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diesem Capitalverbrechcn zu vernehmen, was denn auch geschehen ist, und zwar nach-dem bereits der Auftnthalt des Prinzen bekannt war.
In den letzten Tagen des verflossenen JahreS ist nun die höchstinstanzliche Ent-scheidung erfolgt:
„In Erwägung, daß ... . in so fern eS sich vorliegend von der religiösenErziehung des Mündels handelt, die Bestimmungen veS § 4 der Verordnung vom13. April 1853 die Befugnisse des NaterS so wie der Vormünder, beziehungsweiseder Obervormundschast, über das vierzehnte Lebensjahr hinaus nickt gänzlich beseitigthaben, indem aus dem Umstände, daß die väterliche Anordnung „„bis zum vollendetenvierzehnten Lebensjahre des Kindes ein- für allemal maßgebend"" bleiben, und dieselbeim Falle der mangelnden ausdrücklichen väterlichen Bestimmung bis zum vollendetenvierzehnten Lebensjahre in der Konfession des Vaters erfolgen soll, nur eine, anckvon der Obervormundschast zu beobachtende Norm für die kirchliche Erziehung deSMündels bis ,nm vollendeten vierzehnten Lebensjahre, keineswegs aber eine Beendi-gung aller vormundschaftlichen, beziehungsweise obervormundschafllicheu Befuguisse hin-sichtlich der religiösen Erziehung des Mündels nach dem vollendeten vierzehntenLebensjahre desselben sich mit Nothwendigkeit folgern läßt,
eine solche Folge auch den Vorschriften des in dieser Beziehung nicht als auf-gehoben zu betrachtenden Gesetzes vom 29, October 1348, wonach die Befugniß zumWechsel des Glaubensbekenntnisses , . . erst mit zurückgelegtem achtzehntenLebensjahre eintritt, widersprechen würde,
indem eben aus dieser an ein späteres Älter geknüpften Befugniß erhellt, daßledensallS bis zu diesem Lebensalter die religiöse Erziehung und mit ihr die deßfallstgeBefugniß der Vormundschaft, beziehungsweise der Obervormundschaft, zu einer leiten-den Einwirkung fortdauert, . . . wird die :c, Beschwerde als ungegründet zurück-gewiesen" zc>
Möge die göttliche Gnade den jugendlichen Bekeuner in seinen heiligen Ent-schlüssen kräftigen und in den ihm bevorstehenden schweren Kämpfen stärken, auf daßdas Werk, welches sie in ihm begonnen hat, zu seinem Heile glücklich vollendet werde.
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Der NorbertnSverein.
Am 3. Februar vorigen JahreS, dem Todestage des heiligen Anscharins, diesermächtigen Stütze des nordischen LiSlhumS, erwachte in einigen studirenden Jünglingenzu Munster iu Westfalen der Gedanke, unter dem Panier der Heiliger. Bonis^ciuS,Anscharizts und NorbenuS, der Zierden deS deutsche» Oberhirteuthumö, einen Vereinzu gründen, und durch die Bande der Freundschaft und deS heiligen Glaubens inLiebe zu der Kirche und dem Vaterland stndirende Jünglinge zu einigen. Den Namenwählte» sie sich von dem eben so durch Abkunft, als durch gewählte Lebensaufgabeerlauchten Mann, der als Ordensstifter und als Erzbischof vou Magdeburg nichtmind-r über Frankreich als über Deutschland leuchtet — deS heiligen Norbert.Der Verein bemüht sich dnrch Entgegenkommen gegen ein lange g/ahnetes, tiefgefühl-tes Bedürfniß praktisch zu werden, indem er sich'S zur Aufgabe macht, eine Gefahrzu beseitigen, welche nach aller Erfahrung den edelsten Jünglingen am schlanksten undam beharrlichsten nachschleicht. Tritt nämlich ein sitlenrciner katholischer Jüngling indas akademische Leben ein, ist er damit der bindenden Form des Gymnasiums lediggeworden, so rauscht ihm der ganze Chor bebänderter Nichtswisser und Bierheldenentgegen, unter welchen schon so mancher bessere Kopf, so manches edlere Herz, durchGroßmannssucht geblendet, nnv von WeltverbessernngSlust berückt, untergegangen ist.Dnrch Stolzircn und Reuommiren, durch Paradieren und Bierflorireu betäuben sieseine UeberlegungSkraft, schieben sie seine bessern Regungen bei Seite, und so wirdaus dem braven Juugeu ein Fuchs, auö dem Fuchs durch die verschiedenen Abstu-fungen nur allzulcicht, indem der Scherz in den schauervollesten Ernst übergeht, ein