727j Ungelernte und gelernte Arbeiter. Das Lohnverhältnis im Lichte verschiedener Theorien. 269
nichtorganisiert gegenüber, sie müssen sich über die Arbeitsbedingungen und den Lohnimmer wieder vertragsmäßig vereinigen; der ganze Gang unseres volkswirtschaftlichenLebens hängt davon ab, wie das geschieht.
Man wird sagen können, die beiden älteren theoretischen Schulen hätten sich dasArbeitsverhältnis durch entgegengesetzte allgemeine Vorstellungen klar zu machen gesucht.Die Liberalen sahen in ihm nur einen Marktvorgang wie andere, die Socialisten er-blickten in ihm nur einen socialen Kampf, welcher den einen Teil Herabdrücke, ja ver-nichte, den anderen mit ungerechtem Gewinn überhäufe. Beide Vorstellungen sindnicht ganz unrichtig, aber sie sind einseitig und erschöpfen den Thatbestand nicht.
Um Marktvorgänge und Preisbildung handelt es sich in der That; Angebotund Nachfrage treten sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber; ihre Größenverhältnissewirken ganz wesentlich auf die Lohnhöhe und die Machtstellung der einen und deranderen Seite. Aber der Verkauf der Arbeit und der Verkauf von Waren zeigt sofundamentale Unterschiede, das Spiel von Angebot und Nachfrage hat hier so vielfachandere tiefer greifende Folgen als auf dem Warenmarkt, es stehen sich so häufig un-gleiche Kräfte gegenüber, der einzelne Arbeiter, vollends die einzelne Arbeiterfrau, diearbeitenden Kinder und jungen Leute sind gegenüber dem kapitalkräftigen Arbeitgeberso überwiegend die schwächeren; in Ländern mit starker Bevölkerungszunahme und ge-ringer wirtschaftlicher Entwickelung tritt fo leicht ein Überangebot von Arbeitern zeit-weise ein, daß in den letzten Jahrhunderten gar oft eine Herabdrückung des schwächerenTeils, der Arbeiter, stattfand; ja mehr als das, eine Verkümmerung, Ausbeutung undBeWucherung. Das kann nur verhindert werden durch vereinsmäßige Zusammen-fassung der schwächeren Kräfte, durch gesetzliche Schutzbestimmungen, durch ein speziali-siertes, den Verhältnissen der einzelnen Arbeiter- und Betriebsgruppen angepaßtesArbeitsrecht, vielfach auch durch kollektive Verabredungen über Arbeitsverträge, jadurch autoritativ angebahnte Minimallöhne, endlich durch eine Reihe von Institutionen(Arbeitsnachweis, Genossenschaftswesen, Versicherungswesen, Bildungseinrichtungen ?c.),welche die Lebenshaltung, die Geschicklichkeit, die Wirtschaftlichkeit des ganzen Arbeiter-standes heben.
An der Bezeichnung des heutigen Arbeitsverhältnisses als Klassenkampf ist daswahr, daß sich neuerdings Arbeitgeber und Arbeiter bewußt als kämpfende Klassengegenüberstehen, daß sie organisiert mit den Mitteln des Marktes einschließlich derKoalition und des Streikes, aber auch mit denen der Politik, der Presse, der öffent-lichen Meinung, der Gesetzgebung, eventuell da und dort mit Terrorismus und Gewalt-akten einander bekämpfen. Aber es ist ein Kampf, der doch im ganzen innerhalb dergroßen Friedensordnung, welche Sitte, Recht und Moral aufgerichtet haben, welchevon der Staatsgewalt verteidigt wird, sich vollzieht (vergl. I § 32). Und wenn selbstbürgerliche Nationalökonomen von den Kämpfen um den Arbeitslohn oft versichern,die Macht entscheide allein, so meinen sie damit Wohl nicht jede Art der Macht undder Gewalt, sondern mehr nur das jeweilige Übergewicht der Machtelemente, wie sieinnerhalb Moral, Sitte und Recht sich bethätigen dürfen. Zur Machtbethätigungschlechthin würde auch Drohung, Gewalt aller Art, Mord und Brandstiftung gehören.Aber nicht bloß sie sind, von Momenten des Aufruhrs abgesehen, ausgeschlossen,sondern auch manche andere Machtbethätigungen sind durch Gesetz und Strafe unmöglichgemacht, wie ja alle Ordnung der Kinder- und Frauenarbeit, der Arbeitszeit u. f. w.das zeigt. Wohin kämen wir, wenn wir lehrten, über Kinderzulassung, Frauenarbeits-zeit, Gesundheitseinrichtungen solle überall die Macht — statt des Gesamtinteressesund der Gerechtigkeit — entscheiden? Ja, wir werden sagen können, die Lehre, daßdie Kämpfe um. Lohn und Arbeitsbedingungen nur Machtproben seien, habe praktischungünstig gewirkt, habe die Kämpfe geradezu vergiftet. Wir möchten im Gegensatzhierzu betonen: Das ganze Arbcitsrecht nach seiner privat- und öffentlichrechtlichenSeite und die Gestaltung der einzelnen Arbeitsverträge und der kollektiven Lohn-Verabredung habe das Arbeitsverhältnis mit fo großen und fest gefügten Wällenund Grenzen umgeben, ordne fo vieles im Gesamtinteresse der Gesellschaft und des