739) Vertrags- und Kündigungstermine. Arbeitslöhne, Kontraktbruch. 281
also 8tägige Lohnzahlung passend sein. Höher stehende Arbeiter vertragen 14tägige,ja monatliche Lohnzahlungen, weil sie mit dem Geld umzugehen wissen; solche langenTermine sparen zugleich dem Unternehmer Geschäftskosten. Die Auszahlung amSonnabend, wie sie bisher überwiegend üblich ist, entspricht dem Wochenende, giebtdie Möglichkeit, wenigstens am Sonntag besser zu leben, verführt aber zu unnötigenAusgaben, zu Trunk, ja zur Verschwendung. Deshalb zahlen manche Arbeitgeber inder Mitte der Woche, oft auch je einzelnen Teilen der Arbeiter an verschiedenen Wochen-tagen, was auch günstig aus die Sparsamkeit wirkt.
d) Form des Vertragsabschlusses, Kontraktbruch. Gewohnheits-rechtliche, ceremoniöse Formen des Vertragsschlusses sowie der Kündigung und Endigungdes Arbeitsvertrages gab es, je weiter wir zurückblicken desto mehr. In jenen Zeitenstärkerer Leidenschaften, geringen Verkehrs, formalistischen Rechtes überhaupt glaubteder Meister nur so sich die Arbeitskräfte sichern zu können, der Geselle nur so sich ge-bunden. Der Handwerksgeselle erhielt seine Stelle durch Umschau des Altgesellen, er tratmit feierlich abgemessenen Worten seine Pflicht an; später wurde üblich, Geburtsbriesund Lehrlingsbrief dabei zu übergeben, auch schriftliche Kundschaft, wo er zuletztgearbeitet, und daß er in Ordnung geschieden. So wurde es üblich, daß in manchenGewerben, auch im Bergwerksbetrieb, jede Entlassung durch einen Schein obrigkeitlichbestätigt wurde, und kein Arbeitgeber Leute ohne solchen annahm. Durch Zusammen-heften dieser Entlaßscheine entstanden im Polizeistaat von 1750—1800 die Arbeits-und Wanderbücher, die, beim Arbeitgeber niedergelegt, diesen gegen Kontraktbruchschützen sollten, und auch sonst polizeiliche Zwecke verfolgten, die Arbeiter in Zucht undOrdnung, aber auch in Abhängigkeit erhalten sollten. Der Selbständigkeitstrieb derheutigen Arbeiter hat gegen die Arbeitsbücher sich erhoben, ihre Abschaffung nichtüberall, aber überwiegend erreicht. Sie bestehen in Deutschland noch für das Gesinde,für minderjährige Arbeiter; die sogenannten Abkehrscheine bestehen noch sür die Berg-arbeiter. Soweit die Formlosigkeit des mündlichen Vertragsabschlusses sowie derKündigung und Vertragsendigung gesiegt hat, ist sie der Beweglichkeit der Arbeiterund der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu gute gekommen; sie hat aber auch denKontraktbruch vermehrt wie die Neigung, nur Rechte ohne Pflichten anzuerkennen.Sie hat ausschließlich günstige Folgen nur da gehabt, wo ein höher stehender Arbeiter-stand durch andere moralische Potenzen, etwa auch durch die Gewerkvereine selbst, zurregelmäßigen und pflichttreuen Erfüllung der Verträge veranlaßt wird, wo es sich umsestc Sitten und klaren Inhalt der Verträge handelt.
Daher heute so mannigfach der Ruf nach polizeilicher Erzwingung vertrags-mäßiger Arbeitsleistung und nach krimineller oder polizeilicher Bestrafung des Ver-tragsbruches der Arbeiter von seiten der Unternehmer. Solche Strafen bestandenfrüher ziemlich allgemein; sie waren ein Ausdruck des Herrschaftsverhältnisses, siewaren ein Bedürfnis, um die rohen, ungebildeten Massen in Zucht und Ordnung zuhalten. Die neuere Zeit hat sie zum größeren Teil beseitigt. Die Humanität, dieRechtsgleichheit, der demokratische Zug der Zeit hatte daran ebenso Anteil wie dasgeringere praktische Bedürfnis und die steigende Gesittung der unteren Klassen. Es istnatürlich, daß sich diese Aufhebung in Zeiten starker Nachfrage nach Arbeit und trotzigwachsenden Selbstgefühls der Arbeiter nicht ohne weiteres bewährte, daß oftmals indivi-dueller und Massenkontraktbruch die Unternehmer schädigte. Trotzdem ist eine Rückkehrzu solchen Strafen, wo sie beseitigt sind, nicht zu empfehlen. Sie bestehen aber noch inDeutschland für ländliches Gesinde und Matrosen, in England für vorsätzlich böswilligeKontraktbrüche, welche Menschenleben gefährden,,, fremdes Eigentum der Gefahr derZerstörung oder ernstlichen Schadens aussetzen. Über die Grenzen, innerhalb welcherso ausnahmsweise eine Bestrafung des Kontraktbruches beizubehalten sei, wird einerseitsdie Gesittung und der Rechtssinn der Arbeiter, andererseits die besondere Bedeutungder zu schützenden Interessen entscheiden.
Eine neue Schriftlichkeit nicht des Vertragsabschlusses, aber der wichtigsten Be-dingungen des Arbeitsvertrages liegt in den stets schriftlich fixierten Tarifverträgen, in