Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
Seite
245
Einzelbild herunterladen
 

703j

Die Entwickelung und der Charakter der Hypothekenbanken.

245

Direktoren und Aufsichtsrätc, daß natürlich auch in Berlin, München, Hamburg n. f. w. die Mißbildungen nicht fehlen konnten, die wir von Paris, Rom, Wien berichteten.

Und doch waren die deutschen Beamtenregierungen immer vorsichtig gewesen;man hatte keine Hypothekenbank ohne Konzession zugelassen, ohne ihr in den Statutendie Geschäfte vorzuschreiben, meist auch nicht ohne eine gewisse Staatsaufsicht auszuüben.Preußen hat dreimal, 6. Juli 1863, 22. Juli 1867 und 27. Juni 1893 die ein-schränkenden Normativbedingungen bekannt gemacht, nach denen es die meisten (nichtalle) Konzessionen einrichtete. In den süddeutschen Staaten blieben die hauptsächlichdas ländliche Geschäft betreibenden solchen Banken, die etwa ein Viertel des Geschäfts allerdeutschen Hypothekenbanken in der Hand haben, in so enger Fühlung mit den ängstlichjede Unsolidität hemmenden Regierungen, daß sie sich thatsächlich kaum von den öffent-lichen Landeskreditanstalten unterscheiden. Aber im übrigen waren die Statuten soverschieden, die Staatsaufsicht war so lax, daß die verfchiedeuste Art der Geschästssührungentstehen konnte. In Preußen hemmten die Normativbestimmungen die Geschäfte nachvielen Beziehungen mehr als in den anderen, besonders den mitteldeutschen und sonstigennorddeutschen Staaten. Die Nechtsungleichheit erzeugte große steigende Mißstimmung,zumal die freien außerpreußischen Institute auch in Preußen zum Geschäft zugelassenwurden. Erst am 13. Juni 1899 kam endlich ein Reichsgefetz über das Hypotheken-bankwefen zu stände, das die Geschäftsführung einheitlich normierte, freilich in denentscheidenden Bestimmungen über die erlaubten Geschäfte nicht auf die bestehendenBanken ohne weiteres anwendbar ist.

Das für uns Wesentliche aber ist, daß die ganze Entwickelung doch wie einstbei den Giro-, dann bei den Notenbanken darauf hindrängte, das Hypothekcngeschäftder Aktienbanken rechtlich vom übrigen Bankgeschäft zu trennen und es durch Gesetz zuregulieren, weil, wo man es nicht that, Unredlichkeit und Schwindel, Betrug und un-gesunde Geschäftsentwickelung als Folge der gesteigerten Erwerbssucht, der wirtschaftlichenFreiheit und Konkurrenz eintrat. Wir haben das einzelne aus dem Gange der Ver-waltungspraxis und Gesetzgebung hier nicht darzustellen, nur kurz die Hauptpunkteanzugeben, um die es sich hiebei bei uns in Deutschland wie anderwärts handelte.

Aktienhypothenbanken bedürfen der Konzession, jetzt in Deutschland durchden Bundesrat. Eine Hauptsrage ist dabei, ob das Bedürfnis geprüft, ob die einzelnenBanken auf bestimmte Landesteile beschränkt werden, wie zeitweise in Italien , wasnatürlich die Wucht der Konkurrenz sehr einschränkt.

Ihr Hauptgeschäst soll in der Bewilligung von städtischen und ländlichen Hypo-thekendarlehen bestehen und zwar möglichst in solchen, welche für gute Zinszahlerunkündbar sind und durch kleine Teilzahlungen amortisiert werden. Daneben hatman den Banken überall gestattet, an Gemeinden oder andere Selbstverwaltungskörper,Kleinbahnen Kredit zu geben. Ihr Kapital soll sich die Bank durch ein nicht zukleines eigenes Kapital, durch Reserveansammlung und Ausgabe von Pfandbriefen (fürdie Hypotheken), Obligationen (für den Kommunalkredit) verschaffen. Die Höhe dererlaubten Pfandbriefe bestimmt sich nach dem eigenen Kapital; das neue deutsche Gesetzsetzt den IS fachen Betrag fest; sonst kam der 5-, 10-, 20 fache vor. Niemals sollenmehr Pfandbriefe ausgegeben werden, als Hypotheken erworben sind; darüber war früherviel Mißtrauen, wo nicht die Hypotheken schon einer Vertrauensperson zu Faustpfandübergeben waren. Das deutsche Gesetz von 1899 bestimmt, daß alle Hypotheken in einRegister eingetragen und einem Treuhänder zur Aufbewahrung übergeben werden.Allerwärts bestimmten Statut, Verwaltungspraxis oder Gesetz die Beleihungsgrenzeder Grundstücke und Häuser und die Art der Wertermittelung; meist handelt es sichum die Hälfte bis zwei Drittel des Wertes; leichtsinnige Bankverwaltungen wußtenTaxen herbeizuführen, die angeblich die Grenze einhaltend den gemeinen Wert desObjekts weit überschritten. Es war das ein Manöver, um in den großen Städten denBauschwindel zu fördern, die Häuserpreise in die Höhe zu treiben, große Provisionen.zu verdienen. Eine richtige Ordnung des Taxwesens durch ehrliche, unbestechliche