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Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Hypotheken-Banken / von Julius Basch
Entstehung
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nisse beseitigt werden, welche Form von den vorgenanntenVergesellschaftungen ist die beste? Um die damals gang undgäben Anschauungen über Actienbanken zu kennzeichnen, führenwir die Aeufserung an, die der General-Landschaftsrath v. Hey-denau vor der Enquete-Commission machte: «Die Actienbanken,»so erklärte dieser Sachverständige, «wollen ins Leben treten, nichtum der Grundbesitzer willen, sondern der höheren Procente wegen,die sie überhaupt gewinnen wollen. Daher ist es ganz natürlich,dafs sie dem Grundbesitzer diese Gelder nicht billig verschaffenkönnen, und wenn sie ihn einmal am Bändchen haben, so ziehensie ihn ganz heran, bis sich seine Verhältnisse vollständig ver-wickelt haben. Ich habe gesehen, dafs es die schlimmsten Freundesind, welche die Grundbesitzer haben können, wenn sie sich mitden Hypotheken-Banken einlassen.»

Die Grundcredit-Bewegung schien durch die Aufhebung derZinsbeschränkungen (durch das Bundesgesetz vom 14. November1867) etwas lebhafter geworden zu sein. Der Minister für land-wirthschaftliche Angelegenheiten forderte im Jahre 1868 vomLandesökonomie-Collegium eine gutachtliche Aeufserung und Vor-schläge über Verbesserung der Hypotheken- und Subhastations-Ordnung in den sechs östlichen Provinzen, ferner über die Er-richtung einer Central-Hypothekenbank. Im Jahre 1869 fafstedieses Collegium Resolutionen, deren Inhalt wir in Folgendemkurz wiedergeben. Pis wird als besseres Mittel die Associationder creditsuchenden Grundbesitzer empfohlen. Normativbedingun-gen seien zu erlassen; der Gedanke der Centralisation der Land-schaften wurde einstweilen zurückgestellt, Staatsinstitute wurdenverworfen. In der Resolution betreffend die Plypotheken-Actien.banken wehte ein frischerer Luftzug. Man solle Hypotheken-Banken die Concession nicht versagen, Hypotheken-Bankfreiheitmit einem Normativgesetz sei dem Realcredit nachtheilig, die Er-weiterung der bestehenden administrativen Normativbedingungensei opportun, besonders die Ausdehnung der Beleihungsgrenze.

Auf die fernere Entwickelung der Grundcreditfrage hattendiese allgemein gehaltenen Resolutionen keinen Einflufs. Dieletzte Kundgebung, auf dem Wege des Gesetzes die Grundcredit-frage zu lösen, liegt vor in dem im Monat December 1868 vonder Regierung ausgearbeiteten, zur Vorlage an den Reichstag be-stimmten Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung von