Ausgabe 
14 (5.2.1854) 6
Seite
44
URN (Seite)
  
 
Einzelbild herunterladen

44

eifrigen StaatSauwalt in öffentlicher Gerichtssitzung die gröbsten Lästerungen gegen dieVerbindlichkeit deS priesterliche» EideS aussprechen, ohne ihm rechtzeitig den unreinenMuud zu stopfen. Welche Zukunft steht aber den Fackelträgern der badensischen Auf-klärung bevor, wenn daS so aufgelichtete und geschulte Volk anfängt, die Cousequen-zen auS den Grundsätzen zn ziehen, welche seine politischen Fuhrer über die Verbind-lichkeit eines amtlich geleisteten Eides ohne Scheu kundgeben? Mit welchem Rechtekann die badische Regierung bei solchem Treiben noch gegen einen Meineidigen gericht-lich einschrutcn? Endlich haben die VolkSbeglücker, wo sie reussirtcn, die Justiz zurUnterdrückung der konservativen Elemente im Staate mißbraucht. Kann maneinen solchen Mißbrauch der kirchlichen Gerichtsbarkeit auch dem Freiburger Beken-nn zur Last lege»? Hat er etwa persönliche oder politische Feinde ero.mimunicirt,und nicht vielmehr verstockte Frevler an der Kirchenverfässung? Wie hat dagegen diebadischc Bureaukratie die Wagschaalc der Themis gchandhcibt? Sie hat die radicaleuWichte laufe» lassen, und richtet nun die Spitze des ihr von Gott anvertraute»Schwertes mit größter Willkür gegen treue Staatsbürger. Wo soll da das Volk i»seinem Rechtsgefühle gekräftigt werden, oder Vertrauen in eine Rechtspflege setzen, inwelcher Laune uud Willkür die bestimmten Factoren sind? Es frägt sich nun, wernach dem Gesagten den Wölfen in Menschengestalt, deren Geheul erst kurze Zeit ver-stummt ist, an die Seite gestellt zu werden verdiene, der kindlich fromme, aber that-kräftige Hohepriester, oder seine despotischen Verfolger. Die Antwort hat daS civili-sirte Europa mit Eclat einhellig ausgesprochen, wobei der Umstand nicht ohne Bedeu-tung ist, daß das badische Ministerium nur die rothe» Journale auf seiner Seite hat,während die konservativen Tagesblätter aller Konfessionen dem Muthe, den der" greiseErzbischof bei der Wahrung kirchlicher Rechte entwickelte, ihre volle Anerkennung zollen.Das sittliche Nechlsgefühl hat hierin ein nnzweifelhastes Urtheil gesprochen.Nur wäre zn wünschen, daß eine von den Großmächten deS katholischen'Denlschlands,welche bei den Vundeöangelegenheiten ein entscheidendes Wort zu sprechen haben,endlich den übermüthigen Federhelden im Badenserlande das konsularische Ouousczuotsaclem? mit der gehörigen Energie zurufen möchte, um ihrem unmoralischen uud ent-sittlichenden Treiben noch rechtzeitig ein Ende zu machen. (W. K.-Z.)

Eine lehrreiche Geschichte aus dem fünften Decennium des neun-zehnten Jahrhunderts.

Die seit drei Monaten schwebende Rechtssache betreffs der beabsichtigten Con-Version des fünfzehnjährigen Prinzen Carl zu Jscnburg-Virsteiu-Vüdingen ist nun vomOberappellationsgerichte zu Cassel entschieden worden, in einer Weise, wie sie voraus-zusehen war.

Die Sache verhält sich so: Prinz Carl, der Sohn des vor zehn Jahren ver-storbenen Prinzen Victor Alexander zn Jseuburg-Birfteiu-Büdingen, steht unter derVormundschaft seiner Mutter, einer gebornen Prinzessin zu Löwenstcin-Wertheim -Rosen-berg, und seines Vatersbruders, des Fürsten zu Jsenburg-Birsteiu-Büdiugen, ChefdeS Jsenburgischcn HauseS und klnderlos. In dem Ehevertrage des verstorbenenPrinzen war bestimmt worden, daß die Prinzen in der Confessuni deS Vaters, derreformirten nämlich, und die Prinzessinnen in dem katholischen Glauben, welchen dieMutler bekennt, erzogen werden sollten. Wirklich erhielt der Prinz bis nach vollen-detem vierzehnten Lebensjahre von reformirten Theologen, deren Wahl allzeit mitZustimmung des Onkels und Mitvormunds getroffen worden, den Religionsunterricht;er wurde während dieser Zeit weder durch die Mutter selbst, noch mit ihrem Wissenvon sonst Jemand in der katholischen Kirchenlehre unterwiesen, wenn man nicht dasBeispiel dieser uud der Prinzessinnen sür einen Religionsunterricht gelten lassen will.Nun aber erklärte der Prinz, nicht ferner resormir'cn Religionsunterricht nehmen,sondern im katholischen Glauben unterwiesen werden zu wollen. Die kurhessische Ge-