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Heimatrecht und Unterstützungswohnsih.
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den Eltern erworbenes Unterstützungsrecht in deren Heimatgemeinde, es geht nur durchErwerb eines neuen Heimatrechtcs verloren; dieses wird dem Nachsuchenden verliehen,wenn er volljährig 4—7 Jahre ohne Unterstützung im neuen Heimatort sich aufgehaltenhat. Aber auch der Nichtheimatberechtigte muß im Verarmungsfall in der Aufeuthalts-gemeinde vorläufig unterstützt werden; diese hat nur unter bestimmten VoraussetzungenErstattungsansprüche an die Heimatgemeinde oder den Staat.
In den meisten anderen Ländern hält man nicht mehr an diesem vererblichenHeimatrecht fest, das Leuten ein Anrecht aus Unterstützung giebt, die nicht bloß 25 bis50 Jahre aus der Heimat weg sind, sondern auch solchen, die sie nie gesehen haben,die also weder durch sittliche noch durch wirtschaftliche Bande mit ihrer sogenanntenHeimat verknüpft sind. Das weitergehende Princip des sogenannten Unterstützungs-wohnsitzes hat mehr und mehr gesiegt, wonach das Recht auf Armenunterstützung einfachdurch mehrjährige Abwesenheit verloren und mehrjährige Anwesenheit von bestimmtemAlter an erworben wird.
Besonders der preußische Staat hat dieses, die Zugehörigkeit zum Staat, nicht diezur Gemeinde betonende Princip frühe aufgestellt und energisch durchgeführt; schon dasArmengesetz vom 28. April 1748, dann das Landrecht, die königl. Verordnung vom8. September 1804 näherten sich diesem Ziele. Das Gesetz vom 31. Dezember 1842und das diesem nachgebildete deutsche Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 proklamierte eindie Freizügigkeit möglichst begünstigendes Recht auf Armenunterstützung für jedenStaatsbürger; und zwar feit 1370 für jeden, der sich freiwillig, ununterbrochen zweiJahre lang ohne Armenunterstützung, ursprünglich vom 24., jetzt vom 18. an in einemOrtsarmenverbande aufgehalten hat; zweijährige Abwesenheit beendigt die Pflicht desOrtsarmenverbandcs, die Kosten zu tragen. Da es hiernach viele Leute geben wird, welcheam einen Ort das Recht verloren, am andern es noch nicht wieder erworben haben, soist ihre Unterstützung besonderen größeren Verbänden, den sogenannten Landarmen-verbändcn (Provinzen, Regierungsbezirken, Großstädten) auferlegt. Eine vorläufigeFürsorgepflicht liegt dem Ortsarmenverband auch gegen die anwesenden Verarmten ob,die den Unterstützungswohnsitz noch nicht erworben haben; er erhält aber die Kostenvon dem eigentlich verpflichteten Orts- oder Landarmcnverband erstattet.
Man hat viel gestritten, ob dieses Princip richtig, ob die Frist von zwei Jahren,das Alter von 24 oder 18 Jahren richtig sei. Es ist nicht zu leugnen, daß mit diesemSystem viel Streit zwischen den Gemeinden über den Ablauf der Termine und dieVerpflichtung zur Kostenerstattung und -Tragung entsteht. In den außcrdeutschenLändern hat man teilweise andere Zahlen gewählt: in Belgien hat die Gesetzgebungzwischen 4. 8, 5 und 3 Jahren Aufenthalt geschwankt; in Frankreich gilt, soweit einRechtsanspruch auf Armenpflege überhaupt existiert, ein Jahr Aufenthalt vom 21. Jahrean, in Osterreich (Gesetz vom 5. Dezember 1896) 10 Jahre vom 25. Jahre an; inEngland hat man die Ausweisung nach 5 jährigem Aufenthalt 1846 verboten undneuerdings sie so erschwert, daß die Beseitigung der Ausweisungsbefuguis überhauptbald zu erwarten ist.
Alle Härten lassen sich bei keiner Art dieser Normierung beseitigen: irgend welcheGrenzziehung ist nötig, so lange Freizügigkeit existiert, und die Gemeinden als solchedie verpflichteten Träger der Armenlast bleiben; die Gründe hierfür haben wir kennengelernt. Die Herabsetzung des Alters und kurzer Aufenthalt wird von den Gemeindengewünscht, die stark überwiegende Abwanderung haben, für ihre Abgewanderten nichtjahrelang vertretungspflichtig bleiben wollen. Soweit durch das immer weiter Vor-dringende Princip des Untcrstützungswohnsitzes Härten entstehen, find sie nicht durchRückkehr zum Alten, sondern durch die Teilnahme der größeren Verbände oder desStaates an den Lasten der Gcmeindearmenpflege oder durch Übernahme einzelnerZweige der Armenpflege feitens dieser Organe zu beseitigen.
Der Staat muß, außer daß er das Armenrecht ordnet, dasselbe einheitlich kon-trollieren, wie es am weitgehendsten in England mit seinem Centralarmenamt, seinenArmeninspektoren und Armenrechnungsrevisoren geschehen ist; die zunehmende Thätigkeit