Das Kredit- und Wucherrecht von 1800-1850.
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hätten allein nicht vermocht, die Dinge in eine so wesentlich andere Bahn als imAltertum zu überführen.
Der Rechtszustaud Westeuropas , wie er sich von etwa 1600 bis gegen 1850im allgemeinen gestaltete, war folgender: nicht mehr bloß das aus Grundeigentumbasierte Darlehen, der Rentenkaus, wurde erlaubt, sondern das reine Darlehen gegenZins schlechtweg. Als verbotener und zu bestrafender Wucher galt nicht mehr dasZinsennchmen an sich, sondern nur der Zins, welcher das gesetzlich erlaubte Zins-maximum überschritt, und die Darlehens- und Kreditgeschäfte, welche die persönlichenSchranken und die rechtlichen Bedingungen, welche jedem einzelnen Kreditgeschäft gesetztwaren, verletzten. Das erlaubte Zinsmaximum war 1425 sür den Rentenkaus 7—10°/o,von 1463 an sür die Nantes xisratis 8—15°/o, 1476 für den kaufmännifchen Dar-lehensvertrag (sogenannten eontraetns trinus) 5 °/o, 1530 für die fogenannten Wieder-käufe in Deutschland 5 °/o, 1545 in England 10, 1626 8, 1660 6°/o, 1654 in Deutsch-land 5 °/o, 1714 in England 5°/o, in Österreich 1751 5—6°/o, 1794 im preußischenLandrecht 5 °/o für Hypotheken und alle gewöhnlichen Darlehen, 6°/o für Kaufleute, 8°/osür Juden. Meist waren sür kurze und lange Darlehen, sür das Pfandleihgeschäft, fürkaufmännische Zinsen, sür Hypothekengeschäste die Sätze besonders normiert. Manchevoreilige Herabsetzungen hatte man da und dort nach wenigen Jahren wieder erhöhenmüssen. Für die verschiedenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreise bestand meistein besonderes Kreditrecht. Den Gutsbesitzern und Bauern war durch das bestehendeLehensrecht, die gutsherrliche Verfassung jede Verschuldung erschwert, resp, an gewisseBedingungen geknüpft; Beamte und Offiziere sowie alle Militärpersonen durften meistSchulden nur mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten machen; sür Prinzen, Studenten, öffent-liche Korporationen bestanden erschwerende oder verbietende Satzungen; das Maß von Kredit,das Verleger und Faktoren an Heimarbeiter geben durften, war vielfach mit Recht ganzbeschränkt, damit die ersteren nicht absichtlich den Kredit steigerten, um die Leute ganzvon sich abhängig zu machen. Wechselschulden durften nur Kaufleute machen. Juden,Pfandverleiher und ähnliche Personen standen unter relativ strengen Kontrollen, dieBankiers und die Banken waren nieist staatlich konzessioniert und durch Statut undPrivileg an bestimmte Geschäfte und Geschäftsbedingungen gebunden. Jede einzelneArt der erlaubten Kreditgeschäste war im positiven Recht nach und nach genau fixiertworden und war in dieser rechtlichen Fixierung, im Hypotheken-, Depositen-, Wechsel-,Notenrecht, im Recht der Krediturkunden, der Inhaber- und Wertpapiere zugleich mitden Schranken umgeben worden, welche der Mißbrauch als notwendig und heilsam an dieHand gab. Ich erwähne z. B. die gewöhnlichen Bestimmungen über das Darlehensgeschäft,das als wucherisch, also strafbar galt, wenn weniger Kapital gegeben als verschriebenwurde, wenn hohe Provisionen abgerechnet, wenn Waren übermäßig hoch angerechnet,Geschenke und Dienstleistungen von Schuldnern gefordert waren.
Will man dieses Kreditrecht richtig beurteilen, so muß man sich zuerst erinnern,daß richtig gegriffene Preistaren, wie wir oben (II S. 118 ff.) gezeigt haben, zumal sürgewisse wirtschastliche Kulturstufen, ihre großen Vorzüge haben. Man muß zugleichim Auge haben, daß in solcher Zeit diese Ordnung des Krcditrechts einen weitgehendenSchutz der Armeren gegen die ohnedies vorhandene Übermacht der Reicheren im SinneFriedrichs des Großen war. Man muß hauptsächlich sich erinnern, daß in der ganzenZeit von 1500—1850 die zwei ganz verschiedenen Arten von Kreditgeschäften, auf diewir schon hinwiesen, noch gleichmäßig nebeneinander standen. Die eine Art hat über-wiegend günstige, die andere überwiegend ungünstige Folgen. Von allem Kreditnehmenund -geben in kaufmännischen, sowie überhaupt in Kreisen, die wirtschaftlich rechnengelernt haben, können wir im Durchschnitt annehmen, daß der Kredit günstig wirke;auch Darlehen aus momentaner Not, zu konsumtiven Zwecken werden mit Überlegung undNutzen von solchen gemacht werden können; die Kreditgeber dieser Kreise sind ihrerStellung und Gesittung nach überwiegend anständige Leute, die, wenn sie sich nichtselbst schädigen wollen, ihre Kreditkunden im ganzen reell bedienen müssen. Andersaber liegen die Verhältnisse meist in den Anfängen der Kreditentwickelung, und bis auf