger wurde erst beschränkt, dann ganz beseitigt, währendder Staat sich das Kündigungsrecht vorbehielt, um eventuell die Zinsen herabzusetzen;die Rückzahlung wurde teilweise nach bestimmtem Plane versprochen, teilweise ganz indas Belieben des Staates gestellt; die Gläubiger hatten an der Rückzahlung bei einersichern Staatsschuld kein Interesse mehr; sie suchten ja dauernde Anlage für Jahreund fürchteten bei meist sinkendem Zinsfuß jede Rückzahlung.
Diese ganze Umbildung fällt hauptsächlich in die Jahre 1670—1850. An dieStelle einer großen Zahl einzelner verschiedener Darlehens- und Pfandverträge trat dieöffentliche Schuld des Staates und bald in gleicher Weise die der Provinzen, Kirchenund Gemeinden; beide Arten von Darlehen nahmen einheitliche staats- und privat-rechtlich genau fixierte Formen an. Nicht mehr einzelne Pfänder gaben die Sicherheit,sondern die Garantie von Staat und Gemeinde, die Öffentlichkeit der Verwaltung, dieEinfügung der Schulden in das öffentliche Finanz- und Verwilligungsrecht; die steteMöglichkeit des Ein- und Verkaufs der einzelnen Schuldtitel, die Notierung des Wertesderselben, ihres Kurses an der Börse bewirkten, daß das Publikum sicher an Verzinsungund Amortisation glaubte, die Obligationen dieser Art als die beste Kapitalanlageansah. Wir haben hier auf das einzelne der rechtlichen und wirtschaftlichen Be-stimmungen in Bezug auf die Staatsschuld so wenig einzugchen wie aus den Gegensatz