202 Drittes Buch, Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumläufe» u. der Einkommensverteilung, ftiljO
den heutigen Tag nimmt diese ungünstige Art des Kreditgebens noch einen breitenRaum ein. Wo die Kreditgeber Fremde sind, einer anderen Rasse oder Klasse angehören,ist an sich die Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß sie ihre Überlegenheit stark, unterUmständen bis auss äußerste ausnutzen. Wo die Kreditnehmer kleine Leute sind, dieaus Not Darlehen begehren, werden sie häufig gar nicht sähig sein, ihre Verbindlich-keiten für die Zukunft richtig zu schätzen; je ungebildeter und roher, je leichtsinnigerund wirtschaftlich ungeschulter der Mensch ist, desto mehr lebt er nur dem Augenblick,unterschätzt die Zukunft, hofft er auf einen glücklichen Zufall. Er ist meist geneigt, leicht-sinnig und unüberlegt Schulden zu machen, für Grundstücke zu viel zu bezahlen, wennnur die Zahlung in zukünftigen Ziclern liegt; er übernimmt zu hohe Erbschafts-schulden, weil er ihren Druck nicht richtig abschätzt; er läßt sich das Vieh zu teueranschwatzen, wenn er nur nicht bar bezahlen muß. In allen derartigen Kreditverhält-nissen bilden sich Gepflogenheiten aus, die bei Lichte besehen auf Täuschung und Betrug,auf Übervorteilung und Ausbeutung hinauslaufen. Der Kreditgeber will den Borgerin solche Abhängigkeit von sich bringen, daß er sich alles gefallen lassen muß, daß erdem Gläubiger zu halbem Preis verkaufen, von ihm zu doppeltem Preis kaufen muß.Es entsteht eine Art Schuldknechtschaft. Nach Derartigem haben oft die reichen Völkergegenüber denen gestrebt, denen sie borgten; nach ähnlichen Zielen haben in ältererZeit die fremden Geldverleiher gegenüber den einheimischen, die städtischen Kreditgebergegenüber dem ländlichen Schuldner vielfach getrachtet. Heute noch ist es der Dors-wucherer, der so handelt, womöglich nicht im Dorfe wohnt, das er ausbeutet. Bisauf unsere Tage sind alle nicht kaufmännisch geschulten Klassen der Gesellschaft, wennsie anfangen, Kredit zu nehmen, in der Gefahr, zuerst so mißhandelt zu werden, wennes an Konkurrenz loyaler Kreditgeber gegenüber dem kleinen unsauberen Geldverleiherfehlt. Noch neuerdings konnte ein hervorragender englischer Bankier im Journal c»k tueInstitute ok dankers sagen: in einem halb barbarischen ländlichen Gemeinwesen stiftetder Geldverleiher mehr Schaden als Nutzen. In solcher Lage war ein erheblicher TeilEuropas im 16.—18. und teilweise noch im 19. Jahrhundert.
Die Gesetzgebung hatte also die schwere Ausgabe, das positive Kreditrecht so ein-zurichten, daß einerseits das legitime und heilsame Kreditgeschäft sich entwickeln konnte,daß auch die bisher am Kredit nicht Teilnehmenden für ihn erzogen wurden, und daßandererseits das schädliche Kreditgeschäft teils verboten oder erschwert, teils wenigstensin Formen weniger schädlicher Art auftreten mußte. Und man wird sagen können, siehabe 1600—1850 im ganzen dieses Ziel erreicht. Denn die Kreditentwickelung West-europas war bis gegen 1350 unter diesem Rechte immerhin eine sehr bedeutendegeworden, was den legitimen geschäftlichen und produktiven Kredit betrifft, und anderer-seits waren die Schranken gegen Ausbeutung und BeWucherung der kleinen Leute dochsolche, daß die hier langsam vordringende Kreditentwickelung nicht zu viel Schadenanrichten konnte.
Eine neue Zeit begann litterarisch, wie wir schon erwähnt, mit den Schriftenvon Turgot und Bentham für die Wucherfreiheit, praktisch erst mit der Aufhebung dergesetzlichen Zinsmaxima von 1854 an. England eröffnete den Reigen 1854, nachdemes 1833—1839 schon sür kaufmännische Darlehen, nicht hypothekarische und für Summenüber 10 Pfund Sterling die Grenze der 5 °/o aufgehoben hatte. Dänemark folgte 1855,Spanien und Sardinien, Niederland und Norwegen 1857, Belgien, Österreich, Preußen ,Deutschland 1865—1867 mit der absoluten Zinsfreiheit; zugleich waren die altenagrarischen Schranken des Kreditwesens meist gefallen, die Wechselsähigkcit wurde auf alleausgedehnt, welche sich überhaupt durch Obligationen verpflichten können; die Straf-gesetzbücher hatten die Wucherstrasen ermäßigt, den strafbaren Wucherbegriff auf gewisseganz grobe betrügerische Manipulationen eingeschränkt. Die vollständige Freiheit deskreditmäßigen Kapitalverkehrs war in den meisten Ländern erreicht, nur das Pfandleih-geschäft blieb zum Teil den alten Schranken unterworfen; Frankreich behielt freilich fürdie gesamten Darlehensgeschäfte seine alte Gesetzgebung; auch manche Staaten der nord-amerikanischen Union gingen nicht aus das neue Recht ein.