Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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278 Drittes Buch- Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^73<Z.

Man hat nun oft gesagt, Arbeitgeber und Arbeiter müßten heute als Gleicheoder Gleichberechtigte einander gegenüber stehen oder treten. Es fragtsich, was man unter diesen Worten versteht. Beide Teile ganz gleich machen wollen,heißt Entwickelungsreihen von Jahrhunderten auslöschen. Wie sollten beide Gruppender Gesellschaft plötzlich gleich in Fähigkeiten, Bildung, Besitz, körperlichen und geistigenEigenschaften, Beruf und Thätigkeit gemacht werden? Und wenn sie also materiellungleich bleiben, wenn ihre Funktion und Thätigkeit, ihr Einkommen und ihr Besitz,ein verschiedener bleibt, so kann auch die Gleichberechtigung nur einen beschränktenSinn haben; sie kann nicht bedeuten, daß Unternehmer und Arbeiter sich in die Leitungteilen, daß etwa beide Teile abwechselnd befehlen und gehorchen sollen. Das Arbeits-verhältnis ist ein Dienst und wird ein solcher mit Disciplin und Gehorsam für die-ausführenden Kräfte bleiben; der Unternehmer muß als letztes Mittel der Disciplin dieEntlassung behalten. Das wird auch dadurch nicht wesentlich anders, daß er verspricht,die einzelnen nicht wegen ihrer Teilnahme an Gewerkvereinen zu entlassen; auchdadurch nicht, daß in Industrien mit hochentwickelter beiderseitiger Organisation derArbeitgeber und -nehmer, die Spitzen dieser Organisationen, die sachverständigen undmarktkuudigen Beamten beider Teile über Größe der Produktion, über Neueinführungtechnischer Methoden und Ähnliches verhandeln und sich einigen. Nicht die Arbeiter deseinzelnen Betriebes erhalten damit eine Nebenregierung, die überwiegend unfähig bliebe,sondern eine sähige Gesamtvertretung der Arbeiterschaft erhält einen gewissen beschränktenEinfluß auf einige Fragen, von denen die Lohnhöhe mit abhängt.

Im übrigen ist unter der oft besprochenen Gleichberechtigung beider Teile imganzen nichts anderes zu verstehen, als daß die Unternehmer die Arbeiterorganisationendulden, anerkennen, mit ihnen verhandeln, und daß sie dabei die Arbeitervertreter so>höflich behandeln, wie sich Käufer und Verkäufer auf dem Markte zu begegnen Pflegen.Die Unternehmer müssen aufhören, die Forderung einer Lohnerhöhung oder der Kürzung,der Arbeitszeit als Insubordination zu behandeln. Sie müssen den Arbeitern mit denFormen der Achtung, der Rücksichtnahme, der Menschlichkeit gegenübertreten, wie sieheute überhaupt zwischen den verschiedenen Klassen, die auf einander angewiesen sind,,die Voraussetzung des Geschäfts- und des Verfassungslebens, des gesellschaftlichenFriedens sind. Wo Vertreter der Arbeiter und Unternehmer über Lohn- und Arbeits-bedingungen verhandeln, gemeinsam in Gewerbegerichten und Einigungsämtern sitzen,gleichberechtigt bei Enqueten vernommen werden, wo Arbeiter bei der Kontrolle derArbeiterschutzgesetze, in der örtlichen Selbstverwaltung mit den höheren Klassen zusammen-wirken, wo vollends beide Teile sich zu gleitenden Lohnskalen, zu Gewinnbeteiligungs-verträgen zusammenfinden, wo Minister, wie Rosebery, sie zu gemeinsamen Frühstückeneinladen, da tritt die mit Recht geforderte Gleichberechtigung am deutlichsten in dieAugen. Sie schließt nicht aus, daß die Arbeiter das Maß von Unterordnung, Dis-ciplin, Gehorsam, Treue und Hingebung behalten und immer wieder erlernen, ohnedas große Organisationen nicht möglich sind. Sie werden diese Eigenschaften in demMaße leichter erwerben, als sie richtig behandelt werden, einen legitimen Einfluß aufdie Arbeitsbedingungen erhalten, als sie den Druck und die Disciplin als notwendigenBestandteil der heutigen großen Geschäftsorganisationen überhaupt erkennen, und alssie durch die richtige Freiheit in ihrer dienstfreien Zeit, durch die Freiheit, die sie alsStaatsbürger, als Konsumenten genießen, für den Druck im Geschäft entschädigt werden.

Ein gewisses Vorbild, wie Derartiges möglich sei, sehen wir an den heutigenöffentlichen Berufsbeamten, deren Rechtsstellung und wirtschaftliche Sicherung dieletzten vier Jahrhunderte ausgebildet haben, und an den höheren Beamten der großenUnternehmungen, deren Entstehen und Wachstum wir sebst erlebt haben; ihre Arbeits-verträge bilden trotz aller UnVollkommenheit, trotz ihrer berechtigten Klagen doch einMittelding zwischen dem öffentlichen Beamtenrecht und dem Arbeitsrecht der Lohn-arbeiter.

Der öffentliche Beamte steht unter einem Arbeitszwang und einer Arbeitspflicht,einer Kontrolle und strengen Disciplin wie jeder Arbeiter; fein Vorzug vor dem