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im Dienste der Berufsgenofsenfchaften, welche die Betriebe und ihre Unfallgefährlichkeitperiodisch untersuchen, die letztere zu beseitigen trachten. Die ehrenamtlich thätigenUnternehmer erhalten Zeit- und Reiseentschädigungen, die für einzelne aber bis auf5000, ja 15 000 Mk. im Jahre anwachsen, da sie in ganz Deutschland zerstreut, sehrgroße Reisen zu jeder Sitzung machen müssen. Den Vorständen und Sektionen Arbeiter-ausschüsse beizugeben, hatte der Regierungsentwurf beabsichtigt; der Unternehmereinflußim Reichstag wußte sie zu beseitigen; es blieb nur die Zuziehung einiger gewählterArbeiter für Untersuchung der Unfälle und Beratung der Unfallverhütungsvorschriften,sowie für die Schiedsgerichte.
Ein großer und komplizierter Apparat ist mit diesen 113 Berufsgenossenschaftenentstanden; sie haben für gegen 18 Millionen Menschen die Unfallversicherung zu be-sorgen, Betriebskataster von je Tausenden von Betrieben vollzählig zu halten, jetzt jährlichüber 100 000 größere Betriebsunfälle zu erledigen, die Lasten nach den Lohnen undGefahrenklassen umzulegen, ein großes Vermögen zu verwalten; ein Heer von ehren-amtlichen Funktionären (1888 zählte man mit den Arbeitern bei den gewerblichen B.G. schonüber 40 000) ist in Thätigkeit, hat Tausende von wichtigen Entscheidungen jährlich zusällen. Dabei ist die ganze Maschine durch das Reichsversicherungsamt, die Schieds-gerichte, die Staats- und Kommunalbehörden, die Post aufs mannigfaltigste unterstützt.Die Kosten sind dadurch erleichtert, aber sie bleiben hoch genug. Es fragt sich, wiegut, gerecht, wirtschaftlich fungieren diese Selbstverwaltungsorgane mit ihrer großenDoppelaufgabe, Versicherungsgefchäfte zu treiben und zugleich Humanitär-öffentlichePflichten zu erfüllen? Wir verschieben die Antwort, bis wir das Nötigste über diegesetzlichen Aufgaben der Berufsgenossenschaft im einzelnen gesagt haben.
Dem Versicherungszwange unterwarf man zuerst die gewerblichen Arbeiterder Großindustrie, die bisher einen Anspruch auf Grund der Haftpflicht hatten; successivhat man ihren Kreis ausgedehnt, aber noch nicht auf das alte Handwerk und denHandel, weil hier so viel weniger Betriebsunfälle vorkommen. Bei der Ausdehnungauf Land- und Forstwirtschaft glaubte man der Landesgesetzgebung die Einbeziehungder kleinen, so vielsach von den Arbeitern nicht zu scheidenden, Unternehmer freigebenzu müssen. Den Statuten der einzelnen Genossenfchaften ist außerdem gestattet, denZwang auf weitere Elemente (Beamte über 3000 Mk. Jahresverdienst, Hausgewerbe-treibende, Kleinunternehmcr mit Jahresverdienst bis 3000 Mk. und bis zwei Lohn-arbeitern u. s. w) auszudehnen. Auch die freiwillige Teilnahme ist Kleinunternehmern,Reedern, Lotsen u, s. w. gestattet. In den gewerblichen B.G. waren 1885 2,9, 18996,6 Mill., in den landwirtschaftlichen 1889 8,8, 1899 11,2 Mill. Personen versichert.Unter den 18,5 Mill. 1899 im ganzen Versicherten waren 4,5 Mill. landwirtschaftlicheKleinunternehmer und 1,5 Mill. Doppelzählungen von Personen, die je im Haupt- undim Nebenberuf versichert sind. Der große Fortschritt der Novelle von 1900 ist, daßdie für ihren Beruf Versicherten es nun auch für häusliche Unfälle sind.
Die Entschädigung erhält der versicherte Verunglückte oder Verletzte nur indem Falle nicht, daß er den Unfall vorfätzlich herbeigeführt hat; im übrigen hat er denAnspruch, ob der Unfall vom Unternehmer und feinen Beauftragten, von den Arbeiternfelbst oder vom Zufall, resp, der Natur des Betriebes herrührt. Man konstatierte1897, daß bei den gewerblichen B.G. aus die erste Ursachengruppe 27,4 °/o, auf diezweite 29,7, auf die dritte 42,9°/» der Unfälle fielen. Schon hieraus erklärt sich, daßdie Entschädigung keine vollständige fein kann; sie würde sonst auch unter Umständenden Leichtsinn sördern. Im Falle des Todes erhalten die Angehörigen neben Pflegeund Heilverfahren für den Verstorbenen ein Sterbegeld von Vis des Jahresarbeits-verdienstes (J.A.V.), mindestens 50 Mk., die erwerbsunfähigen Witwen, bedürftigeEltern, Großeltern, die Kinder bis zum 16. Jahre, auch elternlofe Enkel erhalten Renten,welche zusammen bis 60°/o des J.A.V. gehen. Bleibt der Verletzte am Leben, soerhält er außer freier Pflege und Heilverfahren eine Vollrente von ^/g feines J.A.V.,wenn er ganz erwerbsunfähig ist; sie wird bei völliger Hülflosigkcit bis 100 °/o erhöhtund kann bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ebenso hoch angesetzt werden. Bei teil-
Schmollsr, Grundriß der Volkswirtschaftslehrs. II. 1,-6. Aufl, 24