Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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Zg4 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^822

drängte die Bundesregierungen ernstlich, durch eine Socialreform größeren Stils ihrenguten Willen zu zeigen und eine Versöhnung mit den socialistischen Arbeitern zu ver-suchen. Das deutsche Unternehmertum hatte zum Teil selbst Zwangshülfskassen nachdem Vorbilde der Knappschaften gefordert; soweit es egoistisch die Lasten fürchtete, hofftees doch durch die Art, wie Bismarck die Maßregel erfaßte, die Zügel in der Hand zubehalten und zugleich durch diesen Staatsmann Schutzzölle und anderes zu erhalten.Das Wichtigste war, daß Bismarck dafür gewonnen wurde, seine Riesenkraft, seine Willens-energie dafür einzusetzen, daß für eine Unfall- und Jnvaliditätsversicherung die Staats-oder Reichsgewalt eintrete. Die juristisch geschulten tüchtigen Verwaltungsbeamten,denen er die Ausführung übertrug, waren von dem Geist der friedericianischcn Ver-waltung, des socialen Königtums mehr erfüllt als vom Modeliberalismus der Zeit.Kaiser Wilhelm I. hatte schon in der Jugend ein starkes sociales Pflichtgefühl für dieHebung der mittleren Klassen gezeigt; er unterzeichnete gerne die von Bismarck auf-gesetzte Botschaft vom 17. November 1881, welche auf die öffentliche Meinung und denReichstag wirken sollte.

Das Krankenkassengesetz kam zuerst 15. Juni 1883 zu stände und giltjetzt in der modifizierten Form vom 10. April 1892. Man hatte zunächst März 1331ein Unfallversicherungsgesetz vorgelegt: eine Reichsanstalt mit Reichszuschuß sollte dieseit 1871 gesteigerte privatrechtliche Haftpflicht der gewerblichen größeren Unternehmerfür Betriebsunfälle ersetzen; diese Haftpflicht hatte die Aktiengesellschaften für Unfall-versicherung geschaffen, aber auch unendlich viel Zwist und nur für einen kleinen Teilder verunglückten Arbeiter Entschädigung gebracht. Man erfuhr von den Privatgesell-fchaften, daß die kleinen Unfälle ihnen außerordentlich hohe, fast unerträgliche Ver-waltungskosten machten. Es erschien als ein glücklicher Ausweg, sie den gewöhnlichenKrankenkassen zu überweisen. Um dies zu können, mußte das System der bestehendenKrankenkassen mindestens auf alle gewerblichen Arbeiter ausgedehnt werden, denen ausder Haftpflicht Rechte erwachsen waren. Der Gesetzentwurf vom 8. Mai 1882, wie dervom 6. März 1883 verband also die geplante Unfallversicherung mit einer Neuordnungdes Krankenkassenwesens; der Reichstag trennte beides. So kam es zunächst zum Kranken-kassengesetz vom 15. Juni 1883.

Seine Absicht ist einerseits, die sämtlichen bestehenden deutschen Formen derKranken- und Sterbegeldversicherung möglichst ungeändert zu erhalten, andererseits dasSystem des Zwanges und der öffentlich-rechtlichen Korporation auszudehnen und zuvervollkommnen. Man hielt für die ausschließliche Kranken- und Sterbegeldversiche-rung kleine Kassen nnt mindestens 50100, in der Regel einigen hundert Mitgliedern,die zugleich durch Orts- und Berufsgemeinschaft verbunden wären, für die passendsteOrganisation; die bisherigen Orts- und Betriebskrankenkassen (O.K. u. B.K.) entsprachendem am besten, die ersteren als die moderne, die anderen als die patrimoniale Form.Daneben duldete man, wie bisher, 1. freie Kassen (nach dem Gesetz von 1876, reformiert1. Juni 1884), die auch wesentlich Berufsgenossen, aber solche verschiedener Orte zu-sammenfaßten, 2. die landesrechtlichen, 3. die Zunftkassen und 4. die Knappschaftskasfen;man sah für vorübergehende Bauten 5. die Baukassen vor/ Und man wies endlich 6.die Versicherungspflichtigen Personen, für welche es nicht gelang, Kassen zu organisieren,an die bisher schon bestehende, jetzt reichsrechtlich geordnete, weniger fordernde undleistende Gemeindeversicherung (G.V.). Es war Aufgabe der Ortsgemeinde, event, derAufsichtsbehörden, auf die Bildung der nötigen Kassen hinzuwirken, die mit Ausnahmeder freien jeden Versicherungspflichtigen zu ihr Gehörenden aufnehmen, jeden, der vorhereiner anderen Zwangskasse angehört, innerhalb 13 Wochen ohne Eintrittsgeld undKarenzzeit zulassen müssen. Für jeden Versicherungspflichtigen Arbeiter besteht so eineKasse, der er sich nur durch Eintritt in eine freie Kasfe entziehen kann. Alle Kassenfind in den Grundzüzen ihrer Verfassung, dem Maximum der Beiträge, dem Mini-mum der Leistungen gesetzlich geordnet; die konkrete Höhe der Beiträge, das einzelneihrer Versicherung und Verwaltung wird durch ihre von der Aufsichtsbehörde genehmigtenStatuten geordnet. Die Zwangskasfen sind öffentlich-rechtliche Genossenschaften mit