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Freihandel und Schiffahrtsgesetze, die Handelsverträge.
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1860 erwarb die Idee sich immer weitere Ausdehnung, daß die Fremden in den Punkten,in welchen sie nicht den Einheimischen gleichgestellt werden können, wenigstens untersich gleichzustellen seien. Das bedeutete eine fortschreitende Rechtsgleichheit und einefortschreitende Gleichstellung in der Konkurrenz.
Immer war man aber bis 1860 von dem Siege dieses Princips noch sehr weitentsernt. Auch Preußen und der Zollverein schlössen mancherlei Verträge, die rechtlichoder thatsächlich eine differentielle Behandlung der Nachbarn bedeuteten, so den öster-reichischen von 1853, den belgischen von 1844. Und ebenso behielt man sich früher häufigvor: künftige Konzessionen, die man anderen Staaten auf Grund von Gegenleistungengemacht, den an sich meistbegünstigten Nationen nur Zug um Zug, d. h. auch nur gegenbesondere Gegenkonzessionen einzuräumen; so in Art. 11 des griechisch-preußischen Ver-trages von 1839, und im Art. 9 des deutschen Vertrages mit den Vereinigten Staaten Von 1828.
Immerhin haben fchon vor 1360 die europäischen Handelsverträge immer umfang-reicher die Klausel der Meistbegünstigung mit der Tendenz, gewisse Konzessionenzu verallgemeinern. Aber erst die Verträge von 1860— 1870 haben die breite Tendenz,überall die Zollaus- und Einfuhrverbote zu beseitigen, die Durchfuhrzölle zu verbieten,die Tarife möglichst weitgehend herabzufetzen und sie für die Vertragsdauer von 10 bis12 Jahre zu binden; erst sie haben, und zwar hauotfächlich erst von 1865 an, dieMeistbegünstigung in dem Sinne, daß jede einem anderen dritten Lande eingeräumteVergünstigung sofort und ohne Gegenleistung allen meistbegünstigtenLändern zufallen solle. So konnten jetzt an ein paar Tarifermäßigungsverträge einDutzend oder mehr bloße Meistbegünstigungsverträge sich knüpfen; die Folge war breiteinternationale Zollermäßigung, Beseitigung fast aller Differentialzölle, Gleichheit allerTeilnehmer im internationalen Konkurrenzkampf.
Die doktrinären Freihändler hatten, wie A. Smith, alle Handelsverträge bis 1870bekämpft; jetzt sah man, wie Recht schon Fr. List gehabt hatte, daß die Handels-verträge die Nationen dem freien Weltverkehr allmählich zuführen würden. Jetzterst, von 1865 — 1880, entstand die Lehre, daß die Handelsverträge mit Meistbegünstigungnur wesentlich sreihändlerische Hülfsmittel seien. Sie waren es durch die Art, wie siedamals sich mit Tarifermäßigungen und Tarifbindungen zwifchen lauter Staaten ver-knüpften, die alle geneigt waren, sich liberale Konzessionen teils im eigenen Interesse,teils im Interesse des Princips und der kosmopolitischen Tendenzen der Zeit zu machen.Sie wirkten günstig und fielen gut aus, weil die Regierungen in billiger und gerechterWeife die gegenseitigen Interessen abwogen und friedlich ineinanderpaßten, weil manallerseits sich an Maßhalten damals gewöhnte. Diese Verträge wirkten am günstigsten,wo wirtschaftlich gleich hochstehende, aber doch von Natur verschieden ausgestatteteStaaten sie schloffen. Die wirtschaftlich zurückgebliebenen Staaten fchloffen auch damalsteils keine Verträge, teils nur mit geringen Konzessionen. Wo sie deren große machten,bekamen sie mit der Zeit die Empfindung, daß die überlegenen Staaten dabei allein oderüberwiegend gewännen.
Wenn man näher zusieht, so bemerkt man auch, daß die Schablonenregel derMeistbegünstigung, die verspricht, jede günstige Konzession an Dritte sofort und ohneGegenleistung auch dem älteren Vertragsstaat einzuräumen, in ihren letzten Folgen ungünstigwirken kann, daß die Regel von Anfang an gewiffe Ausnahmen erlitt. In vielen oderfast allen Verträgen werden, sofern es sich um Gleichstellung mit den eigenen Unterthanenhandelt, einzelne Punkte ausgenommen: so z.B. wird der Hausierbetrieb der Fremden,ihre Küstenschiffahrt verboten, die Behandlung der fremden Fifchereislotten wird in dieGleichstellung nicht einbezogen; die Zulassung von fremden Aktiengesellschaften wird angewisse, oft strenge Bedingungen geknüpft. Von der allgemeinen Meistbegünstigungwerden ausgenommen: gewiffe Grenzverkehrserleichtcrungen, gewisse Zollherabsetzungender Seeeinfuhr, gewisse Erleichterungen des Veredelungsverkehrs, gewisse Konzessionenan fernere Halbkulturländer; fo nimmt schon 1786 im französifch-englischcn VertragEngland die Vergünstigungen an Portugal, so Portugal im Vertrag mit Deutschland