Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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g18 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. ^1076

fremden Europäer und ihrer Waren in den meisten Kolonien war einer der größtenvölkerrechtlichen Fortschritte der Freihandelsepoche.

ä. Wie die Änderung des Kolonialsystems, so war die Beseitigung der altenSchisfahrtsgesetze ein Resultat des vordringenden Freihandelsprincips. Beides gingHand in Hand, bedingte sich. Die alten Schiffsgesetze waren in den meisten Ländernein Teil der Kolonialpolitik. Die englische Navigationsakte mußte seit 1783, nochmehr in den Freiheitskriegen, gelockert werden. Als Preußen 1822 die Küstenschiffahrtseinen Schiffen vorbehielt und Retorsionen für die Länder mit differentieller Schiffs-belastung einführte, gab dies den Anstoß zu weiteren Ausnahmen der englischen Navi-gationsakte und zu Verträgen Englands mit seinen Nachbarn über Ermäßigung; von18391848 blieben noch differentielle Schiffszölle in England ; 1850 wurden die fremdenSchiffe auch zur indirekten Fahrt nach England zugelassen, 1854 wurde sogar die Küsten-sahrt für sie freigegeben. Die englischen Fischereiprämien dauerten bis 1830. BilligeSeefrachten und zn diesem Zwecke sreie Schiffahrtskonkurrenz erschienen von 18201870überall, am meisten in England , als dringliches Bedürfnis. Viele andere Staatenhatten schon vor den englischen Reformen die fremden und einheimischen Schiffe teilsallgemein, teils mit der Ausnahme der Küstenschiffahrt gleichgestellt; andere habenwenigstens eine Meistbegünstigung billiger Art statuiert. Selbst Frankreich , das eineschützende Schiffahrtsgesetzgebung lange beibehielt, ging seit 1860 auf freiere Bahnenüber, beseitigte 1867 die Tonnengelder für fremde Schiffe, 1869 den Flaggenzuschlagfür indirekte Fahrt. Teilweise lenkte es neuerdings in die alten Bahnen zurück, aberdurch die Gesetze von 1881, 1893, 1902 doch wesentlich nur in der Form von Schiffs-bau- und Fahrtprämien für französische Schiffe. Im ganzen und in den meistenStaaten blieb die Befreiung des Schiffsverkehrs erhalten; die deutschen Anläufe 1846bis 1847 und 1881, die direkte Fahrt aus anderen Weltteilen nach Deutschland gegendie indirekte (über England, Holland u. f. w.) zu bevorzugen, verliefen resultatlos; mansah ein, daß solche Differentialbesteuerung Deutschland mehr schaden als nützen würde.

s. Betraf die internationale Verkehrserleichterung durch die Reformen in derKolonial- und Schiffahrtsgesetzgebung wesentlich nur die Seemächte, so ging die veränderteinternationale Warenbehandlung alle an; sie übertraf bald die Fremdenbehandlungan Bedeutung. Die Beseitigung der Aus- und Einfuhrverbote, die Beseitigung derDurchfuhrzölle und der meisten Ausfuhrzölle, die Herabsetzung der Einfuhrzölle ist dasHauptstück der Freihandelsrcform. Sie wurde zu einem kleinen Teile durch autonomeGesetze, zum weitaus größten Teil durch Handelsverträge erreicht. Und die bestimmtetypisch-völkerrechtliche Form, die die meisten Handelsverträge annahmen, war dabei vongroßer Bedeutung.

Handelsverträge gab es seit Jahrtausenden. Die ältesten, auch die mittelalter-lichen, sahen meist nur eine Milderung des Fremdenrechtes vor, enthielten einzelne Zoll-begünstigungen, beendigten Handelskriege und Sperren. In der Zeit des Merkantilismuswurden sie mit der wachsenden Bedeutung des Handels nur von den großen Staaten,nicht mehr von den einzelnen Städten abgeschlossen. Auch jetzt aber war ihr Haupt-inhalt die Ordnung der gegenseitigen Personen-, Schiffs- und Warenzulassung überhaupt,des Gerichtsschutzes; sie erstreckten sich selten auf die Zölle, die Aus- und Einfuhrverbote;und wenn sie es thaten, so statuierten sie Sonderrechte, differentielle Begünstigungen;häufig wurde versprochen, die Vorteile anderen Staaten nicht einzuräumen; so gaben eineReihe türkisch -französischer Verträge (1553 1740) den Franzosen Alleinrechte ini Levante-handel. Der Geist des Mißtrauens, die Tendenz der Übervorteilung beherrschte dieseVerträge, dahcr verurteilte die Naturlehre der liberalen Volkswirtschaft alle Handels-verträge. Immer aber hatten einzelne Verträge schon begonnen, 1. die Fremden ineinzelnen Punkten dcn Einheimischen, 2. in anderen sie der meistbegünstigten Nationgleichzustellen. Z. V. hatten die Spanier 1659 letzteres Recht in Frankreich erlangt; siesollten dort als meistbegünstigt, d. h. so wie die Holländer und Engländer behandeltwerden. Mit der langsamen Ausdehnung dieser völkerrechtlichen Formel von 1660 bis