Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ihre Geltung behält,nach welcher die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Gepräges undzufolge Gesetzes "vom 20. April 1874 auch die in Oesterreich bis zumSchlüsse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppel-thaler im gesammten Bundesgebiete bei allen Zahlungen bis zur Außer-kurssetzung an Stelle aller Reichsmünzen, also auch an Stelle derReichsgoldmünzen unter Berechnung des Thalers zum Werthe von 3 Markanzunehmen sind.Dann heiht es weiter an einer anderen Stelle:
So lange aber der Inhaber von Forderungen auf deutsche Plätze nichtsicher ist, unter allen Umständen Zahlung in Goldmünzen als deminternational vollwerthigen Zahlungsmittel Deutschlands zu empfangen,kann die deutsche Währung nicht das volle Vertrauen im In- und Aus-lande genießen, welches sür dieselbe zu erlangen einen der Hauptzweckeder Münzgesetzgebung bildet.Dies sind die eigenen Worte der verbündeten Regierungen, und wenn ichdemgegenüber heute darüber aussprechen höre, daß sür ein ganzes Jahr die Re-gierungen ihres eigenen Willens sich begeben, in dieser für so nothwendig unddringlich erklärten Reform fortzufahren und gerade in einem Stadium, in demsie am leichtesten abzuwickeln ist, weil mit jedem Zentner Silber, der verkauftwird, die Last um so weniger auf uns drückt, so bin ich, ohne dadurch inWiderspruch mit mir selbst zu kommen, der Meinung, daß das ein Gegenstandist, der einer Besprechung hier im Reichstage wohl würdig ist. Ich gehe auchheute natürlich nicht so weit, daß ich einen Antrag damit verbinde, das hätteauch gar keinen Sinn; wenn der Regierung ein Kredit zur Verfügung gestelltwürde, nnd sie wollte ihn nicht benützcn, so würde die Sache doch in demselbenStadium bleiben wie vorher.
Wie ich schon neulich als Einleitung zu der heutigen Verhandlung zu be-merken die Ehre hatte, geht der Hauptzweck der Auseinandersetzung, die ich mirerlaube dem hohen Hause vorzutragen, dahin, zu vermeiden, daß, wenn in ge-gebener Zeit Verwirrungen in den Verkehrs- und Umlaufsverhältnissen desdeutschen Reiches eintreten sollten durch Konjunkturen, die kein Mensch in derHand hat, daß dann gesagt werden könne, sie seien durch Grundfehler unsererMünzgesetzgebuug oder durch Grundfehler unserer Bankgesetzgebung herauf-beschworen worden; vielmehr verwahre ich mich dahin, daß solche Verwirrungendann höchst wahrscheinlich dem Umstände würden zuzuschreiben sein, daß mannicht konsequent fortgefahren hat, die Münzreform durchzuführen, daß man sichGefahren ausgesetzt hat, die bei konsequenter Durchführung der Münzreforwvermieden worden wären, und aus demselben Gruude glaube ich auch, daß dashohe Haus und die verbündeten Regierungen es nicht für unangemessen haltenwerden, wenn ich nicht blos die Prinzipien hier bespreche, die meiner Ansichtnach verletzt sind, sondern wenn ich mich sogar auf das Gebiet hinauswage,wo die Opportunist der Erekutiousmaßregel sür den einzelnen Fall in Fragekommt. Denn ganz einverstanden damit, daß wir der Regierung hierin nichtsdiktiren können, würde es doch höchst sonderbar sein, wenn diejenigen, welchedas Gesetz mit haben machen helfen, obgleich sie eine falsche Steuerung wahr-zunehmen glauben, sich absolutes Schweigen auferlegen wollten, trotzdem sieglauben, daß dieses Schweigen Gefahr bringen kann. Wenn ich irgend eineGefahr für die Durchführung unserer Münzreform oder für sonstige Verhält-nisse unseres Verkehrs darin sähe, daß die Räthlichkeit oder Nichträthlichkeit derheutigen Sistirung besprochen würde, so würde ich mir von selbst Schweigenauferlegen. Ich glaube aber, wie die Dinge heute stehen und namentlich nach