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Die wirthschaftliche Krisis / von Wilhelm Oechelhaeuser
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Schuldigen traf, zugleich die furchtbarsten Verheerungen unter denGewerbtreibenden, den kleinen Rentiers und Kapitalisten, kurz unterdem Publikum, welches sonst der Börse fern stand, anrichtete.'

Vor der eignen Verschuldung derer, welche die Aus-schreitungen begangen, wenn sie sich auch moralisch sehr ver-schieden abstuft, tritt jede andere Schuld an Herbeiführung oderVerschärfung der Krise zurück. Und doch ist es zur Manie gewor-den, die eigne Schuld auf Andere abzuwälzen, insbesondere denRegierungen einen grösseren Antheil aufzubürden, als ihnen gebührt,die diese dann wieder mit Zinsen auf die Börse abzuwälzen suchen.

Untersuchen wir nun zunächst, welche Stellung die Regierungen,insbesondere die preussische und die Reichsregierung, zu der Bewe-gung einnahmen, erwägen wir dabei ihre volkswirtschaftlichen Ver-pflichtungen, und die Mittel, welche ihnen zur Gegenwirkung zu Gebotstanden, so kann man sie allerdings von Begehungs-, wie Unter-lassungssünden nicht freisprechen. Sie können dabei in zweierleiBeziehung verantwortlich gemacht werden, einmal, gemeinschaftlichmit der Volksvertretung, als wirthschaftliche Gesetzgeber, und sodannbezüglich ihrer Handhabung der wirtschaftlichen und finanziellenRegierungshefugnisse.

Obgleich wir oben den, auf Grundlage der neuen Aktienge-setzgebung hervorgetretenen Unfug als die Hauptsache der Krisishingestellt haben, möchten wir doch die Gesetzgeber nicht zu scharfkritisiren, noch wegen Mangels an Voraussicht verantwortlich machen.Die Grundlage des Gesetzes, die Freigebung des Aktienwesens, istsicherlich die richtigste Lösung der Frage, und wenn auch ganz un-zweifelhaft sein mag, dass bei Fortdauer des früheren Conzessions-wesens, wie es in Preussen wenigstens gehandhabt wurde (bei dessenHandhabung in Oesterreich entwickelte sich bekanntlich der Schwindelzu gleicher, selbst grösserer Höhe), die Ausschreitung nicht annähernd zusolcher Höhe gelangt wäre, so kann der erste Missbrauch der Freiheitunmöglich eine Verurtheilung des Princips rechtfertigen. Es kann daherzu einem allgemeinen Tadel gegen den Gesetzgeber nicht Anlass geben,wenn derselbe auch wirklich in anscheinenden NebenbestimmungenMissgriffe beging, deren fatale Tragweite erst die Erfahrung erken-nen liess, und die sich schwerer voraussehen Hessen . Wenn manvom Rathhaus kommt ist man sehr klug. Am ersten könnte noch