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Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Hypotheken-Banken / von Julius Basch
Entstehung
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eine «Control-Commission», welche das Gleichgewicht zwischenden erworbenen Hypotheken und den dafür ausgegebenen Pfand-briefen zu überwachen und, wenn die Deckung als existent er-achtet wird, die Pfandbriefe durch ihre Unterschrift zu vollziehenhat. Letztere werden erst dadurch perfect und dann in die land-schaftlichen Register eingetragen. Auf den Hypotheken-Instru-menten wird öfters ein «Sperrvermerk» angebracht, welcher denRichter anweist, nur unter den in diesem Vermerk enthaltenenVoraussetzungen (gerichtliche Amortisation, Cassirung und Zurück-ziehung von Pfandbriefen aus dem Umlauf) zu löschen oder eineCession einzutragen.

Die Wirksamkeit der landschaftlichen Credit-Institute wareine segensreiche, aber doch eine sehr beschränkte. Das Principder Association der Schuldner auf der Basis der Solidarhaft derGenossen hatte im Verlauf von mehr als einem halben Jahr-hundert keine schwere Probe zu bestehen. Als diese aber einmaleintreten mufste, erwies sie sich nicht als der rocher de bronce,wofür sie, sogar bis in die jüngste Zeit hinein, gehalten wurde.«In der Zeit von 1806 bis 1813 haben,» sagt O. Hübner, «dielandschaftlichen Creditsysteme den Gläubigern doch nicht dieZinsen gesichert, sie fielen im Curse, Moratorien waren nöthig.»Dr. Julian Goldschmidt*) nennt die Solidarhaft der Genossen«eine moralische Potenz, eine wirtschaftliche Möglichkeit, derenVerwirklichung bisher das Geheimnifs ihrer Anpreiser gewesenist». Zwei Autoritäten sprechen sich über die Solidarhaft bei denlandschaftlichen Credit-Instituten abfällig aus. Der Geh. Ober-Finanzfath Walluz, welcher in der im Jahre 1868 veranstaltetenEnquete über das Hypotheken-Bankwesen den Vorsitz führte,äufserte sich gelegentlich der Verhandlungen der Enquete-Com-mission folgendermafsen: «Es fragt sich, welcher Werth auf die

Solidarhaft zu legen ist und ob sie nicht selbst für die einzelnenGrundbesitzer ein Hemmnifs sein kann. Es ist natürlich, dafs,wenn die Solidarhaft in weiterem Umfange in Anspruch ge-nommen würde, wenn erhebliche Beiträge von Einzelnen fürAusfälle zu leisten wären, das für die Betheiligten äufserst un-angenehm sein miifste. Erfahrungsmäfsig aber glaube ich, dafs

*) Ueber den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Faustpfandrecht fürPfandbriefe. Jena 1S80.