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Depositen, Giroverkehr, Checks und Banknoten.
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Checksystem bei zahlreichen Depositenbanken decentralisiert und wird erst durch seineZusammenfassung mittelst Abrechnungshäusern zu höchster und dem Girowesen ganzentsprechender Wirkung gebracht.
Die Depositen der Bank von England betrugen 1780 schon 94 Mill. Mk., stiegendann bis 1814 auf 296, um 1340 wieder auf 126 zu stehen; von 1851—1881 nahmensie von 330 auf 600 Mill. zu, die der übrigen großen Londoner Aktienbanken inderselben Zeit von 170 aus 1540 Mill. Mk.; 1901 im Dezember betrugen die privatenund öffentlichen Depositen der Bank von England 1241 Mill. Mk. Die Depositen imVereinigten Königreich stiegen in den 1880 er Jahren aus 10, 1898 auf 15 MilliardenMark. Die Privat- und Staatsdepositen der Banken der Vereinigten Staaten machten1870 517,5, 1897 1869,5 Mill. Dollars, also auch 7—8 Milliarden Mk. aus. Dochdarf dabei die eigentümliche Buchung und Berechnung der englischen Depositen nicht über-sehen werden. Ein sehr großer Teil entsteht nur buchmäßig durch Gutschreibung eineseingeräumten Kredits auf Grund von Effekten, Wechseln u. s. w., während in Deutsch-land die Depositen in viel höherem Grade bar eingezahlt sind. Wenn also die deutscheReichsbank 1876 216, 1900 512 Mill. Mk. Depositen hatte (wovon 72 und 333 aufGiroguthaben), wenn die deutschen Effektenbanken 1883 250, 1900 997 Mill. Mk.Depositen, die deutschen Notenbanken gar nur 1875 192,5 1901 48 Mill. Depositenauswiesen, so zeigt das zwar, daß das Depositengeschäft in Deutschland weniger aus-gebildet ist als in England , aber die Differenz ist viel kleiner als die Zahlen besagen.
Auch die Ausbildung des Austausches von Checks und anderen Kreditpapierenin den Abrechnungs- und Clearinghäusern ist in England sehr viel entwickelter: diejährlichen Umsätze des Londoner Clearinghauses stiegen von 1876 — 1901 von 101 auf195, die der deutschen von der Reichsbank seit 1884 eingerichteten Abrechnungsstellenbis 1900 von 12 auf 29 Milliarden Mk. Adolf Weber berechnet für 1899, daß dieUmsätze der gesamten englischen Clearinghäuser 194, die der deutschen entsprechendenInstitute 48 Milliarden erreichten.
e) Die Banknote. Quittungen über Gelddcpositen bei vertrauenswürdigenStellen, welche an den Vorweiser wieder zurückgezahlt wurden, haben schon 2300 v. Chr.in Chaldäa wie Münze cirkuliert. Ahnliches finden wir bei den Römern, dann imMittelalter in Venedig, in Genua und anderwärts. In London stellten die Goldschmiedeseit 1645 solche Quittungen aus. Indem man sich dann gewöhnte, derartige Scheinewegen ihrer leichteren Übertragbarkeit stets in runden Summen aus 10, 100, 500 oder1000 Pfund oder Gulden auszustellen, den Namen des Deponenten auf ihnen weg-zulassen, von seilen der Bank auf jede Kompensationseinrede zu verzichten und zugleichden Noteninhabern ein Vorzugsrecht vor allen anderen Gläubigern der Bank zu geben,war die Umwandlung aus dem Depositenschein in die Banknote vollendet. DieBanknote ist so., ein auf runde Summen der Landeswährung gestelltes, mechanischhergestelltes, durch Übergabe des Zettels übertragbares, zinsloses Zahlungs-versprechen einer Bank, dem Inhaber jeder Zeit auf Verlangen (aufSicht) die Summe zu zahlen. Indem private Bankiers und große Banken von1650—1800 an begannen, solche Noten in Menge auszugeben, d. h. so zinslos vomPublikum Kredit zu nehmen, in der Form, daß sie damit zahlten, Kredit gaben, Wechseldiskontierten, wurden die Banknoten einerseits von 1700—1850 das große Schwungradder Bank- und kaufmännischen Kreditentwickelung, andererseits die Veranlassung zu leicht-sinnigem Kredit, zur Preistreiberei und zu Krisen. Die Banken konnten in Momenten desVertrauens und des Geschäftsausschwunges sehr viel mehr solche Noten ausgeben, als sieDepositen oder Bargeld hatten, resp, als sie nachher im Moment des Mißtrauens ein-lösen konnten. Daher traten frühe allgemeine Schranken und Vorschriften über dasRecht der Notenausgabe ein, auf die wir unten kommen. Die Note war von Anfangan nur halb kaufmännisches Kreditmittel, sie war durch die Art, wie das kaufmännischeund große Publikum sie aufnahm, wie durch ihre Form und ihre Rechtsklauseln halbein Münzzeichen, ein Geldstellvertreter und fiel als solcher unter die ordnende Hand derStaatsgewalt.
Schmollsr, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II, I.—s. Aufl. 13