657)
Die Gegensätze in der Geschichte des Kreditrechtes
>!'!'
schaftlichen und socialen Entwickelung der Punkt, wo sie sich bekämpfen müssen, weil sieineinander übergreifen, und ein einheitliches Urteil und Recht über alle Kreditvorgängenötig erscheint. In religiösen und philosophischen Lehreu, in Verfassungs- und Klassen-kämpfen, in der jeweiligen Gestaltung des positiven Rechtes treten sie einander gegen-über, ringen um die Herrschaft. Und bis heute ist dieser große Streit praktisch nochnicht ganz beendigt. Noch heute schwanken das Rechtsbewußtsein, die Wirtschaftstheorieund die gesetzgeberische Praxis zwischen dem Standpunkt, welcher der Kapitalmachtmöglichst freie Bahn und Schutz im Kreditverkehr geben, und dem, welcher, die Schatten-seiten gewisser Kreditgeschäfte erkennend, dieselben mit allen möglichen Schranken undVerboten umgeben will; der eine hat mehr den Gläubiger, der andere mehr denSchuldner im Auge, der eine mehr das produktive Geschäfts-, der andere das konsum-tive und Notdarlehen. Und gegenüber dem theoretisierenden Radikalismus, deffen jedeWuchergesetzgebung schroff verurteilende Darlegungen hauptsächlich von Bentham bis zuden Gesetzen der Jahre 1850—1870 reichen, darf an das Wort Friedrichs des Großenerinnert werden, der Stein der Weisen jeder Gesetzgebung fei die richtige Regulierungdes Verhältnisses von Gläubiger und Schuldner; die Regierung müsse sich dabei immerauf den Standpunkt des armen Mannes stellen.
Der theoretische und praktische Kampf um die Gestaltung des Kreditrechtcs, derbei den älteren Völkern erst nach der Ausbildung ihrer Geldwirtschaft einfetzt, bei denabendländischen aber an das geistige Erbe des römischen Rechtes und der christlichenKirche anknüpft, ist nun in der Hauptsache folgendermaßen verlaufen. Bei den Jsraelitenhat Moses Wohl gewisse mildernde Grundsätze für das Darlehengeben und Pfand-nehmen aufgestellt und untersagt, von armen Brüdern Zinsen zu nehmen. Aber erstin der Zeit nach der Gefangenschaft, also in einer Zeit relativ hoher wirtschaftlicherKultur, wird die Zinsennahme gegenüber allen Juden, nicht aber gegenüber den Fremdenuntersagt. In Attika hat Solon (594 v- Chr.) die Schuldfklaven befreit, die Schuld-summen durch Gesetz herabgesetzt, die Verpfändung der Person für die Zukunft ver-boten, aber den Zinsfuß nicht beschränkt- Erst sehr lange nachher haben Plato undAristoteles aus der sittlichen Reaktion gegen die schlimmen Zustände ihrer crwerbs-füchtigen, egoistischen Zeit heraus alles Zinsennehmen verboten wissen wollen. DieRömer versuchten, nachdem die Schuldabhängigkeit der unteren Klassen bis zur socialenRevolution geführt hatte, die Höhe des Zinsfußes gesetzlich auf 1V "/o zu befchränken,das Darlehen zwischen Römern zeitweife ganz zu verbieten (lex Zsnuoig. 332v. Chr.); aber im ganzen umsonst; die von Tugend triefenden Aristokraten der späterenRepublik nahmen fehr hohe Zinsen, wie z. B. Marcus Brutus 48 °/o von Provinzialen,obwohl sein Schwiegervater Cato den Zinswucherer für noch einmal fo schlecht als denDieb angesehen hatte. Zwölf Prozent wurden dann durch die Magistratsedikte erlaubt,und Justinian schließt die römische Entwickelung ab, indem er von Bauern 4°/o zunehmen, den vornehmen Personen ebenso viel zu fordern erlaubt, den Kaufleuten 8°/ound beim Seedarlehen 12°/o zu nehmen gestattet, auch sonst eine Reihe von rechtlichenSchranken beifügt.
Christus hatte in der Bergpredigt seine Anhänger ermahnt, nicht bloß denen zuleihen, die uns wieder leihen. Aber die Kirchenväter und die Kanones der Kirchefaßten diese Ermahnung in weiterem Sinne, lange freilich ohne praktische Wirkung fürdas weltliche Recht, wie wir schon aus der justinianischen Gesetzgebung sehen. DieKirchenversammlung zu Nicäa (325) verbot nur den Geistlichen, Zinsen zu nehmen.Mit dem Niedergang alles komplizierten wirtschaftlichen Lebens, mit dem Vorherrschennaturalwirtschaftlicher Zustände und der Sorge christlicher Regierungen für den Schutzder Bauern und kleinen Leute, ging die Kirche, wie die weltliche Macht z. B. in denKapitularien weiter; auch den Laien wurde theoretisch und kirchlich das Zinsennehmenals usura, als Wucher verboten. Aber praktisch hatten die natural- und geldwirt-fctiastlichen Leihgeschäfte bis ins 12. und 13. Jahrhundert außerordentlich zugenommen;das weltliche Regiment verfolgte sie nicht; die Kirchen und Klöster hatten an demGefchäft gern und viel teilgenommen. Und nun erst entstand aus den aufeinander