Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
Seite
368
Einzelbild herunterladen
 

Z<Z8 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^826

Pflichtigen Gewerbe und durch eine große Reichsanstalt mit Reichszuschuß zu ersetzen.Drei Gesetzesentwürfe folgten sich 1881, 1882, 1884. Der Reichszuschuß, wie dieReichsanstalt fiel; die Liberalen wollten das einträgliche Geschäft für die Aktien-gesellschaften retten (Antrag Buhl, 10. Januar 1882). Man einigte sich endlich, dieVersicherung großen Berufsgenossenschasten der Unternehmer zu übergeben,ihnen die kleinen Unfälle, welche eine Verpflegung unter 13 Wochen fordern, durchÜbertragung auf die Krankenkassen abzunehmen, sowie von einem Beitrag der Arbeiterabzusehen, den Reichszuschuß durch eine Reichshaft für die Zahlungsfähigkeit der Be-rufsgenossenschasten zu ersetzen.

Für diese Berufsgenossenschaften sprachen die schon bestehenden Versuche, dieöffentliche Meinung, die Neigung der Unternehmer, endlich die Hoffnung, ihnen späterweitere sociale Ausgaben (z. B. die Invalidenversicherung) zu übergeben. Die einzelnenmußten möglichst umfangreich gemacht werden, um leichter das große Risiko, den Wechselder Unfälle und die Ausdehnung der Entschädigungspflicht von den Haftpflichtunfällenauf alle Betriebsunfälle, auch die durch Zufall herbeigeführten, tragen zu können. DieScheidung der Betriebe nach Berufsgruppen schien sür die Tragung der Last schon des-halb angezeigt, weil die Gesahr je nach den Berufen eine so sehr verschiedene ist; imJahre 1898 schwankten die Unfallausgaben der einzelnen Genossenschaften sür 1000 Mk.Löhne zwischen 1,26 und 26,78 Mk.

Dem gewerblichen Unfallversicherungsgesetz (U.V.G.) vom 6. Juni 1884 folgtenbis 1887 mehrere Gesetze, welche den Versicherungszwang auf neue Berufe, hauptsächlichaus die Land- und Forstwirtschaft, ausdehnten; es blieben der Handel, das Handwerk,der Gesindedienst ausgeschlossen. Über ihre Einbeziehung und andere kleinereReformen wurde 18941900 mit dem Reichstage verhandelt. Erstere wurde zunächstnicht beliebt; letztere kamen am 30. Juni 1900 in einem Haupt- und mehreren Sonder-gesetzen zum Abschluß.

Eine dreifache Form ist auf Grund dieser Gesetze für die Zwangsunfallversicherung,geschaffen. Erstens sind 65 gewerbliche Berussgenossenschaften nach Berufseinteilungder Betriebe, unter Einvernahme der Beteiligten mit dem Reichsvcrsicherungsamt ge-schaffen, welche teils alle zum Berufe gehörigen Betriebe des ganzen Reiches, teils nurdie der einzelnen Staaten und Provinzen umfassen; zweitens sind 48 landwirtschaftlichegebildet mit rein geographischer Abgrenzung; endlich ist 416 Ausführungsbehörden diegleiche Unfallentschädigung der Arbeiter in den Reichs-, Staats-, Provinzial- undKommunalbetrieben übertragen. Der Schwerpunkt liegt in den Berufsgenossenschaften,die als Korporationen des öffentlichen Rechtes ihre Arbeiter und Betriebsbeamten(bis 3000 Mk. Jahresverdienst) gegen Betriebsunfälle zu versichern verpflichtet sind.Die gewerblichen umfassen 23328 000 Betriebe, 18 000S21 000 Arbeiter, die land-wirtschaftlichen durchschnittlich 97 000 Betriebe und 233 000 Arbeiter. Die höchsteZahl ist 541000 Betriebe und 960 000 Arbeiter. Die Geschäfte sind natürlich um soschwieriger und teurer, je zerstreuter die Betriebe und Arbeiter sind; um so gefahrvollerund teurer, je kleiner die Genossenschaft ist. Die Geschäftsführung ist den landwirt-schaftlichen außer durch ihre örtliche Zusammengehörigkeit dadurch erleichtert, daß sie imgrößeren Teil des Reiches den Provinzial- und sonstigen öffentlichen Behörden übergebenist; die der gewerblichen durch Bildung von lokalen Sektionen, welche zugleich selbständigeinen Teil der Gefahr und Lasten (30-50°/°) derselben tragen; 1888 hatten nur 15keine, einzelne bis 366 Sektionen. Aon der richtigen Organisation, Abgrenzung,Sektionsbildung, Statutenabfassung in den Jahren 18851890 hing die Leistung derBerussgenossenschasten im ganzen und die der einzelnen ab.

Jede Berussgenossenschaft hat einen ehrenamtlichen Vorstand von 1012 Mit-gliedern nebst einem bezahlten Geschäftsführer; ihre Gehalte sind verschieden; einzelne sollendurch Stellenkumulation bis 30 000 Mark beziehen, viele waren srühere Unfallversiche-rungsbeamte. Unter ihnen stehen die Sektionsvorstände, je zu etwa 6 Mitgliedern; siewerden unterstützt durch 56000 ehrenamtliche Vertrauensmänner sür kleine örtliche Bezirke.Außerdem sungieren über 200 sogenannte Beauftragte, fest angestellte technische Beamte