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aber eben nicht mit Heftigkeit und Uebereilung handelt, sondern die Wege der Bittenerschöpft, so lange noch eine Hoffnung da ist.
Man hat unS in das Gewissen geredet, unS auf die Pflicht, Buße zu thunund schön demüthig zu seyn, hingewiesen, da auch auf unserer Seite viel gefehlt sey,ohne zu bedenken, daß die Buße unsere persönliche Pflicht ist, die Rechte aber, diewir fordern, mit unserer Person nichts zu thun haben. ES wäre wahrlich eine son-derbare Buße, die darin bestünde, daß wir Gottes Sache nicht mehr vertheidigten,die Heerde Jesu Christi verwüsten, das Seelenheil der Menschen gefährden und denFeind Unkraut säen ließen. Ueberhaupt hat dieses Bußpredigen in Zeitungen minde-stens den Beigeschmack eines krankhaften religiösen Wesens.
Man hat gegen unS sogar die Anklage unerlaubter Selbsthilfe, die Anklage,wenigstens etwas Revolution gemacht zu haben, erhoben. Wenn man auch, so wirdgesagt, das materielle Recht der Bischöfe bis auf einen gewissen Punct zugeben wolle,wenn man auch ferner ihre subjective Berechtigung, d. h. ihre Ueberzeugung von ihremRechte annehme, so seyen sie doch formell nicht berechtigt gewesen, da eS ihre Pflichtgewesen sey, die formelle Giltigkeit der Verordnungen der Regierungen zu achten. Esist nun erstens auffallend, wie Protestanten so sprechen können, denn wenn alle formellgiltigen Bestimmungen der weltlichen Behörde beachtet werden müssen, so hätte dochder Protestantismus wahrlich nicht entstehen können. Es ist zweitens auffallend, wieChristen so sprechen können, denn wenn kein materielles Recht so groß ist, daß eSsich gegen die formelle Anordnung der weltlichen Gewalt je erheben darf, so ist auchdas Christenthum im römischen Reiche mit Unrecht verbreitet worden. ES ist aberdrittens diese Behauptung die Entstellung einer Wahrheit und deßhalb falsch. Es istnämlich vollkommen wahr, daß der Staat das Recht hat, auch sein formelles Rechtgeachtet zu sehen und daß er nicht jedem Einzelnen gestatten kann, zu entscheiden, obdas formell giltige auch materiell gerecht ist. Dieß ist aber nur bei solchenGegenständen wahr, die erstens nicht offenbar gegen GotteS Gebotesind und die zweitens zur Kompetenz deS Staates gehören. Bei ansich unerlaubten Gegenständen und bei solchen, die nicht zur Kompetenz deS Staatesgehören, ist dagegen die Behauptung der absoluten Giltigkeit deS formellen Rechtesunsittlich, unvernünftig, unchristlich und im offenen Widersprüche mit dem WorteGotteS. Wohin führt doch diese confuse Anschauung über die sonst so wichtige Lehrevon der Giltigkeit deS formellen Rechtes? Läßt man die gemachte Unterscheidung nichtzu, so steht man vor der Konsequenz, daß, wenn morgen wieder ein Convent zurHerrschaft kommt und unS durch ein formell giltiges Gesetz verbietet, Chri-stum anzubeten, wir Geduld üben und Buße thun dürsen, aber gehorchen müssen.Dann sind anch jene Priester Revolutionäre gewesen, die in der ersten französischen Revolution geblutet haben.
Alle jene Vorwürfe, welche den Bischösen über ihr factischcS Vorgehen gemachtworden, sind daher gänzlich unbegründet. Sie haben weder übereilt, noch zu stür-misch, noch aus Hochmuth, noch aus Mangel an Bußgeist, noch endlich ganz oderhalb revolutionär gehandelt, sondern sie baben gethan, was sie in der äußersten Nothihres Gewissens, nachdem alle anderen Mittel erschöpft waren, thun mußten, um ihrePflicht zu erfüllen und die Kirche zu retten. So lange diese Lage gänzlicher Schutz-losigkeit der Kirche fortdauert, wird auch dieses Verfahren der Bischöfe sich überalldort wiederholen, wo eine feindselige Bureaukratie darauf ausgeht, das Leben derkalholischcn Kirche zu vernichten. Die Ausübung der bischöflichen Rechte, ohne Rück-sicht auf einseitig erlassene Verordnungen ist dann gebotene Nothwehr und keine Eigen-macht. Die Verantwortung aber für die betrübenden Folgen, welche in unserm dochschon so zerrissenen deutschen Vaterlande daraus entstehen müssen, wenn wir der welt-lichen Gewalt sagen müssen: „Urtheilet selbst, ob eS billig ist, den Menschen mehrzu gehorchen wie Gott, " haben nicht wir Bischöfe zu tragen, sondern jene StaatS-regierungen, welche die Rechte der Kirche nicht achten, die zugleich die Kirche in Deutsch-land ohne Schutz gelassen und durch den Bundestag ihr keinen Schutz erweisen wollen."