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2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
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362 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^820

Die preußische Gewerbeordnung von 1845 sorgte für Erhaltung und Neubildungder Gesellenunterstützungskassen, erlaubte einen ortsstatutarischen Beitrittszwang fürzünftige und nichtzünftige Gesellen, für Zunftmeister und Fabrikarbeiter. Das Gewerbe-gesetz vom 9. Februar 1849 ergänzte und verschärfte diese Bestimmungen, verfügte die orts-statutarische Möglichkeit, die Unternehmer zu Beiträgen in halber Höhe der Arbeiter-beiträge zu zwingen und die Einziehung der beiderseitigen Beiträge den Gewerbe-treibenden zu übertragen. Und als die Ortsbehörden, gehindert durch die Abneigungder Unternehmer, zögerten, griff von der Hehdt energisch durch (Gesetz vom 3. April1854) und schuf die Möglichkeit eines Beitrittszwanges zu den Krankenkassen außerdurch Orts- auch durch Statute der Bezirksregierungen für weite Bezirke. Es wurdenun mit Energie von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht; viele humane Arbeitgeber,zumal die noch wesentlich unter kirchlich-religiösem Einfluß stehenden, suchten von selbstmehr und mehr Kranken- und Sterbekassen für ihre Werke zu errichten. Und so sehenwir von 18541874 eine steigende Zahl von solchen Hülfskassen sich bilden, die meistenschon durch Ortsstatute mit dem Beitrittszwang versehen. Es waren einerseits Kranken-und Sterbekafsen für die Arbeiter bestimmter Berufe und Gewerbe, die jeweilig aneinem Orte mit Beitrittszwang arbeiteten (Ortskrankenkaffen), andererseits Kasten,in welche die Arbeiter eines bestimmten Unternehmens eintreten mußten (Betriebs-kassen), welche unter einer patronifierenden Leitung der Arbeitgeber standen. Manschätzt die Zahl dieser Kassen

1854 für Altpreußen auf 2576 mit 254420 Mitgliedern,1874 . 3961 714877

1874 für ganz Preußen 4877 795283

In ganz Deutschland werden um 1874 schon gegen 10 000 Hülfskassen aller Artmit etwa 2 Mill. Mitgliedern bestanden haben. Mehrere Staaten hatten die preußischeGesetzgebung von 1854 nachgeahmt. Auch etwa 350 000 selbständige Gewerbetreibende(Zunftmeister) werden bis 1869 in den Kassen gewesen fein; außer den Zwangskafsengab es freie mit nicht zu großer Mitgliederzahl und solche, welche unter dem Landes-recht der einzelnen Staaten oder auf Grund besonderer Privilegien entstanden waren.Die Zwangskassen mögen 1874 ein Vermögen von 4050 Mill. Mk. gehabt haben.In Süddeutschland, wo es nur eine geringere Zahl Betriebskassen gab, hatten die Ge-meinden das Recht erhalten, von allem Gesinde und allen Arbeitern dafür einen Beitragzu erheben, daß sie in kranken Tagen freie Verpflegung durch die Gemeinde erhielten;man war hier mit dieser Einrichtung zufrieden.

Mochten die Staatsbehörden bei Durchführung dieser Veranstaltungen in Nordund Süd wesentlich an eine Erleichterung der sonst zu sehr wachsenden Armenlastgedacht haben, mochte bei von der Heydt und anderen maßgebenden Persönlichkeiten inPreußen der Gedanke mitgespielt haben, durch die Betriebskassen und die Beiträge derArbeitgeber die Autorität der letzteren zu stärken, mochte die Verwaltung vieler Zwangs-kafsen im Anfang recht unvollkommen sein, mochten sie noch lange nicht alle Arbeiterumfafsen, und die Arbeiter oft ihre Rechte durch Stellenwechsel verlieren, das ganzeSystem hatte sich doch so eingelebt, hatte so wolthätige Folgen erzeugt, daß selbst dieganz liberal gefärbten Bundesregierungen 18681878 keinen Augenblick ernstlich darandenken konnten, durch Aufhebung des nun feit über 20 Jahren bestehenden Beitritts-zwangs die gewohnten Einrichtungen zu gefährden. Der konsequente politische undwirtschaftliche Liberalismus forderte diese freilich. Er sah in den englischen freienHülfskassen sein Ideal; man kannte damals deren Schattenseiten noch nicht. Aber erkonnte in der Gewerbeordnung von 1869 nur die Aufhebung des Beitrittszwangs für dieselbständigen Gewerbetreibenden und für diejenigen Arbeiter durchsetzen, die einer anderenfreien Hülfskasse angehören, und im Jahre 1876 die beiden Gesetze vom 7. und 8. April.Das letztere hielt die Einführung des Kassenzwangs durch Ortsstatuten aufrecht; das ersteregab Normativbestimmungen, nach denen sich von da an die örtlichen Zwangskassen wiedie freien Kassen richten sollten, die als eingeschriebene Hülfskassen rechtliche Persönlichkeit