Ausgabe 
14 (27.8.1854) 35
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forscht und so auS gedruckten und ungedruckten Quellen, mit einem ungemeinen Auf-wand- historisch-kritisch-diplomatischer Gelehrsamkeit ein Werk geschaffen hat, welchesjeder Geschichtsfreund mit Freude begrüßen wird. Auf dieses Werk verweise ich jeden,der vielleicht auS meiner dürftigen Skizze ersieht, wie viel des Anziehenden, Interes-santen, Merkwürdigen die Geschichte MettenS, wenn gründlich erforscht und in allerAusführlichkeit dargestellt, dem Freunde einer gründlichen Kunde der Vorzeit bieten könne.

Ehe ich vorgehe, muß ich noch einem Irrthume begegnen, den ein geachteterForscher auS Unkunde oder Unachtsamkeit oder auS beiden Gründen zugleich aus'STapet gebracht hat. Alle Geschichtschreiber, welche über Metten Handelren, Aventin,Adlzrn'ter, Hund, Brusch, Brunner und wie sie alle heißen mögen, haben berichtet,daß Carl das Kloster Mönchen aus dem Orden des heiligen Benedict als erstenBewohnern übergeben habe; dieß wurde zu allen Zeiten für eine richtige, unzweifel-hafte Thalsache gehalten und eS kam Niemand auf den Gedanken, sie zu bestreiten,bis eS im Jahre 1729 dem Professor I. Christoph Jselin zu Basel einfiel, in seinemin jenem Jahre ebendaselbst erscheinenden, sechs ungeheure Foliobände starkenHisto-risch geographischen Leriko»" die Behauptung aufzustellen:Methen wurde von Carldem Großen für die regulirten Chorherren 8oti. ^uAustini gestiftet, alleinnach Versetzung dieser in daS LolleAist-Slist Pfaffenmünster von Henrico Hertzogenin Bayern sn. 1156 den Benediktinern eingeräumet." (Ivm, S. 489) Daß diesein kapitaler Irrthum sey, leuchtet dem Leser aus dem bereits angemerkten von selbstein: denn wie könnte man vernünftiger Weise e!ne allen Nachrichten der älteren Ge-schichtschreiber zuwider ganz isolirt hingestellte Behauptung für richtig halten? Ichwill jedoch zum Ueberflusse noch andere Gründe gegen Jselin anführen, welche dieursprüngliche Einsetzung der Benedictiuer über allen und jeden Einwurf erhebenwerden. Für'S Erste nämlich war zur Zeit Carls deS Großen daS fälschlich demheiligen Augustin zugeschriebene Institut der regulirten Chorherren noch gar nichteingeführt, konnte also noch kein Kloster haben. Diese Regel ist vielmehrerst im Jahre 1110, also mehr denn dreihundert Jahre nach der Grün-dung deS Klosters Metten , aufgekommen und erst von Papst Jnnocenz II. im Jahre1139 den regulirten Chorherren des heiligen Bischofes Peler Damiani von Ostia vor-geschrieben worden (Hclyot, Geschichte aller Kloster- und Ritterorden. Bd. II. S. 21.Hurter, P Jnnocenz III, B. IV, S. 237); Peter Damiani selbst aber stiftete denOrden der regulirten Chorherren um das Jahr 1160, also beinahe 300 Jahre »achMettenS Erbauung, Für'S Zweite hießen die Klöster der regulirten Chvrherren nichtAbteien, sondern Propsteien, und ihre Oberen hießen nicht Acb-e Obliates),sondern Pröpste (?rsepo5iti): nun aber ist von dem Kloster Metten eine Urkunde ansdem Jahre 837, aus der Zeit deS fünften Abtes, NitharduS, übrig (sie ist abgedrucktin Uunö. Nelr. Sslislz. I. II. p. 501 und in den Uonum. Koio, IV XI, p. 420),in welcher derselbeder ehrwürdige A b t Nühardus" (vir venerabilis Xitt>grelu5 /Vtiizgs)genannt wird: also kann das Kloster Metren nicht zuerst den rec>nlirlcn Chorherren,sondern eS muß ursprünglich den Benediclinern eingeräumt worden seyn. Jselinhol hier eine wahrhaft grasse Unwissenheir geoffenbart und er offenbart sie an vielenanderen Stellen; dennoch gilt er noch heute einer ganzen Horde von Schn'f-stellernalö infallible Autorität, dem sie in Allem nachschreiben und so eine ganze Traditionder gröbsten Jrnhüimr bilden!

Der protestantische Missionär.

Zur Bezeichnung des UnicrschiedcS zwischen einem kalhvlischen und protestantischen

gamcnte, Saalbücher, BermögenStitcl ie. an sich. Alle diese Documcnte lagen aufgehäuft bis zumSommer l35l im tönigl, NegierungSgebäudc, als in diesem Jahre dieselben lciver zrnincrwcise, ohneAusmusterung, als Maculatur verkauft wurden, darunter auch die Dombauaclcn, alte Urkunden undStiftmigSbricfe der Domcapitel'schm Patronats-Psarreien, eine Menge interessanter Autograph» vonKaisern und Königen, die Documente über das einstmalige Vermögen der dortigen Kirchen und Hospi-täler u. s. w. (ek. DaS Recht der Kirche und die Staatsgewalt in Bayern . sS> t7S.j)