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15. Wenn ein Bischof einen solchen aber noch als Kleriker aufnimmt, sey erercommunicirt.
16. Zu sämmtlichen Weihen solle Keiner zugelassen werden, welcher nach verTause zweimal sich vcrheirathet oder im Coneubinate gelebt hat.
17. Ebenso sind alle diejenigen irregulär, welche eine Wittwe, eine Verstoßene,eine Concubine, eine Schauspielerin oder die eigene Magd;
18. Zwei Schwestern, oder endlich eine Brnderstochter geheirathet haben.
19. Ein Kleriker solle sich nicht zum Bürgen hergeben.
20. Dagegen ist ein Ennuche, der es von Natur oder durch die Bosheit einesAndern ist, nicht irregulär
21. Hat er aber sich selbst verstümmelt, dann ist er wie ein Mörder irregulär.
22. Sollte dieses aber ein Kleriker an sich thun, so werde er seiner Würdeentsetzt.
23. Ein Laie, der sich verstümmelt, werde auf drei Jahre ausgeschlossen, denner stellte seinem eigenen Leben nach.
24. Ein Bischof, Priester oder Diacon, welcher der Hurerei, deS Meineidesoder Dicbstcchls überführt ist, werde abgesetzt; ebenso die übrigen Kleriker.
25. Die Lectoren und Canloien dürfen auch nach der Weihe noch heirathen.
26. Kein Bischof, Priester oder Diacon darf einen Gläubigen oder Ungläubigenschlagen, wenn dieser ein Vergehen beging, weil auch Christus nicht so handelte.
27. Wenn ein r-chtlich abgesetzter Bischof, Priester oder Diacon noch geistlicheVerrichtungen vornimmt, werde er aus der Kirche ausgeschlossen.
28. Ein Bischof, Priester oder Diacon, welcher dnrch Geld sich diese Würdeverschaffte, soll abgesetzt; wer aber solche Weihen ertheilte, ercommunicirt werden.
29. Ein Tischos, welcher sich welllicher Macht bediente, um zu seinem BiSthnmzu gelangen, soll abgesetzt und ercommunicirt werden, wie diejenigen, welche ihm Hilseleisteten.
3l). Ein Priester, welcher seinem Bischöfe zum Trotze eine eigene Gemeindegründet, und Privatzusammenkünfte hält, so wie jeder daran Theil nehmende Klerikersoll abgesetzt, die Theil nehmenden Laien ercommunicirt werden; und zwar nach drei-maliger Ermahnung des BischosS.
31. Einen ercommnnicirten Priester oder Di.icon soll kein anderer Bischos wiederin die Kirche aufnehmen, es sey denn der Bischof gestorben, welcher ihn ercommuni-cirt hatte.
32. Kein fremder Bischof, Priester oder Diacon werde aufgenommen, ohne dienöthigen Empfehlungsschreiben.
33. Die Bischöfe einer Provinz sollen ihren Metropoliten haben, und in wich-tigen Dingen ihn um Rath fragen, der Metropolite dagegen soll nichts gegen dasGutachten seiner Snffraganbischöfe thun.
34. Der Bischof, welcher in einer fremden Diöccse Ohne Erlaubniß deS epis-eopu8 loei) die heiligen Weihen ei theilt, macht sich seiner Würde verlustig, ebensoder Geweihte.
35. Ein Bischof, Priester und Diacon, welcher die ihm übertragene Stellenicht annimmt, werde abgesetzt in dem Falle, wo das Volk ihn nicht haben will,behält der Bischof seine Würde, der DiöcesanklcruS aber sey ercommunicirt, weil erdas rebellische Volk nicht zum Gehorsam ermahnt.
36. Die Bischöfe sollen jährlich zweimal Zusammenkünfte halten, sich überkirchliche Angelegenheiten besprechen und die Differenzen ausgleichen; nämlich in dervierten Pfingstwoche und in der zweiten Woche deS OctoberS.
37. Die Bischöse sollen Sorge tragen für das Kirchenvermögcn, und wederselbst noch ihre Verwandten dasselbe verschwenden; haben sie arme Verwandte, sosoll er sie wie die übrigen Armen seiner Diöcese unterstützen.
38. Priester und Diaconen sollen nach den Vorschriften ihres Bischofs handeln.
39. Hat ein Bischof Privatvermögen, so kann er damit schalten nach seinem