Ausgabe 
14 (31.12.1854) 53
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52. Wer schändliche Bücher in die Kirche bringt, sey mit dem Anathem belegt.

53. Einen Ercommnnicirten kann nur derjenige Bischof wieder ausnehmen,welcher ihn ercommunicirt hat, ein anderer Bischof würde sich der Gefahr der Absetzungaussetzen.

54. Wenn die Eltern ein Ehegelölmiß aufheben, ohne daß die Braut oder derBräutigam ein schweres Verl -rechen begangen haben, so sollen sie drei Jahre ercom-municirt seyn.

55. Götzenpriester, welche nur die Corona getragen und weder den Opferdienstverrichtet, noch befördert haben, sollen nach zwei Jahren in die Kirche aufgenommenwerden.

56 Die Duumvirn sollen das Jahr hindurch, wo sie ihr Amt begleiten, dieKirche nicht betreten.

57. Frauen, welche sich nach heidnischer Weise putzen, sollen drei Jahre ercom-municirt seyn.

58. Wer Empfehlungsschreiben (üttorav communieatorige) *) besonders von einemsehr alten Bischofssitze bringt, soll befragt werden, ob sich wirklich Alles so verhalte.

59. Wer auf das heidnische Capitol geht, um daselbst zu opfern oder den Opfernzuzusehen, der sey, wenn er ein Christ ist, auf zehn Jahre ercommunicirt.

60. Wer bei Vernichtung von Götzenbildern gelobtet wurde, der soll unter dieZahl der Märtyrer aufgenommen werden.

61. Wer die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathet, sey fiinf Jahie ercom-municirt; wenn keine Krankheit einln'tt.

62. Wenn ein Wagenlenker od-r Schauspieler zum christlichen Glauben sichbekehren will, so hat er zuvor seine Kunst zu verlassen, ehe er aufgenommen wird,und darf nie mehr zu ibr zurückkehren.

63. Wenn ein Weib ans dem Ehbruchc, ein Kind empfängt und dasselbe tödtet,so s-y sie selbst auf dem Todbelte ercommunicirt.

64. Eben so eine Frau, die bis ans Lebensende im Ehebruche gelebt hat, wennsie aber zuvor ihren Fehler ablegt, so hat sie zehn Jahre Buße zu thun.

65. Eben so ein Kleriker, welcher weiß, daß seine Frau die Ehe gebrochen hat,und sich nicht von ihr trennt. ' ,

66. Wer in blutschänderischer Ehe lebt, sey für immer, auch im Tode nochercommunicirt.

67. Eine christliche Frau. welche sich einen Schauspieler hält, sey ercommunicirt.

68. Wenn eine Katechumene ihr ans dem Ehbrnche erzeugtes Kind tödtet, sollsie auch auf dem Todbctie die Taufe nicht empfangen.

69. Wenn ein Mann oder eine Frau nnr einmal einen Ehbruch begangen hat,so unterliege sie fünfjähriger Buße, wenn nicht Lebensgefahr eintritt.

70. Wenn eine Flau mit Wissen ihres ManneS die Ehe gebrochen hat, so seyer auch im Tode ercommunicirt, hat er sich aber dann rwn ihr getrennt, so sey er nnrzehn Jahre ercommunicirt.

7t. Knabcnschänder sollen für immer, auch in Lebensgefahr ercommunicirt seyn.

72. Wenn eine Willwe einen Mann heirathet, mit dem sie vorder gesündigthat, so sey sie auf sünf Jahre ercommunicirt; heirathet sie aber wiederum einenandern, so sey sie sür immer ercommunicirt, dieser aber, welchen sie heirathet, seyzehn Jahre ercommunicirt.

73. Wenn ein Gläubiger Jemanden angibt, und dieser sofort verbannt odergetödtet wird, so sey er-sür immer ercommunicirt; ist aber die Sache nicht so bedeutend,so sey er fünf Jahre ercommunicirt; Katechmnenen sollen deßhalb fünf Jahre von derTaufe ausgeschlossen bleiben.

*) Auch litlerne commenclstitiss waren Beglaubigungsschreiben, daß Einer sich wirklich inder kirchlichen Gemeinschaft befinde; sie wurden den Reisenden in andere Diöcesen mitgegeben, um sichdort ausweisen zu kynnen.