Z48 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozcsz des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. f806
seiner Lebenshaltung und in seinem Lohn zurückging, nicht mehr aus. Immer dring-licher wurde in den Tagen der wachsenden Armenlast, der Proletarisierung breiterVolksschichten 1800—1860 das Bedürfnis, mehr und bessere Hülfskassen zu gründen.Und es war natürlich, daß die Ausbildung des von uns bereits geschilderten Ver-sicherungsgeschäftes, seiner Grundlagen, seiner Geschäftssormen im Laufe des 19. Jahr-hunderts immer mehr Anlaß gab, aus den alten unvollkommenen, genossenschaftlichenHülfskassen Versicherungsanstalten zu machen, welche auf ähnlichen mathematisch-statistischen Grundlagen ruhten, ähnlich feste Rechtsansprüche gäben, ähnlich in ihrerZukunft gesichert wären. Man wird sagen können, daß dies vor allem in den letzten50 Jahren geschehen ist und dem heutigen verbesserten Arbeiterversicherungswesen seinenStempel aufgedrückt hat.
Es beruht daher heute in seinem Kerne aus denselben Gedanken wie die denMittelklassen hauptsächlich dienenden Versicherungsanstalten: gewisse Gefahren undSchäden, welche die Glieder einer gesellschaftlichen Gruppe bedrohen, fallen gemeinsamdurch die Gruppe getragen, es sollen hiefür Beiträge von den Beteiligten oder vonphysischen und moralischen Personen, die ein Interesse, eine Verpflichtung sür sie haben,erhoben, und die gesammelten Mittel nach festen Rechtsgrundsätzen an die Geschädigtenverteilt werden. Der Unterschied der Arbeiterversicherung von den übrigen Versicherungs-arten besteht nur darin, daß die Arbeiterversicherung die älteren Formen der Gilde, dergenossenschaftlich-brüderlichen Hülfe, die Mittel sammelt, soweit sie kann, und giebt, wassie eben hat, die daher nicht so streng nach Rechtsgrundsätzen verfährt, erst nach undnach zurückgedrängt und überhaupt nie ganz abgestreift hat; ferner darin, daß aufdiesem Gebiet die staatliche Gesetzgebung, die Hülfe der Staats- und Gemeindeverwaltung,die durch den Staat erfolgte Korporationsbildung viel stärker eingriff; endlich darin,daß hier Zuschüsse des Staates, der Gemeinden und der Arbeitgeber eingeführt wurden.Es war letzteres nichts Neues: die öffentliche Armenpflege basierte längst auf solchenMitteln; es war serner ein uraltes sociales Princip , daß der Dienstherr, der Grund-herr, der Schiffsführer, der Bergwerkseigentümer für seine kranken, alten, in Notbefindlichen Leute mit einzutreten hatte. Diese Verpflichtung verwandelte sich jetzt aufdem Boden der Großindustrie und des heutigen Versicherungsrechtes in die öffentlich-rechtliche Zuschußpflicht der Arbeitgeber zu den Arbeiterversicherungskassen oder gar indie Pflicht, sür gewisse Schäden (die Unfälle), welche sich als einen Teil der Produktions-kosten darstellen, ganz aufzukommen.
Einige überkluge Juristen haben unter dem Eindrucke dieser bei der Arbeiter-versicherung mitwirkenden besonderen Elemente geglaubt, den Begriff der Versicherungüberhaupt auf die neueren Kranken-, Unfall- und Jnvaliditätskasseneinrichtungen nichtanwenden zu sollen; aber sie widersprechen damit dem Wortlaut der Gesetze, dem all-gemeinen Sprachgebrauch und dem Kern der Sache. Wenn man die Arbeiterversicherungbegrifflich in zwei selbständige rechtliche und wirtschaftliche Vorgänge, in die staatlich-sociale Fürsorgepflicht und die Beitragspflicht der belasteten Kreise auseinanderreißt,thut man der ganzen Einrichtung Gewalt an. Unter den Begriff der staatlichen Für-sorgepflicht sällt auch das Armenwesen, das Erziehungswesen, der Arbeiterschutz u. s. w.Die betreffenden juristischen Theoretiker haben bei ihrem engen Versicherungsbegriff nurdie Merkmale des privatrechtlich-kanfmännischen Versicherungsvertrages im Auge; esentgeht ihnen, daß fast bei aller Versicherung eine öffentlich-rechtliche Kontrolle vor-kommt, eine gewisse gesellschaftliche Fürsorge mitspielt, und daß in der Mehrzahl derFälle aller Versicherung Leistung und Gegenleistung sich nicht direkt und glatt decken.Doch lassen wir diese juristisch-begrifflichen Erörterungen auf sich beruhen. Am bestenscheint mir A. Menzel die einschlägigen rechtlichen Begriffe erfaßt zu haben. Wendenwir uns zur Sache. Fragen wir, welche realen Lebensverhältnisse zu der modernenArbeiterversicherung geführt haben. —
Wollen wir bei den allgemeinsten Ursachen stehen bleiben, so sind es dieselben,welche einerseits das Versicherungswesen überhaupt, andererseits das Armen- und Spar-kassenwesen erzeugten. Die Auslösung der Natural- und Eigenwirtschaft, der alten