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verschiedenen Quellen, auS denen man einzelne Canones nachweisen kann; einigenämlich sind wirklich den Schriften der Apostel, namentlich den paulinischen Pastoral-briefen entnommen, oder stehen dem Inhalte nach der apostolischen Zeit ganz nahe;andere stehen in engster Verbindung mit den Synoden von Anliochia, Ephesus , Nicäa,und wieder andere behandeln Gebrechen unter dem KlcruS, welche erst nach und nacheingerissen seyn konnten.
Im Abendlande wurden die apostolischen Kanones zuerst bekannt durch DionysinSEriguuS, welcher sie ans einer griechischen Canonensammlung ins Lateinische übersetzte,wie sie unseren meisten Conciliensammlungen beigegeben sind; DionysiuS kannte abernur 5t) apostolische CanoneS. Etwa ein halbes Säculum später gab der autiochenischePresbyter Johannes ScholasticnS ebenfalls eine Canonensammlung heraus, worin aber85 apostolische CanoneS enthalten waren; beide Männer hatten wahrscheinlich ver-schiedene Handschriften vor sich und daher kommt denn die verschiedene Anzahl derapostolischen Canones. Weil das Wesentlichste, waS sich über diese Schrift sagenläßt, auS dem Inhalte derselben hervorgeht und derselbe gewiß nicht ohne Interesse ist,so mag derselbe hier im Auszuge folgen.
1. Ein Bischof soll wenigstens von zwei oder drei Bischösen ordinirt werden.
2. Puestcr, Diaconen und die übrigen Kleriker werden von einem Bischöfeordinirt.
3. Nur was zum heiligen Opfer nothwendig ist, soll am Altare dargebrachtwerden, nämlich Brod, Wein, Oel zur Beleuchiung und Weihranch,
3. Wenn ein Bischof oder Priester etwas anderes darbringt, als der Herr auf demAltare befohlen hat, wie Honig, Milch, Geflügel :c., so soll er abgesetzt werden. *)
4. Anvere LebenSmillel sollen an einen besonderen Ort (Gazophylacium) gebrachtund vom Bischöfe oder Priester unter die Kirchendiener und die Armen vertheilt werden,
4. Nur frische Aehren und Trauben, Oel zur Beleuchtung und Rauchwerk, sollbei der Opferfeier dargebracht werden. *)
5. Ein verheiratheter Bischof, Priester oder Diacon soll bei Strafe der Ab-setzung und Ercommunication seine Frau nie verstoßen; sey es auch unter dem Vor-geben der Religion,
6. Bischöfe, Priester und Diaconen sollen sich niemals mit weltlichen Geschäftenbefassen. '
7. Die Osterfeier soll nicht mit den Juden vor dem Frühlings - Aeqninoctiumbegangen werden.
8. Jeder Bischof, Priester oder Diacon, welcher dem heiligen Opscr beiwohnt,soll, triftige Gründe ausgenommen, auS der Hand deS Celebranlen communiciren, umdem christlichen Volke kein Aergerniß zu geben.
9. Die Strafe der Ereommunication trifft jene Gläubigen, welche vor Beendiggung des Gottesdienstes und Empfang der heiligen Communivn die Kirche verlassen.(Gratian bezieht diesen Canon aus den Tag des Herrn).
1l>. Wer auch nur der Privatandachr eines Ercommunicirten beiwohnt, werdeausgeschlossen.
11. Dasselbe gilt von demjenigen, der mit einem abgesetzten Kleriker Privat-andachtcn abhält.
12. Kein Laie oder Priester solle ohne Einwilligung desjenigen Bischofs, derihn ercvmmunicirt hat, in die Kirche wieder aufgenommen werden.
13. Kein Bischof soll seine Dlöcesc verlassen und eine andere übernehmen, eSsey denn zum Heile der Gläubigen und nach dem Gutachten seiner Mitbischöfe.
14. Ein Geistlicher, welcher seine Gemeinde verläßt und zu einer andern sichbegibt, werde suSpendirt, und wenn er dem Bischöfe nicht Folge leistet, in die Reiheder Laien gestellt (ut laieus eommumeet).
") Diese deinen Canones machen in oen griechischen Handschriften den dritten Canon aus, sodaß nur 84 erscheinen; worauf beim Citiren Rücksicht zu nehmen ist.