Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
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Die Vcrrufung; die Strafjustiz der Unternehmer- und Arbeiterverbünde.

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die den Arbeitern nachgeben wollten, mit dem Abbruch aller Geschäftsbeziehungen, sowiemit der Kündigung ihrer Hypotheken drohte (Cl. Edwards).

Mit Absicht haben die englischen Gewerkvereinc der 7t) er Jahre eine Gesetzgebung zuhindern gewußt, welche dem einzelnen Arbeiter, der sich verletzt fühlte, erlaubt hätte,gegen den Verein zu klagen; das französische Gesetz von 1884 hat den ausgeschlossenenArbeiter wenigstens gegen den Verlust seines Anteils an der Hülfskasse geschützt. Diedeutsche Gesetzgebung suchte von 1876 ab aus diesem Grunde die Kranken- und Sterbe-kassen von den Gewerkvereinskassen zu trennen. Auf die Dauer wird kaum zu vermeiden sein,allen solchen Vereinen gewisse Grenzen ihrer Strafjustiz und den vom Verein Verurteiltenund Geschädigten gewisse Klagen gegen Mißhandlung, Rechtsansprüche auf Entschädigungzu geben; in Frankreich haben die Gerichte bereits in diesem Sinne entschieden. Freilichwird alles Derartige große Widersprüche ersahren und den Vereinen einen gewissen Teilihrer Macht nehmen. Aber der Staat kann auf die Dauer eine private Strafgewaltnicht ohne eine gewisse Kontrolle lassen; er hat jahrhundertelang den Verfehmungenund Verrufungen der Kirche, der Korporationen, der Zünfte, der GesellenbruderschaftenSchranken aufzuerlegen gesucht. Er wird den neuen Erscheinungen dieser Art, wenn sie sichnicht in engen unschuldigen Grenzen halten und das thun sie heute schon nicht, werdenes künftig noch weniger thun, wenn sie sich weiter ausbreiten und mächtiger werdennicht geduldig zusehen können, ohne eine Art Anarchie und Faustrecht eintreten zulassen.

Kartelle, Unternehnierverbände und Gewerkvereine, die künftig staatlich anerkanntwerden, deren Statuten künftig staatlichen Normativbedingungen entsprechen, derenHandlungen und Beschlüsse man staatlich künstig als rechtsverbindlich anerkennt, müssen,wie die Gemeinden und die Innungen, einer Kontrolle von staatlichen Oberinstanzenunterstellt werden.

227. Die Unternehmerverbände, die Einigungskammern unddie Schiedsgerichte. Wir haben im bisherigen schon öfter erwähnen müssen, daßdie notwendige Folge der Gewerkvereinsbildung die der Unternehmerverbände war.Wir haben aus sie nun noch einen speciellen Blick zu werfen und zu fragen, wie sieentstanden sind und gewirkt haben. Sie stellen eine ähnliche, ja teilweise viel größereMachtkonzentration als die Gewerkvereine dar; sie geben aber zugleich die Möglichkeitzu Verhandlungen und Vereinbarungen, sowie zur sicheren Durchführung von solchenund von Entscheidungen, die von gewillkürten oder amtlichen Schiedsorganen ausgehen.

Dreierlei Arten von Unternehmerverbänden haben sich neuerdings, hauptsächlich18751900, gebildet: 1. solche, welche im Interesse ihres Gewerbes auf die politi-schen Organe, aus Staat, Verwaltung und Parlament wirken wollen, welche Zoll-,Steuerpolitik und Ähnliches treiben; 2. solche, welche den Markt, die Preise, die Pro-duktionsleitung im Auge haben, nämlich die Syndikate, Kartelle, Trusts; dieseGebilde stehen den riesenhaften Aktiengesellschaften mit ihren thatsächlichen oder rechtlichenMonopolen gleich. Beide Arten von Verbänden werden stets versucht sein, auch Arbeiter-Politik zu treiben; und je besser organisiert, je größer sie sind, mit desto mehr Nachdruckkönnen sie es, desto leichter werden sie schwachen oder kleinen Gewerkvereinen überlegensein. Beide Arten der Verbände haben ihre Stärke in wuchtigen, gemeinsamen Interessen,in großen Einnahmen, die Trusts in riesigem Kapitalbesitz; hiedurch kommen sie leichtzu guten, thatkräftigen Beamten, zu energischem Auftreten. Immerhin liegt derSchwerpunkt ihrer Aufgabe nicht in der Arbeiterpolitik, wie 3. bei denjenigen Verbänden,die sich wesentlich unter dem Eindruck von Arbeiterausständen und zum Zweck gemein-samen Vorgehens beim Abschluß und der Gestaltung der Arbeitsverträgegebildet haben. Die Entwickelung dieser Verbände war eine langsame, schwierige, durchdie wirtschaftlichen Sonderinteressen der einzelnen Betriebe lange sehr gehemmte; dieUnternehmer haben nicht das solidarische Gemeinschaftsgefühl wie die Arbeiter; nur dieNot zwang sie nach und nach zum Zusammenschluß; er war zunächst ein lokaler, erstspäter ein nationaler sür bestimmte Gewerbe. Am srühesten geschah es in England .Die Vereine der Grubenbesitzer und -arbeiter der englischen Grasschaften Northumber-