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Gutdünken, und nach seinem Tode mag eS seine Familie an sich ziehen, waS aberder Kirche gehört, daS muß auch billiger Weise der Kirche gewahrt bleiben.
40. Dem Bischöfe gehört die Verwaltung deS Eigenthums der Kirche zu; erhat eS zu seinem Bedarfc, zum Unterhalte seiner geistlichen Gehilfen und zu Werkender Wohlthätigkeit zu verwenden.
41. Bischöfe, Priester und Diaconen, welche der Trunkenheit oder dem Spieleergeben sind, sollen abgesetzt werden, wenn sie sich nickt bessern.
42. Dasselbe gilt von den übrigen Klerikern und Laien, sie sollen in diesemFalle crcommunicirt werden.
43. Kein Bischof, Priester oder Diacon soll Geld aus Wucher leihen.
44. Kein Bischof, Priester oder Diacon soll dem Gottesdienste der Ketzer bei-wohnen; wenn er sie dazu auffordert, solchen abzuhalten, so werde er seiner Würdeentsetzt.
45. Dieselbe Strofe trifft eineu Bischof oder Priester, welcher einen Ketzer dieTaufe und das heilige Opfer verrichten läßt.
46. Kein Bischof soll einen nach Borschrift der Kirche Gelausten wieder tanftn,oder einen solchen nochmals zu taufen sich weigern, der von den Ungläubigen getaust wurde.
47. Wer seine Frau verstößt und eine andere heirathel, oder eine Verstoßeneheirathet, ist zu ercommunicircn,
48. Ein Bischof oder Priester, welcher nicht auf den Namen deS VaterS, deSSohneS und des heiligen Geistes tauft, soll abgesetzt werden.
49. Ebenso soll die Tonfe nur durch dreimaliges Untertauchen (Aufgießen) ver-richtet werden.
5V. Wenn ein Bischof, Priester, Diacon oder ein Laie der Ehe, der Fleisch-speisen und deS Weins sich deßhalb enthält, weil er sie für etwas Sündhaftes hält,werde er abgesetzt oder ercommunicirt, weil er dadurch auch den Schöpfer schmäht.
51. Jeder Bischof, Priester oder Diacon, welcher einen Sünder abweist, derBuße thun will, verliere sein Amt.
52. Derselben Straft macht sich derjenige Bischos, Priester oder Diacon schuldig,welcher an Festtagen Fleisch und Wein verschmäht, weil deren Genuß sündhaft sey.
53. Nur ans Reisen ist den Klerikern der Besuch eines Gasthauses erlaubt.
54. Die Strafe der Absetzung trifft einen Kleriker, welcher seinem Bischöfe eineBeleidigung zufügt.
55. Jeder Kleriker, welcher einem Priester oder Diacon eine Schmach anthut,soll crcommunicirt werden.
56. Derselben Strafe verfällt der, welcher die körperlichen Gebrechen einesAndern verspottet. »
57. Ein Bischof oder Priester, welcher in seinem seelsorglichcn Amte nachlässigist, soll ercommunicirt, und wenn er sich nicht besftrt, seiner Würde entsetzt weiden.
58. Bischöse und Priester sollen sür ihre armen Kleriker sorgen, außerdemwerden sie crcommunicirt, und wenn sie bei ihrcr Härte verharren, abgesetzt.
59. Dieselbe Strafe erwartet den, welcher falsche, häretische Schuften in derKirche verbreitet.
60. Menschen, welche der Hurerei, des Ehebruches oder eines andern Verbre-chens überführt sind, können niemals zum geistlichen Stande gelangen.
61. Wenn ein Kleriker aus Furcht vor Juden, Heiden oder Ketzern seinenGlauben verläugnet, werde er crcommunicirt; wenn er blos seine geistliche Würdeverläugnet, abgesetzt.
62. Kein Laie oder Kleriker soll daS Fleisch eineS erstickten, oder krcpirlen, odervon einem anderen Thiere getödteten Thiere genießen.
63. Kein Laie oder Kleriker soll in den Tempel der Juden oder Ketzer gehen,seine Andacht zu verrichten.
64. Ein Kleriker, welcher im Streite Jemand mit einem einzigen Schlage < unfrei-willig) getödtet hat, soll abgesetzt werden.