270 Trittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^72z
Friedens, daß weder von reinen Klassenkämpfen, noch von bloßen Machtproben ge-sprochen werden könne.
Gewiß bleiben die beiden großen socialen Gruppen wirtschaftliche und psychischeGrößenerscheinungen und Kräfte, deren Zahl, Besitz und Einkommen, deren psychische,lociale und politische Eigenschaften den großen Prozeß der wirtschaftlichen Guter-verteilung zwischen ihnen immer wieder wesentlich, aber nie allein bestimmen. Indembeide Teile vom Staate, vom Rechte, von geschlossenen Verträgen, von sittlichen Ideenund der öffentlichen Meinung Schritt für Schritt beeinflußt werden, unterliegt der so-genannte Klassenkamps und die Marktbildung des Lohnes einer weitgehenden gesell-schaftlich-ethischen Regelung. Das Arbeitsverhältnis ist uns also das auf demBoden der freien Arbeitsverfassung, aber unter dem Einfluß von Moral und Sitte sichabspielende, durch eine große Zahl einflußreicher Wirtschasts- und Rechts-institutionen modifizierte Verhältnis der Wechselwirkung der zweigroßen Klassen, der Arbeitgeber und der Arbeiter. Und wir fragen daher, wie ordnetdas heutige Arbeitsrecht dasselbe, welchen wesentlichen Inhalt hat der Arbeitsvertrag?
Um die Frage zu beantworten, müssen wir zunächst feststellen, welche Punkteder Ordnung das Arbeitsverhältnis überhaupt biete. Es handelt sich nicht bloßum Lohn und Arbeitsleistung, sondern um die gesamte Einfügung der Lohnarbeit inden Lebensgang der Arbeiter und in das Getriebe der Unternehmungen. Wie wirdder Arbeiter für seinen Beruf erzogen? Wie werden die jugendlichen Arbeiter inder eigenen, in der Unternehmerfamilie oder sonstwie untergebracht? Wie werden dieganzen Beziehungen zwischen dem Familienleben und der Lohnarbeit geordnet? Woist Frauen-, wo Männer-, wo Kinderarbeit, wo Lehrlingsarbeit erlaubt und üblich?Wie lange dauert täglich die Arbeitszeit, welche Pausen finden statt? Wie verhältsich die Arbeitsanstrengung zur Arbeitskraft und zur Gesundheit? Wie wird währendder Arbeitsverpflichtung oder nachher für kranke, verunglückte, invalide Arbeiter durch^rivatrechtliche Haftung, durch Armenwesen, Versicherungs-, Pensionswesen oder garnicht gesorgt? Auf wie lange sind die Verträge geschlossen, welche Kündigungsfristengelten, und welche Einrichtungen bestehen für die, welche Stellen suchen? Unter welchenUmständen dürfen Arbeitgeber und Arbeiter ohne Kündigung zurücktreten? WelcheDiscivlinarmittel hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitern außer der Ent-lassung? Welches Maß von wirklicher Freiheit hat er in Annahme und Verab-schiedung seiner Leute? Handeln bei Feststellung der Vertragsbedingungen die Arbeiterjeder sür sich allein oder viele gemeinsam? Dürfen sie die Arbeit gemeinsam einstellen?Haben sie ein entsprechendes Vereinsrecht? Haben sie thatsächlich gut fungierendeVereine und Kassen? Das sind nur einige der wichtigsten Fragen des Arbeits-verhältnisses; es ist mit ihnen noch nicht erschöpft. Ein gewisser Teil dieser Fragenwird überall durch das Privat- oder öffentliche Recht beantwortet. Es fragt sich, wiedie übrigen entschieden werden.
Auf deni Höhepunkt der neueren liberalen Gesetzgebung glaubte man, die denkbareinfachste Formel der Lösung gefunden zu haben: Die.Gesetze sagten: „Der Arbeits-vertrag ist Gegenstand freier Übereinkunft." Und den paar Bestimmungenüber Kündigungs- und Rücktrittsrecht fügte man etwa noch das Verbot einiger Ver-tragsarten oder Bedingungen bei, welche man als einen Rückfall in die ältere feudaleArbeitsordnung betrachtete; man verbot z. B. Arbeitsverträge, welche über eine größereAnzahl von Jahren beide Teile fesseln, oder solche, welche Arbeitsleistungen an dasEigentum eines Grundstückes binden. Man glaubte mit dieser Verweisung des Arbeits-vertrages auf die freie Übereinkunft einerseits dem großen Princip der Freiheit derArbeit zu dienen; man hatte andererseits die schiefe Vorstellung, die Bedingungen jedeseinzelnen Arbeitsvertrages würden am besten individuell für sich von den zwei Be-teiligten erwogen, beraten und festgestellt.
Dies letztere war fchon in der älteren Zeit natürlich nicht zutreffend gewesen.Man hatte im Mittelalter die Beziehungen der Bauern, der Tagelöhner, desGesindes zum Grund- und Gutsherrn durch Hof- und Bauern Ordnungen, teilweise auch