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3t. Junge Leute, welche nach der Taufe ein unreines Leben geführt, sollennach vollbrachter Buße, wenn sie sich verheirathen, zur Communion gelassen werden.
32. Wer ein schweres Verbrechen begangen hat, soll seine Buße vom Bischöfeerhalten, wenn er aber erkrankt, kann derselbe durch einen Priester oder Diacon aufBefehl des Bischofs die Communion empfangen.
33. Bischöse, Priester, Diaconen und andere Kleriker, welche wirklich im Amtesind (positis in ministerio), sollen von ihren Weibern sich enthalten, außerdem werdensie abgesetzt,
34. In den Cömeterien sollen unter TagS keine Kerzen angezündet werden,damit die Gläubigen daselbst ungestört sind.
35. Bei Nacht sollen, um Unordnung zu vermeiden, keine Frauen sich in denKirchen aufhalten.
36. Der Gegenstand unserer Anbetung soll nicht an die Kirchenwände gemalt seyn.
37. Wenn Katechumenen von bösen Geistern besessen sind, so soll ihnen in derTodesgefahr die heilige Taufe gespendet werden, sind solche Encrgumenen schon getauft,so soll die Communion ihnen nicht entzogen werden, nur dürfen sie keine Lampen inder Kirche anzünden.
38. Ein Gläubiger, der weder Büßer ist noch in der zweiten Ehe lebt, kann inder Noth einen Katechumenen taufen, nur hat dieser dann, wenn er gerettet ist, sichdem Bischöfe zu melden und zur Firmung zu stellen.
39. Ungläubige können, wenn sie von einer Krankheit befallen sind, sogleichdurch Händeauflegung Katechumenen werden, wenn sie dieses wünschen und einen ehr-baren Lebenswandel geführt haben,
40. Die Ländereibesitzer sollen bei Straft von fünfjähriger Ercommunication ihrenPächtern nicht gestatten, etwas für Göyenopfer zu verrechnen.
41. Die Gläubigen sollen keine Götzenbilder in ihren Häusern dulveu, solltensie sich aber fürchten, ihren Knechten dieselben z» nehmen, so sollen sie sich wenigstensvom Götzendienste ferne halten.
42. Wer den christlichen Glauben annehmen will, der kann, wenn er sich gutverhalten hat, nach zwei Jahren zur heiligen Taufe gelassen werden; es müßte dennKrankheit oder heftiges Bitten von ihm Veranlassung gebeu diese Zeit abzukürzen.
43. Das Pfiugstsest soll nicht am vierzigsten, sondern der heiligen Schuft znfolgeam fünfzigsten Tage nach Ostern gefeiert werden.
44. Wenn eine Frau, welche vorher eine öffentliche Hure war, heirathet unddann zum Christenthum übergehen will, soll sie ohne Zögern aufgenommen werden.
45. Wer einmal, auch vor langer Zeit, Katechumene war, aber vom Christen-thume sich wieder abwandte, der kann die heilige Tanse erhallen, wenn er nur selbstoder durch Zeugen beweisen kann, daß er Katechumene war.
46. Wenn ein Christ lange Zeit die Kirche nicht besuchte, ohne aber den Götzengeopfert zu haben, der kann, wenn er wieder kommt, nach zehn Jahren zur Communiongelassen werden.
47. Wenn ein christlicher Ehemann mehrere Ehebrüche begangen hat, so kannihm auf dem Todbette die Communion gereicht werden, wenn er Bnße und Besserungverspricht; fällt er nach der Genesung wieder in die alte Sünde, so soll er für immerercommunicirt seyn.
48. Die getaust werden sollen nicht mehr Geld in das Tanfwasser legen, damitaller Schein von Simonie fern bleibe, auch sollen ihnen der Bischof und die Geistlichennicht die Füße waschen.
49. Die Besitzer von Ländereien sollen den Segen der Priester nicht verachten,indem sie ihre Feldfrüchte von den Jnden segnen lassen.
50. Eben so sey eS unter dem Anathcm allen Gläubigen verboten, jüdischenGastmählern beizuwohnen.
51. Gläubige, welche früher der Häresie angehörten, dürfen nicht in den Klerikal-ftand aufgenommen werden.