Von dem Verbo. §.416.417. 779
tivo verbunden wird, ich werde krank, er ward2x>.'nig, als auch in engerm Verstände, eil» künfti-ges Gerahen in einen Zustand, in weicher Bedeu-tung e6 mit dem Infinitive eines andern Verbi dasFuturum bilden hilft; und 2. eine transitive, abernur passive, da es daö leidende Verhältnis? bezeich-net, und mit dem Participio Präteriti eines andernVerbi das Passivum bilden hilft.
In der ersten und dritten Person des Imper-fectcS im Indicative ist ward in der edlern Schreib-art, wurde aber im gemeinen jeden üblicher; da-gegen in der zweyten Person wardst, wegen seinerHarte nicht leicht gebraucht wird. Im Plural istallein das u gangbar.
Das Participium Präteriti lautet allemahl gc?worden, wenn das Verbum ein vollständiges Prä-dicat bezeichnet, d. i. wenn es ein Adverbium oder,,Substantivum bey sich hat: ich bin krank ge-worden, er isr Nonig geworden; aber worden,wenn es Hülfswort ist, d. i. ein Participium Prä-teriri bey sich h/it, weil dieses schon daö 'Augmentbey sich hat, daher werden das seinige Verlierer:ich bin geschlagen worden.
5. Die reguläre Conjugation.
H. 417. Die reguläre Conjugation läßt den ErklärungWurzellaut durch die ganze Conjugation unverän- de>st!bcn.dert, und bildet alle Arten und Zeiten, welche dasDeutsche Verbum aus sich selbst machen kann, mitden oben schon angezeigten Biegungssylben, welche,nm sie kürzlich zu wiederhohlen, folgende s-nd:
1. Indi-