Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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ZZ2 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Eiukommcusvcrtcilung. ^79»

stellen; nur diejenigen armen Frauen, bei deren Geburt besondere Gefahren bestehen,gehören in Asyle.

Das Gesamtresultat ist, daß man hauptsächlich sür ganz specielle Arten der Armen,wo die Technik und die eigentümliche Behandlung es fordern, größere gut geleitete Anstaltenschafft, im übrigen aber bei der Hauspflege bleibt. Wir sind entfernt nicht reich undnicht tugendhaft genug, um uns in der Armenpflege ganz auf den Boden des socialistischenZukunftsstaates und seiner Kasernierung aller Menschen zu stellen. Und vor allem solange der Schwerpunkt unserer Armenpflege in den Gemeinden ruht, muß die Anstalts-pflege zurücktreten; die Zweige der Armenpflege, welche man Provinzen, Departements,überhaupt großen Bezirken übergiebt, wie z. B. überwiegend die Jrrenpflege, werdenvon diesen größeren Organen mit Recht mehr in Anstaltsform betrieben, weil diese Organeleichter die großen Mittel aufbringen können und für 5 die Hauspflege nicht das rechtePersonal haben.

5. Dies führt uns schließlich zum Heimatsrecht und Unterstützungswohnsitzund zu ein paar Worten über das Verhältnis der Gemeindearmenpflege zur Rolle dergrößeren Verbände, der Kirche und der Privaten im Armenwesen.

Der Rechtssatz, daß die Gemeinde ihre Armen unterstützen solle, war in ältererZeit beschränkt auf diejenigen Bürger, welche feierlich aufgenommen oder durch Geburtdas Bürgerrecht erworben hatten. Wenn nur der Bürger Grundeigentum erwerben,ein Gewerbe treiben, Wahlrechte ausüben, die Allmende genießen durfte, so war esnatürlich, daß auch nur er Armenunterstützung erhielt. Als man vom 15. und16. Jahrhundert an Schutzgenossen und Beisassen mindern Rechtes Wohl zuließ,ihnen aber vielfach das Bürgerrecht und die Teilnahme an dessen Nutzungen versagte(I S. 295), da entstand die Frage, ob man ihnen im Verarmungsfall Unterstützunggebe oder nicht, ob man sie in solchem Falle nicht ausweisen solle. Wo freilich dieZahl solcher Zuzügler gering war, wurde die Frage nicht sehr praktisch. Aber andersstellte es sich vom 17. Jahrhundert an in größeren Städten, überhaupt in Gegendenmit starker und regelmäßiger Zu- und Abwanderung. Eine harte Ausweisung derNichtbürger wurde vielfach wegen Armut oder gar schon wegen ihrer Wahrscheinlichkeitüblich; die reicheren Orte glaubten nur so sich eines Zuzuges erwehren zu können, derhauptsächlich ihrer besseren Armenunterstützung wegen erfolge. Das englische Heimatgesetzvon 1662 gab den Ortsbehördeu ein weitgehendes Recht in diesem Sinne. Diese lokal-reaktionäre Maßregelungsmöglichkeit wurde in England bis 1795 immer engherzigergestaltet; erst von 1846 ab hat man die Abschiebung der Verarmenden successiv er-schwert, den Erwerb eines Heimatrechtes, welches das Recht aus Unterstützung giebt,erleichtert. Auch in den kontinentalen Staaten überwog lange dieselbe Tendenz undverschärfte sich teilweise noch im 19. Jahrhundert. Österreich , das 1754 eine liberaleErwerbung des Heimatrechtes eingeführt, kehrte seit 1804, vollends seit 1849 und 1863zum engherzigsten Lokalgeist zurück, milderte erst durch das Gesetz vom 5. Dezember1896 diese Härte einigermaßen. In den Schweizerkantonen herrscht meist heute nochder Grundsatz, daß nur der nutzungsberechtigte Vollbürger ein Recht auf Armenunter-stützung habe, daß er dieses auch an anderen Orten, ja im Ausland in Anspruchnehmen könne, daß der bloße Einwohner höchstens freiwillige Gaben erhalte. DasPrincip steht freilich mit der heutigen Beweglichkeit der Bevölkerung so sehr imWiderspruch, daß es mehr und mehr wichtigen Einschränkungen auch in der Schweiz unterlag.

Die moderne Rechtsauffassung mußte also dazu kommen, das Armcnrecht vomalten örtlichen Bürgerrecht und seinen übrigen Konsequenzen zu trennen, das Armen-unterstützungsrecht den Einwohnern der Gemeinde als solchen zuzuerkennen, wie manauch zum Erwerb des Grundeigentums, zum Gewerbebetrieb, zu örtlichen Wahlen dieStaatsbürger zuließ, die ein Bürgerrecht an anderen Orten hatten. Der Sieg derVolks- über die Stadtwirtschaft forderte dies. Aber die Ausführung dieses neuenStandpunktes konnte nun doch recht verschieden geschehen. Das bayrische Heimatrecht,das auf den Gesetzen von 18681896 beruht, ist für die Mehrzahl der Bayern ein von