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geworden. Es hat sich nur der Mißstand herausgebildet, daß eine kleine, rührigeMinorität alle Stellen besetzt und sie nicht nach der Fähigkeit, sondern nach dem Partei-eiser als Belohnung für Parteidienste vergiebt. Die Arbeitgeber, die in Generalversamm-lung und Vorstand ein Drittel der Stimmen haben, können das nicht hindern. DieseStimmenverteilung, einstens nützlich, solange bescheidene, demütige Arbeiter überwogen,hat sich überhaupt mehr und mehr als unpraktisch gezeigt; die Arbeitgeber werden jetztost so behandelt, daß sie sich ganz zurückziehen. Zu helfen wäre, wenn man an demGrundgedanken festhält, durch zwei einfache Mittel: man läßt die Arbeitgeber so vielzahlen wie die Arbeiter und giebt ihnen die gleiche Stimmenzahl; oder man nimmt sie,wie in Österreich , ganz aus der laufenden Verwaltung heraus, giebt ihnen aber alsKorrelat ihrer Beiträge ein Vetorecht gegen bestimmte wichtige Beschlüsse. Auch der jetztmehrfach erörterte Vorschlag, an die Spitze wenigstens der großen Ortskassen einen vonder Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde ernannten unparteiischen Beamten zu setzen, hatviel für sich; er hebt nicht die Selbstverwaltung, sondern nur den Parteikampf um diegut bezahlten Stellen auf; er schafft eine unparteiische Leitung, wie sie im Gewerbe-gcricht so heilsam wirkt.
Alle Bildung ganz großer Krankenkassen wäre und ist nur dann nicht schädlich, wennman, nach dem Vorbild der englischen Orden, sie auf kleine Unterverbände von 100 bis300 Personen stützte, die in sich ein lebendiges, genossenschaftliches Leben behalten; solchewürden ihre bewährten Leiter in die Gesamtvertretung schicken. Das Gesetz von 1892Z 46 nimmt Verbände selbständiger Ortskassen für Krankenpflegezwecke in Aussicht, stattumgekehrt darauf hinzuwirken, daß kleine Teilgenossenschaften, welche gleichgültige in teil-nehmende Mitglieder verwandeln würden, zu größeren, zu Gesamtverbänden zusammen-treten: diese müßten das Sterbegeld zahlen und für Deficits der Teilgenossenschaftenaufkommen, Reformen aller Art in ihnen betreiben.
222. Die Durchführung der deutschen Arbeiterversicherung: dieUnfall- und Invalidenversicherung. Die deutsche Unsallversicherungsgesetz-gebung hat, wie erwähnt, ihren Ausgangspunkt im Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871. Alswieder mal einige Bergwerkskatastrophen große Zahlen von Bergarbeitern getötet, ihreFamilien dem Elend überliefert hatten, war in der Epoche des glänzenden Geschäfts-gewinnes das Gefühl des hierin liegenden Unrechts erwacht; die Liberalen beantragtenim Reichstag eine stärkere Haft der Unternehmer als bisher. In den meisten Ländernund so auch in Deutschland galt noch der römische Grundsatz, daß für ein solches Un-glück der Unternehmer nur hafte, wenn ihn ein eigenes Verschulden treffe, oder ihmdas eines Beauftragten nachgewiesen werde, bei dessen Auswahl er es an der nötigenSorgfalt fehlen ließ. Der französische Kassationshof hatte seit den 1840er Jahren dieArt. 1382—1384 des Locke eivil bereits dahin ausgelegt, daß der Unternehmer für jedesVerschulden seiner Beamten hafte. Das deutsche Gesetz von 1871 erklärte nun dieEisenbahnen für jeden Schaden haftbar, wenn sie nicht höhere Gewalt oder eigeneSchuld des Betroffenen nachweisen, die Fabriken, Bergwerke, Gruben u. s. w. für haftbar,wenn der Betroffene die Schuld eines Beauftragten oder Aufsehers beweise.
Es war ein großer Fortschritt. Die Versicherungsgesellschaften bildeten die privat-rechtliche Unfallversicherung jetzt aus. Im Jahre 1375 waren in Preußen 318 000Arbeiter versichert; 1879 nahm man an, daß in den Fabrikdistrikten ^3 der Arbeitergegen die Haftpflichtunfälle, ^8—^/io gegen alle Unfälle versichert seien. Aber demeinzelnen verunglückten Arbeiter war doch sicher nur geholfen, wenn er einen teurenProzeß führen konnte und ihn gewann. Die Prozesse steigerten die gegenseitige Er-bitterung und hinderten oft die bisher üblichen humanen Unterstützungen. Die deutschen Knappschaften, die deutschen Müller und Zuckerfabrikanten sowie andere Kreise begannen,Genossenschaften zu gemeinsamer Tragung der Schäden zu gründen. Allein auch dasreichte noch nicht weit.
Bismarck erfaßte den Gedanken, die ganze privatrechtliche Haftung durch eineöffentlich-rechtliche Reform, durch einen gesetzlichen Vcrsicherungszwang für die haft-