Ausgabe 
14 (31.12.1854) 53
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74. Ein falscher Zeuge soll zwei Jahre Buße thun, wenn die Umstände erleich-ternd sind, außerdem sey er fünf Jahre ercommunicirt,

75. Wer einen Bischof, Priester oder Diacon falsch anklagt, sey für immer,selbst in der Todesgefahr, ercommunicirt.

76. Wenn ein Diacon sich ordiniren ließ, wo er ein schweres Verbrechen aufsich hatte, und dieses dann selbst bekennt, so hat er drei Jahre Buße zu thun, .wirder aber von Ändern angeklagt, so hat er fünf Jahre Buße zu thun und darf nurmehr an der Laiencommunion Theil nehmen.

77. Wenn ein Diacon, der in der Scelsorge ist, Katechumenen ohne den Bischofoder einen Priester tcmsr, so soll diese der Bischof confirmiren; wenn aber einer vonihnen vorher stirbt, so kann er nach seinem Glauben gerechtfertigt seyn.

78. Ein Ehemann, der mit einer Jüdin oder Heidin einen Ehebruch begeht, undsich selbst angibt, sey drei Jahre in der Kirchenbuße, wenn er von einem andern über-führt wird, so dauert die Kirchenbuße für ihn fünf Jahre.

79. Ein Gläubiger, der um Gel? Würfel spielt, sey ercommunicirt, wenn er sichaber bessert, werde die Straft nach einem Jahre aufgehoben.

80. Leibeigene, deren Herren Ungläubige sind, sollen nicht in den geistlichenStand aufgenommen werden.

81. Die Frauen von Gläubigen (Klerikern) sollen in ihrem Namen den Laienkeine Empfehlungsschreiben geben und von ihnen keine annehmen.

Concil zu Alcrandrien i. I. 306.Wie der heilige AlhanasiuS berichtet, wurde auf dieser Synode der BischofMeletiuS von LykvpoliS in Egypien, vom heiligen Petruö, Bischof von Alcrandrien,welcher später den Martyrtod starb, verschiedener Verbrechen beschuldigt, besonders daßer den Götzen geopfert habe, und deßhalb seiner Würde entsetz?. Um sich zu rächen,verursachte MeletiuS eine Spaltung, welche noch fünfzig Jahre nachher dauerte.

Concil zu Rom i. I. 313.Nach dem Tode des Bischofs Mensurius hofften zwei angesehene aber ehrgeizigePriester, BolruS und Cclestius, auf den erledigten Stuhl zu gelaugen, sie fandensich aber durch die Wahl getäuscht und der Archidiacon deS MensuriuS Cäcilianwurde auf der Synode zu Carthago 311 gewählt und von Wir von Aptunga consecrirt.Nun verbanden sich alle Gegner deS Neuerwählten zu dessen Sturz, sie baten denPrimas und die Bischöfe NmnidienS nach Carthago zu kommen und über Cäcilian zurichten; daselbst wurde er beschuldigt, währ^i^ der Verfolgung die gefangenen Christenhark behandelt, heilige Bücher ausgeliefert zu haben und seiue Ordincttion sey ungiltig,weil auch Felir von Aptunga ein Traditor wäre; Lucilla, eine reiche Matrone, welchesich auch von Cäcilian beleiht glaubte, hatte es mit Geld durchgesetzt, daß Cäcilianabgesetzt und an seiner Statt ihr Hausfreund, der Lector Majorinus zum Bischofgewählt wurde; und so war denn die Spa tung in der afrikanischen Kirche vollendet,welche nach DonatuS von Casämgrä, dem Nachfolger Majorm's, benannt wurde.Außerhalb Afrika's galt Cäcilian allgemein als rechtmäßiger Bischof. Die Schismatikerübersandten dem Kaiser Constantin d. G. zwei Schreiben, worin sie ihm die Klage-puncte gegen Cäcilicin vorlegten und ihn baten, Richter anö Gallien ernennen,welche entscheiden sollten. Der Kaiser ernannte drei gallische Bischöse, MaternuS vonCöln, ReticiuS von Antun und MarinuS von ArleS und befahl ihnen, mit demPapste MelchiadiS und fünfzehn andern i'alienischen Bischöfen zu Rom eine Synodezu halten, auf der auch Cäcilian und seine -Ankläger zu erscheinen hätten. Der Papsteröffnete das Concil an der Spitze von neunzehn Bischöfen am 2, Octobcr, und eSstellte sich heraus, daß Cäcilian vollkommen unschuldig und nur von seinen Feindenzu Carthago in seiner Abwesenheit verurtheilt worden war, alle Schuld des Schismaswurde dem Donatus zur Last gelegt, der schon, als DonatuS noch Archidiacon war,zu Carthago wieder getaust, und in der VcrfolgungSzeit gefallenen Bischöfen dieHände wieder auflegte, und die Zeugen dieser Handlungen bei Seile geschasst habe.